ASVG §4 Abs2
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2004709.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/1/3, 1040 Wien, (mitbeteiligte Partei: XXXX) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.11.2013, GZ: GES-SV-1001-1/597/4-2013, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 und § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51, idF BGBl. I 33/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit "Bescheid" vom 23.07.2012, GZ XXXX, stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: TGKK) fest, dass der Mitbeteiligte R.L. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der XXXX im Zeitraum vom 14.01.2001 bis 28.03.2001 sowie aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) vom 29.03.2001 bis 31.03.2008 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Dieser Bescheid wurde der XXXX (laut Rückschein) nachweislich am 26.07.2012 zugestellt.
2. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Schreiben vom 05.09.2012 (zur Post gegeben am 06.09.2012) durch ihren anwaltlichen Vertreter Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol.
3. Mit Schreiben vom 20.12.2012 (zugestellt am Freitag, den 28.12.2012) hielt der Landeshauptmann der beschwerdeführenden Partei vor, dass der Einspruch verspätet erhoben wurde.
4. Mit Schreiben vom 11.01.2013 stellte die beschwerdeführende Partei mit näherer Begründung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5. Mit Bescheid vom 23.01.2013, GZ GES-SV-1001-1/597/2-2013 wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch gegen den Bescheid der TGKK vom 23.07.2012 als verspätet zurück. In der Begründung führte der Landeshauptmann aus, dass der Bescheid der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 26.07.2012 mittels RSb zugestellt wurde und dass in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides zutreffend angegeben worden sei, dass der Einspruch innerhalb von einem Monat nach Zustellung beim Versicherungsträger einzubringen sei. Im konkreten Fall wäre dies der 26.08.2012 gewesen, der auf einen Sonntag fiel, so dass die Einspruchsfrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG am darauf folgenden Montag, dem 27.08.2012 endete. Der mit 05.09.2012 datierte Einspruch der beschwerdeführenden Partei sei erst am 06.09.2012, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden, weshalb er verspätet sei.
6. Mit Bescheid vom 25.04.2013 wies die TGKK den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Leiterin der Rechtsabteilung der beschwerdeführenden Partei (als rechtskundige Person) eine Überprüfung der Angaben über die Zustellung des Bescheides unterlassen habe und davon ausgegangen sei, dass das Datum des Stempels der Poststelle mit dem tatsächlichen Eingangsdatum übereinstimme. Deshalb liege nicht bloß ein minderer Grad des Versehens vor, sondern ein "klares" Verschulden der beschwerdeführenden Partei.
7. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 22.05.2013 fristgerecht Einspruch. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.11.2013, GZ GES-SV-1001-1/597/4/2013, (der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 13.11.2013) als unbegründet abgewiesen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorliegende (noch als "Berufung" an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtete und bei der TGKK eingebrachte) mit 27.11.2013 datierte (und am gleichen Tag zur Post gegebene) Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Versäumung der Einspruchsfrist
Der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2012, GZ XXXX (für Näheres zur Bescheidqualität wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen), wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.07.2012 durch persönliche Übernahme durch die Postbevollmächtigte, A.S., zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides informiert darüber, dass dagegen binnen eines Monats ein Einspruch erhoben werden kann, der bei der Tiroler Gebietskrankenkasse einzubringen wäre.
Die Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen diesen Bescheid endete demnach am Montag, dem 27.08.2012 (vgl. die rechtliche Beurteilung bei Pkt. II.3.3.3.1. b.). Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (vom 11.11.2013, Zl. GES-SV-1001-1/597/4-2013), mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen ist der beschwerdeführenden Partei 13.11.2013 (der mitbeteiligten Partei am 21.11.2013 und der TGKK am 12.11.2013) zugestellt und nicht bekämpft worden.
Ein Einspruch wurde am 06.09.2012 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Post gegeben.
1.2. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Vorhalt des Landeshauptmannes vom 20.12.2012, GES-SV-1001-1/597/1-2012 (zugestellt am Freitag, den 28.12.2012), darauf aufmerksam, dass die Zustellung des Bescheides vom 23.07.2012 bereits am 26.07.2012 erfolgt war und ihr Einspruch demnach verspätet war. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 11.01.2013 (somit vor Ablauf der 2-wöchigen Frist gerechnet ab 28.12.2012) zur Post gegeben und langte bei der Tiroler Gebietskrankenkasse am 14.01.2013 ein.
1.3. Den Wiedereinsetzungsantrag begründendes Vorbringen
Die beschwerdeführende Partei begründet ihren bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst damit, dass durch eine Verkettung von unglücklichen Umständen Tatsachenirrtümer hervorgerufen worden seien, welche letztlich zur Fristversäumnis geführt hätten. Der Bescheid sei am 26.07.2012 durch Frau A., eine Mitarbeiterin der im Unternehmensstandort Muthgasse 2, 1190 Wien, angesiedelten Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei, die als eine von mehreren Postbevollmächtigten des Unternehmens (insgesamt gebe es davon 10 an sämtlichen Standorten des Unternehmens in Wien) fungiere, welche exklusiv dazu berechtigt seien, eingeschriebene Briefsendungen zu übernehmen. Die beschwerdeführende Partei betreibe in Wien drei Unternehmensstandorte. Am Unternehmenssitz in der Muthgasse 2, 1190 Wien, seien einerseits die Geschäftsführung und andererseits die Rechtsabteilung angesiedelt. Daneben bestehe ein weiterer Standort in 1230 Wien, an dem sich neben der Produktion, Logistik und Expedit auch die Mitarbeiter der Personalabteilung/-leitung befinden würden. Daneben bestehe noch ein Standort in 1070 Wien. Die insgesamt 10 Postbevollmächtigten seien auf jeden dieser Standorte verteilt. Am Unternehmenssitz seien die Assistenten der Geschäftsführung und Mitarbeiter der Rechtsabteilung exklusiv zur Übernahme eingeschriebener Sendungen bevollmächtigt. Zudem sei auch Herr G., der Leiter der Hauptpoststelle am Firmensitz zur Entgegennahme und Weiterleitung dieser Schriftstücke befugt. Mit Ausnahme von Herrn G. handle es sich bei den Postbevollmächtigten nahezu ausschließlich um Assistenten der Geschäftsführung bzw. leitende Mitarbeiter der Rechts- oder der Personalabteilung, "welchen die Fristenproblematik aufgrund deren Ausbildung und der langjährigen Tätigkeit" im Unternehmen und in den entsprechenden Abteilungen "vollends bekannt" sei.
Die Postbevollmächtigten seien "seitens der Geschäftsführung" dazu verpflichtet, in einem ersten Schritt nach Übernahme fristenauslösender behördlicher oder gerichtlicher Schriftstücke, den Tag der Zustellung, den Absender und den Betreff (Geschäftszahl, Namen uÄ) in einem jeweils von den Postbevollmächtigten separat geführten Fristenbuch einzutragen. Erst dann werde von den Mitarbeitern geprüft, wer für die weitere Bearbeitung der Sendung verantwortlich ist. Sofern der Empfänger bzw. dessen Abteilung nicht selbst zuständig ist, sende er das Poststück am selben Tag an die zuständige Abteilung weiter. Die interne Übermittlung sämtlicher Schriftstücke erfolge mittels eines Hauspostformulars. Auf dem Umschlag desselben seien sowohl der Absender als auch der Adressat handschriftlich einzutragen. Dieser Umschlag werde dann in einem Postfach der jeweiligen Abteilung zur Weiterleitung durch Hausboten bereit gestellt. Diese Sendungen werden mehrmals täglich von Hausboten abgeholt und abhängig vom Dienstort des Empfängers entweder hausintern oder an einen anderen Unternehmensstandort übermittelt.
Die einzige Ausnahme vom geschilderten Procedere (der Eintragung in Fristenbücher) betreffe den Leiter der Poststelle in 1190 Wien, Herrn G., welcher ebenfalls ein jahrelanger Mitarbeiter des Unternehmens sei, der sich zu keiner Zeit irgendwelche Verfehlungen bei der Postgebarung zu schulden habe kommen lassen. Ausschließlich dieser sei verpflichtet, anstatt ein Fristenbuch zu führen, sämtliche von ihm übernommenen eingeschriebenen Schriftstücke mit dem Eingangsstempel der Poststelle zu versehen, ehe er diese Sendung an die zuständige Stelle wiederum mittels eines Hauspostformulars weiterleitet. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass über die Poststelle - im Gegensatz zu den genannten Abteilungen - während des gesamten Tages eine weitaus höhere Anzahl von Sendungen aller Art (Briefe, Pakete, interne Zustellungen, allenfalls eingeschriebene Briefe etc) entgegengenommen, weitergeleitet, verteilt etc werden und aufgrund dessen das Führen eines Fristenbuches zwar nicht zu einem "Kollaps" der Poststelle führen würde, aber der Betrieb durch das Führen eines detaillierten Fristenbuches doch erschwert werden würde. Weitaus wichtiger sei aber, dass Mitarbeiter der Poststelle gerade nicht mit der Berechnung und Einhaltung von Fristen, welche das fachkundige Studium eines Bescheids etc notwendig voraussetze, betraut seien. Gerade wegen des Umstands, dass es hier zu keinen solchen Fristvormerken komme, sei Herr G. dazu angehalten, auf jedem eingeschriebenen entgegengenommenen Schriftstück, unabhängig davon, ob eine Frist einzuhalten ist, den Eingangsstempel der Poststelle anzubringen, ehe er das Schriftstück in ein Hauskuvert zur weiteren Übermittlung bereit stellt. Die Berechnung der Frist erfolge dann von der jeweiligen Fachabteilung.
Frau A., Assistentin der Geschäftsführung am Standort 1190 Wien, habe am 26.07.2012 den Bescheid der TGKK persönlich übernommen. Frau A. sei seit mehr als 20 Jahren im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei beschäftigt und seit 1996 Assistentin der Geschäftsführung. Seit mehreren Jahren sei sie zur Übernahme von eingeschriebenen Poststücken bevollmächtigt. Diesbezüglich sei ihr - wie jedem anderen Postbevollmächtigten - konkret aufgetragen, ein entsprechendes Fristenbuch zu führen, damit das Datum der Zustellung jederzeit nachvollzogen werden kann. Frau A. habe die mit der Übernahme eingeschriebener Poststücke verbundenen Aufgaben (Eintrag ins Fristenbuch, allenfalls Weiterleitung an die zuständige Abteilung) zu jeder Zeit gewissenhaft und fehlerlos erfüllt. Frau A. habe auch gegenständlich umgehend das Datum des Empfangs des Bescheids der TGKK, die Geschäftszahl und den Betreff in das von ihr geführte Fristenbuch pflichtgemäß eingetragen. Nach Durchsicht des Bescheids der TGKK sei Frau A. zur Annahme gekommen, dass die Personalabteilung für die weitere Bearbeitung des Bescheids betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG verantwortlich sei. Aus diesem Grund habe sie den Bescheid am Tag der Übernahme in ein Hauskuvert "verpackt" und Frau S., die Assistentin der Personalabteilung in 1230 Wien, als Adressatin vermerkt. Das Hauskuvert sei neben anderen Sendungen am selben Tag von einem Hausboten übernommen worden.
Nachdem Frau A. von Montag, dem 30.07.2012, bis Freitag dem 10.08.2012, auf Urlaub gewesen sei und daher während dieser Zeit nicht für allfällige Rückfragen betreffend den von ihr übernommenen Bescheid erreichbar gewesen sei, habe sie sich zudem notiert, nach Rückkehr aus dem Urlaub bei der Personalabteilung nachzufragen, ob das Schriftstück angekommen ist.
Trotz intensiver Recherche (nachdem der Landeshauptmann der beschwerdeführenden Partei die Verspätung des Einspruchs vorgehalten hatte) könne sich die beschwerdeführende Partei nicht erklären, was mit dem Schriftstück in den darauf folgenden Tagen (27.07. bis 09.08.2012) geschehen ist. Der Bescheid sei jedenfalls zu keiner Zeit in der Personalabteilung angekommen. Diese hätte "das Einlangen den Bescheids, nachdem eine Frist einzuhalten gewesen sei, in deren Posteingangsbuch festgehalten". Dies sei nachweislich nicht geschehen. Auch den Mitarbeitern der Personalabteilung sei der Bescheid nie zugekommen. Zudem hätte jeder dieser Mitarbeiter den Bescheid, falls er ihn erhalten hätte, am selben Tag an die Rechtsabteilung weitergeleitet, weil Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nicht, wie von Frau A. unter besonderem Arbeitsdruck irrtümlich angenommen, von der Personal-, sondern von der Rechtsabteilung betreut würden. Andere Abteilungen als die Geschäftsführung, die Rechtsabteilung oder die Personalabteilung würden für die Bearbeitung von Klagen, Bescheiden, Aufforderungsschreiben etc nicht in Betracht kommen.
Die beschwerdeführende Partei könne nur darüber spekulieren, welche Wege der Bescheid im relevanten Zeitraum gegangen ist. Nicht auszuschließen sei, dass Frau A. infolge der dringend vor dem Urlaubsantritt noch zu erledigenden Agenden den Umschlag des Hauspostkuverts schwer leserlich oder missverständlich ausgefüllt hat, weshalb es dem Hausboten nicht möglich war, den konkret avisierten Adressaten "ausfindig" zu machen. Nachdem aber bei internen Übermittlungen von Sendungen in Wien die Postleitzahl des Standortes (1070, 1190 oder 1230) beigefügt werde, könne es sein, dass das Kuvert eben doch an den von Frau A. avisierten Standort 1230 (an dem sich die Personalabteilung befindet) übermittelt wurde. Der Bescheid sei zudem in einem Hauskuvert gewesen, weshalb es sein könne, dass bei einer irrtümlichen Übermittlung an eine "völlig" unzuständige Abteilung die Dringlichkeit der sofortigen Rückübermittlung der Sendung von einem allenfalls falschen Adressaten nicht erkannt worden ist. Nicht auszuschließen sei weiters, dass die Verzögerung auf urlaubsbedingte Absenzen von Mitarbeitern in der Haupturlaubszeit Ende Juli/Anfang August zurückzuführen ist. Letztlich könne die beschwerdeführende Partei aber nicht abschließend klären, was mit dem Bescheid intern geschehen ist. Dies sei bemerkenswert, weil es in den letzten 15 Jahren keinen einzigen Fall gegeben habe, in dem es betreffend die Evidenthaltung einer Frist unter Bedachtnahme auf den Zustellzeitpunkt durch einen - wenngleich intern unzuständigen - Postbevollmächtigten zu irgendwelchen Versäumnissen gekommen ist.
Nachweislich sei der Bescheid jedenfalls am 09.08.2012 in der Poststelle in 1190 Wien eingelangt. Heute könne jedoch nicht mehr nachvollzogen werden, wie es dazu kam, dass auf diesem - ab 26.07.2012 "internen Poststück" - der Eingangsstempel in der von Hern G. geleiteten Poststelle angebracht worden ist. Jedenfalls sei der Bescheid mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen worden und an eben diesem 09.08.2012 in das Postfach der Leiterin der Rechtsabteilung, Frau Dr. S. übermittelt worden. Frau Dr. S. als Postbevollmächtigter sei bekannt, dass Herr G. verpflichtet ist, auf eingeschriebenen Sendungen den Eingangsstempel der Poststelle anzubringen. Sie habe darauf vertraut, dass Herr G. auch in diesem Fall den Stempel mit dem Tag des Einlangens angebracht hat, zumal ja auch das Hauskuvert mit dem Bescheid am selben Tag Dr. S. in deren Postfach bereit gestellt worden sei. Nach Durchsicht des Bescheids habe Frau Dr. S. den Bescheid noch am selben Vormittag mit dem Auftrag an die Kanzlei der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei weitergeleitet, fristgerecht hiergegen Einspruch zu erheben. In diesem Schreiben sei ausdrücklich der 09.08.2012 als Zustelldatum genannt worden, welcher sodann auch für den Fristenvormerk durch den Rechtsvertreter herangezogen worden sei.
Nach Rückkehr aus ihrem Urlaub habe Frau A. am 13.08.2012 bei Frau S. von der Personalabteilung nachgefragt, ob sie den Bescheid erhalten habe. Nachdem Frau S. dies verneint habe, habe Frau A. in der Rechtsabteilung nachgefragt, ob der Bescheid dorthin zur Bearbeitung gelangt ist. Die Leiterin der Rechtsabteilung, Frau Dr. S., habe den Erhalt des Bescheides bestätigt und mitgeteilt, dass sie umgehend nach Erhalt des Bescheids an die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit dem Auftrag zur Erhebung eines Einspruchs weitergeleitet habe. Nachdem es "beiderseits aus den genannten Gründen keine Zweifel betreffend den Tag der Zustellung gegeben" habe, sei dies auch "nicht weiter thematisiert" worden. Der Einspruch sei sodann von den Rechtsvertretern der beschwerdeführenden Partei (ausgehend von einem präsumptiven Fristende am 10.09.2012) am 06.09.2012 zur Post gegeben worden.
Die beschwerdeführende Partei legte ihrem Antrag eine eidesstättige Erklärung von Frau A. bei (Beilage 4), in der diese schildert, seit wann sie im Unternehmen beschäftigt sei, seit wann sie als Assistentin der Geschäftsführung tätig sei, und dass sie seither u. a. für die "Gebarung der an die Geschäftsführung adressierten Schriftstücke" zuständig sei. Dies habe "zunächst sämtliche intern mittels Hauspostkuvert einlangende Schriftstücke, wie auch externe, nicht eingeschriebene jedoch unmittelbar an die Geschäftsführung adressierte Sendungen" umfasst. Seit 01.05.2010 sei sie zur Postbevollmächtigten bestellt worden und seither zusätzlich auch berechtigt, eingeschriebene Sendungen persönlich zu übernehmen. Weiters schildert die Betreffende das von ihr einzuhaltende "Procedere" beim Erhalt eingeschriebener Briefsendungen. Dieses bestehe darin, dass sie "in einem ersten Schritt nach Erhalt fristenauslösender behördlicher oder gerichtlicher Schriftstücke den Tag der Zustellung, den Absender und den Betreff (Geschäftszahl, Namen uÄ) in einem von ihr zu führenden Fristenbuch einzutragen" habe. In seinem weiteren Schritt habe sie dann zu überprüfen, welcher Mitarbeiter bzw welche Abteilung für die weitere Bearbeitung der Sendung verantwortlich ist. Sofern die Geschäftsführung nicht selbst zuständig ist, habe sie das Poststück am selben Tag an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.
Die weiteren Ausführungen der eidesstättigen Erklärung enthalten Ausführungen dazu, wie Frau A. eingeschult und kontrolliert worden sei. Sodann schildert sie den konkreten Ablauf des Geschehens übereinstimmend mit dem, wie es auch im Antragsvorbringen dargestellt wurde.
1.4. Sonstiges
Auf dem Kuvert, mit dem der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2012, GZ XXXX, der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde (nachgewiesen durch die als Beilage 2 des verfahrenseinleitenden Antrags beigelegte Kopie) ist ersichtlich, dass das Kuvert mit dem Stempel "EINGELANGT 09. AUG. 2012 POSTSTELLE 1190" versehen wurde. Weiters ist darauf als Bestandteil des beim Abfertigen angebrachten Stempels (offenkundig der Frankiermaschine) der Absender (die TGKK mit dem Slogan "Wir sorgen für Ihre Gesundheit" sowie der Adresse der TGKK) und ein Datumsstempel ersichtlich, welcher den Ort "Innsbruck" und das Datum "23.07.12" aufweist.
2. Beweiswürdigung:
Soweit in den Feststellungen das Antragsvorbringen wiedergegeben wurde, ergibt sich dies aus dem Antrag. Die Feststellungen zu 1.1. (Versäumung der Einspruchsfrist) und 1.2. (Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags) sind unstrittig und ergeben sich aus dem Akteninhalt (Rückschein über die Zustellung des Bescheids vom 23.07.2012, Rückscheine über die Zustellung des Bescheids des Landeshauptmannes vom 11.11.2013 über die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung, Kuvert mit Postaufgabedatum des dagegen erhobenen Einspruchs, Vorhalt des Landeshauptmannes samt Zustellnachweis, Aktenvermerk über die Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrags). Die Feststellungen zu 1.4. (Sonstiges) ergeben sich aus den mit dem Wiedereinsetzungsantrag von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgelegten Beilagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erging zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegende Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.4. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes war bis 31.12.2013 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ("Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz" vgl. § 415 Abs. 1 ASVG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2013) in dritter Instanz zuständig.
3.1.5. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit ist nicht geregelt, ob die Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht eines Landes oder das Verwaltungsgericht des Bundes übergeht, dies ergibt sich ausschließlich aus Art. 131 B-VG bzw. aus gemäß Art. 131 Abs. 4 oder 5 B-VG erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 49). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Beschwerdefall gegeben: Der angefochtene Bescheid ist zwar ein Bescheid des Landeshauptmannes und damit kein Bescheid in einer Angelegenheit "die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird" (Art. 131 Abs. 2 B-VG), sodass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unmittelbar aus dem B-VG ergibt. Zu beachten ist jedoch die einschlägige durch einfaches Gesetz mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013, getroffene Zuständigkeitsregelung. Bei einer rein auf den Wortlaut isolierten Betrachtung scheint diese Regelung (konkret: § 414 Abs. 1 ASVG) die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts davon abhängig zu machen, welche Behörde den beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen hat und dabei ausdrücklich nur auf den Bundesminister oder den Versicherungsträger Bezug zu nehmen. Der gesetzlichen Regelung liegt aber die eindeutige Regelungsintention zugrunde, für das Rechtsmittelverfahren nach dem ASVG als (nunmehr einzige) Rechtsmittelinstanz fortan generell die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorzusehen (die Regierungsvorlage spricht von einer "Ersetzung des bisherigen Instanzenzuges durch die Schaffung der Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben", vgl. 2195 BlgNR 24. GP ). Auch wenn bei Erlassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013, in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Übergangsbestimmung für den speziellen Fall offener, beim Bundesminister am 31.12.2013 noch anhängiger Rechtsmittelverfahren gegen in Einspruchsangelegenheiten ergangene Bescheide eines Landeshauptmannes unterblieben ist, ist dem Gesetz und seiner historischen Entwicklung klar zu entnehmen, dass der Landeshauptmann aus dem Instanzenzug nach der neuen Rechtslage zur Gänze ausgeschieden ist und dass das Verfahren nunmehr ausschließlich beim zuständigen Versicherungsträger oder Bundesminister in erster und beim Bundesverwaltungsgericht in nachprüfender (verwaltungsgerichtlicher) Instanz angesiedelt sein soll. Beim Unterbleiben einer ausdrücklichen Erwähnung von beim Bundesminister am 31.12.2013 noch offenen ("Übergangs"-)Berufungsverfahren gegen Bescheide eines Landeshauptmannes handelt es sich vor dem Hintergrund der klar aus den Materialien abzulesenden Regelungsintention, den Rechtsmittelzug geschlossen auf das Bundesverwaltungsgericht zu übertragen, erkennbar um eine ungewollte Regelungslücke (vgl. auch die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, durch die Übertragung der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Landesverwaltungsgerichte "eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten", RV 2195 BlgNR 24. GP , 5, und AB 2227 BlgNR 24. GP , 2). Dem Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang nicht die Absicht zu unterstellen, dass bestimmte Übergangsverfahren zur Entscheidung in Rechtsmittelverfahren, die ihren Ursprung in Bescheiden des Versicherungsträgers haben, nur in der Übergangsphase ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte übergehen sollten. Die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen (erstinstanzliche) Bescheide der Versicherungsträger und des Bundesministers regelnde Zuständigkeitsnorm ist angesichts dessen analog auch auf den Fall anzuwenden, in dem der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vom "Versicherungsträger" (§ 414 Abs. 1 erster Fall ASVG) oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesminister für Gesundheit (§ 414 Abs. 1 2. und 3. Fall ASVG) stammt, sondern noch auf die nach der früheren Rechtslage als zur Erledigung von Einsprüchen gegen die Versicherungsträger zuständige "Zwischeninstanz" des Landeshauptmanns (anders betrachtet also auch: indirekt auf den Versicherungsträger) zurückgeht.
3.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.11.2013, GZ: GES-SV-1001-1/597/4-2013, zuständig.
3.2. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für Prozesshindernisse ersichtlich sind, ist die Beschwerde zulässig.
3.3. In der Sache
3.3.1. Zur anzuwendenden Rechtsvorschrift
3.3.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der TGKK vom 25.04.2013, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiederereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen "Bescheid" vom 23.07.2012, GZ XXXX, gemäß § 71 AVG abgewiesen.
3.3.1.2. Zu klären ist zunächst, welche Rechtsnorm das Bundesverwaltungsgericht bei Überprüfung dieses Bescheides heranzuziehen hat. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einerseits in § 71 AVG geregelt, anderseits in § 33 VwGVG. Das VwGVG ordnet in seinem § 17 an, dass "[s]oweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ... auf das Verfahren über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles" anzuwenden sind. § 71 AVG ist Bestandteil des IV. Teils des AVG. Fraglich könnte daher sein, ob das Verwaltungsgericht bei Erledigung einer Beschwerde gegen einen auf § 71 AVG gestützten Bescheid ebenfalls § 71 AVG (als Kontrollmaßstab) anzuwenden hat oder zur Erledigung der Beschwerde (etwa infolge von § 17 VwGVG) § 33 VwGVG heranzuziehen wäre.
3.3.1.3. Zum Verhältnis dieser Rechtsnormen ist anzuführen:
§ 17 VwGVG schließt eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht aus, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist (zu diesem Ergebnis siehe das im Zusammenhang mit § 68 AVG ergangene - jedoch auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbare - Erkenntnis VfGH 18.06.2014, G 5/2014).
Was das Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG betrifft, ist zu beachten, dass sich die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht - da diese bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist - nach § 71 AVG richtet, während § 33 die Wiedereinsetzung wegen Versäumung jener Prozesshandlungen regelt, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anfallen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 623 und 898, mwN).
3.3.1.4. Als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht daher § 71 AVG heranzuziehen, da das Beschwerdeverfahren einen Bescheid der belangten Behörde über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung (den Einspruch) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde zu setzen war.
3.3.2. § 71 AVG hat folgenden Wortlaut:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
3.3.3. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung
3.3.3.1. Versäumung einer Frist
a. Fristbeginn
Für die positive Erledigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung verlangt das Gesetz zunächst, dass der Antragsteller (die nunmehr beschwerdeführende Partei) eine Frist versäumt hat (hier: die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2012, GZ XXXX). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss feststehen, dass es sich beim genannten Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse um einen wirksam zustande gekommenen Bescheid handelt, der der beschwerdeführenden Partei auch wirksam zugestellt wurde. Ob dieser Bescheid der TGKK (insbesondere auch in Ansehung der Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG) wirksam entstanden und zugestellt worden ist, muss bzw. darf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher untersucht werden, weil die Bescheidqualität dieser Erledigung bereits bindend festgestellt wurde (zu den bei Erledigungen der TGKK, u.a. aus dem Zeitraum 2011/2012, festgestellten Defiziten hinsichtlich der Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG vgl. zB BVwG 23.01.2015, I402 2016481-1 u.a.; 28.01.2015, I402 2017617-1 u.a.; 29.01.2015, I402 2017755-1 u.a.; 19.02.2015, I402 2004465-1):
Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.01.2013, GZ GES-SV-1001-1/597/2-2013, mit dem der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2012 als verspätet zurück gewiesen hat, ist unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid steht der Bescheidcharakter der Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2012 bindend fest, weil ihre Qualifikation als Bescheid einen tragenden Teil der Begründung des Bescheides über die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung bildet. Mit einer Zurückweisung wegen Verspätung des Rechtsmittels steht die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Erledigung bindend fest (VwGH 28.02.1996, 93/01/0259; vgl. zu einer entsprechenden Bindungswirkung im Sinne des bindenden Feststehens der Bescheidqualität einer Erledigung im Fall eines Beschlusses, mit dem ein Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erlassung des Bescheides eingestellt wurde vgl. VwGH 30.09.1996, 96/12/0247; dazu, dass ein Bescheid über die Zurückweisung wegen Verspätung insofern eine bindende Vorfragenentscheidung darstellt, als damit auch gegenüber einem Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung bindend über die Vorfrage der rechtskräftigen Erlassung des Bescheides entschieden ist, vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0055; vgl. weiters VwSlg. 11.410 A/1984; VwSlg. 7093 F/1996). Jene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen einer Zurückweisungsentscheidung die bindende Wirkung in der Frage der Bescheidqualität einer zugrunde liegenden Erledigung mit der Begründung abgesprochen wurde, dass durch diese Zurückweisungsentscheidung ein erstinstanzlicher Bescheid nicht "kreiert" werden könne (VwGH 02.07.2009, 2008/12/0177; 17.04.2013, 2012/12/0129), sind hier nicht einschlägig, weil der Verwaltungsgerichtshof die darin behandelten Fallkonstellationen ausdrücklich von jener Situation abgegrenzt wissen wollte, in der "die Behörde vor der Alternative der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung oder mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides steht" (mit Hinweis auf Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 47 zu § 66 AVG). Gerade diese Situation lag beim Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.01.2013, GZ GES-SV-1001-1/597/2-2013, mit dem der Einspruch als verspätet zurück gewiesen wurde, jedoch vor.
Dass der genannte Bescheid am 26.07.2012 durch persönliche Übernahme des RSb-Briefs von einer Postbevollmächtigten der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, wurde im Sachverhalt festgestellt.
b. Fristende; Verspätung
Da in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides zutreffend eine einmonatige Einspruchsfrist angegeben war (vgl. § 61 Abs. 3 AVG, § 412 Abs. 1 und § 357 ASVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung), endete die Einspruchsfrist am Montag, den 27.08.2012 (als erster Tag ohne Fristenablaufhemmung nach dem Sonntag, den 26.08.2012; vgl. § 33 Abs. 2 AVG iVm. § 357 ASVG idF bis 31.12.2013). Folglich war der am 06.09.2012 zur Post gegebene Einspruch verspätet.
3.3.3.2. Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags;
Rechtsnachteil
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Vorhalt des Landeshauptmannes vom 20.12.2012, GES-SV-1001-1/597/1-2012 (zugestellt am Freitag, den 28.12.2012), darauf aufmerksam, dass die Zustellung des Bescheides vom 23.07.2012 bereits am 26.07.2012 erfolgt war und ihr Einspruch demnach verspätet war. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags begann daher (ein früherer Wegfall des Hindernisses ist nicht ersichtlich) zu diesem Zeitpunkt und endete 2 Wochen danach, am Freitag 11.01.2013. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 11.01.2013 (somit rechtzeitig, vgl. § 33 Abs. 3 AVG iVm. § 357 ASVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) zur Post gegeben und langte bei der Tiroler Gebietskrankenkasse am 14.01.2013 ein. Da die Versäumung der Einspruchsfrist einen Rechtsnachteil für die beschwerdeführende Partei nach sich zöge und weil auch sonst kein (Prozess)Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorliegt, ist dieser zulässig.
3.3.4. Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrunds
Zu klären ist daher, ob der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei "glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
war, die Frist einzuhalten ... und sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens trifft".
Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben.
3.3.4.1. Nach der Rechtsprechung muss der Wiedereinsetzungsgrund im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung angegeben werden. Alle geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe sind im Antrag anzuführen, nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist können keine zusätzlichen Gründe mehr nachgetragen werden. Ferner müssen Angaben zur Rechtzeitigkeit gemacht werden, dh. wann das Hindernis weggefallen ist bzw. wann die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit des Rechtsmittels erlangt hat. Die Rechtsprechung nimmt eine weitgehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers an: Dieser muss seine Angaben im Antrag ausreichend glaubhaft machen. Wird die Wiedereinsetzung beantragt, weil die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis säumig wurde, sind auch Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dieses Grundes anzuführen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 329, mHa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176).
3.3.4.2. Wird die Fristversäumung von anderen Personen als der Partei oder ihrem Vertreter selbst verursacht (wie z.B. von Angestellten oder Haushaltsangehörigen), ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er bzw. sie eine ihm bzw. ihr auferlegte Sorgfaltspflicht (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstige Organisationsverschulden) außer acht gelassen hat (VwGH 10.03.1998, Zl. 97/08/0405). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (VwGH 12.04.1984, Z84/16/0073; 09.06. 1988, 87/08/0242; 24.11.1989, 89/17/0116).
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Terminen und Fristen müssen Kapitalgesellschaften daher Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Eines solchen Kontrollsystems hätte es auch bei der beschwerdeführenden Partei bedurft. Fehlt eine entsprechende Organisation bzw. ein solches System oder sind sie unzureichend, so dass die Einhaltung von Terminen und Fristen nicht gewährleistet ist, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (VwGH 24.11.1989, 89/17/0116; 08.10.1996, 96/04/0192; 10.03.1998, 97/08/0405)
Im Erkenntnis VwSlg. 16.547 A/2005 gab der Verwaltungsgerichthof einer Beschwerde gegen einen Bescheid keine Folge, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung unter Hinweis darauf abgewiesen wurde, dass aus den internen Organisationsabläufen der antragstellenden Partei, wonach beispielsweise für den Postbevollmächtigten nicht vorgesehen sei, einen Eingangsstempel auch nur am Kuvert der Sendung anzubringen, weder ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, noch ein schuldausschließender oder selbst nur ein minderer Grad des Versehens für die nachfolgend eingetretene Fristversäumnis zu erkennen war.
3.3.4.3. Im vorliegenden Beschwerdefall lässt das Antragsvorbringen (kumulativ) in zweierlei Hinsicht erkennen, dass die Umstände, die zur Fristversäumnis geführt haben, durch einen nicht bloß minderen Grad des Versehens verursacht worden sind. Dies betrifft zum Einen die organisatorischen Voraussetzungen für die Abläufe im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei und zum Anderen das Handeln (und Unterlassen) der Mitarbeiter im konkreten Zusammenhang der Zustellung des Bescheides der TGKK, insbesondere jenes der Leiterin der Rechtsabteilung.
Der Stempel (der offenkundig bei der Frankierung am Kuvert angebracht wurde und als Absender die TGKK sowie das Datum 23.07.2012 anführt) und der Umstand, dass der angefochtene Bescheid vom 23.07.2012 datiert, mussten als Hinweis darauf erkannt werden (und den Verdacht hervorrufen), dass der Bescheid an diesem Tag auch abgefertigt worden ist. In Kombination mit dem von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Eingangsstempel ("EINGELANGT 09. AUG. 2012") der bei ihr eingerichteten "Poststelle" musste den Empfängern des Schriftstückes in der Rechtsabteilung, konkret also jedenfalls der Leiterin der Rechtsabteilung, zumindest auffallen, dass zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Abfertigung durch die TGKK und dem durch den Stempel der Poststelle (wie sich letzten Endes herausstellte: fälschlich) dokumentierten Datum des "Einlangens" bei der beschwerdeführenden Partei ein Zeitraum von 2 Wochen und 3 Tagen lag. Da ein solcher Zeitraum für Postzustellungen innerhalb Österreichs ungewöhnlich lang und die Richtigkeit der Stempel daher fragwürdig erscheinen musste, wäre es jedenfalls bereits angesichts des Vorliegens dieser Informationen angezeigt gewesen, Nachforschungen darüber anzustellen, ob das Schriftstück tatsächlich - wie mit dem Stempel der Poststelle dokumentiert - am 09.08.2012 durch Einlangen bei dieser Poststelle zugestellt worden ist. Unabhängig davon, dass schon die genannten Umstände dazu veranlassen hätten müssen, Nachforschungen über den Hergang der Dinge anzustellen, trat nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ein weiterer Umstand hinzu, der noch zusätzlich zu Zweifeln veranlassen hätte müssen: Frau A., die mit Postvollmacht ausgestattete Assistentin der Geschäftsführung, die das Schriftstück tatsächlich am 26.07.2012 persönlich in Empfang genommen hat (was sich unstrittig auch aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt) und sodann Eintragungen in ihr persönliches "Fristenbuch" vorgenommen habe, habe sich, dem antragsbegründenden Vorbringen zufolge (nachdem sie von Montag, dem 30.07.2012, bis Freitag dem 10.08.2012, auf Urlaub gewesen sei und daher während dieser Zeit nicht für allfällige Rückfragen betreffend den von ihr übernommenen Bescheid erreichbar gewesen sei) notiert, nach Rückkehr aus dem Urlaub bei der Personalabteilung nachzufragen, ob das Schriftstück angekommen ist. Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass Frau A. nach Rückkehr aus ihrem Urlaub am 13.08.2012 zunächst bei Frau S. von der Personalabteilung nachgefragt habe, ob sie den Bescheid erhalten habe. Nachdem Frau S. dies verneint habe, habe Frau A. in der Rechtsabteilung nachgefragt, ob der Bescheid dorthin zur Bearbeitung gelangt ist. Die Leiterin der Rechtsabteilung, Frau Dr. S., habe ihr den Erhalt des Bescheides bestätigt und mitgeteilt, dass sie umgehend nach Erhalt des Bescheids an die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit dem Auftrag zur Erhebung eines Einspruchs weitergeleitet habe. Die beschwerdeführende Partei bringt zu diesem Telefongespräch vor, dass es "beiderseits aus den genannten Gründen keine Zweifel betreffend den Tag der Zustellung gegeben" habe und dass dies auch "nicht weiter thematisiert" worden sei. In diesem Zusammenhang kann das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei aber nicht folgen, wenn sie bei der von ihr dargestellten Abfolge des Geschehens davon ausgeht, dass die geschilderte Situation, objektiv betrachtet, für Dr. S. nicht Anlass zu Zweifeln hätte geben müssen: Eine Person in der Situation der Leiterin der Rechtsabteilung, die aufgrund ihrer Unterlagen davon ausgeht, dass das Schreiben der beschwerdeführenden Partei durch Einlangen bei der Poststelle am (Donnerstag) 09.08.2012 zugegangen ist, muss sich, wenn am (Montag) 13.08.2012 eine mit Postvollmacht ausgestattete Mitarbeiterin einer anderer Abteilung (nämlich Frau A. von der Geschäftsführung) anruft, um sich nach dem Verbleib des Schreibens zu erkundigen, die Frage nach dem Grund dieses Anrufes stellen. Es muss als naheliegend angesehen werden, vor dem Hintergrund eines solchen Anrufs (und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der behaupteten Praxis, dass Postbevollmächtigte Fristenbücher zu führen haben) daran zu denken, dass dieser Grund darin liegen kann, dass die Postbevollmächtigte Frau A. das Poststück selbst in Empfang genommen hat und sich deswegen nach seinem Verbleib erkundigt; jedenfalls aber wäre es naheliegend gewesen, nach dem Grund des Anrufes zu fragen.
3.3.4.4. Dazu kommt noch eine Bemerkung zu dem (dem antragsbegründenden Vorbringen zufolge) im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei eingerichteten Ordnungssystem bei der Administration von Fristen nach Einlangen von fristauslösenden Schriftstücken: Wenn die Vorgangsweise, die im Antrag beschrieben wurde, nämlich dass in drei Abteilungen getrennt voneinander insgesamt 10 Postbevollmächtigte fungieren, welche getrennt voneinander "Fristenbücher" führen (dies behauptetermaßen mit dem Zweck "damit das Datum der Zustellung jederzeit nachvollzogen werden kann"), dann aber die Schriftstücke an andere Abteilungen zur konkreten Bearbeitung weiterzuleiten haben, und dass jene Informationen, die in das jeweils separat geführte Fristenbuch eingetragen wurden (insbesondere der Zustellzeitpunkt) offenbar nicht gleichzeitig mit der Weiterleitung verlässlich der verantwortlichen Abteilung mitgeliefert werden, etwa dadurch, dass auf dem Schriftstück selbst ein Eingangsstempel oder ein Vermerk über das Datum der erstmaligen Empfangnahme durch einen Postbevollmächtigten angebracht wird, so dass es notwendig wird, sich im Nachhinein telefonisch durch Nachfragen darüber zu informieren, dann ist das das im Antrag dargestellte Organisationssystem von vornherein nicht geeignet, Versäumnissen der vorliegenden Art verlässlich vorzubeugen, weil es den Sinn einer schriftlichen Dokumentation des Zustellzeitpunkts konterkariert, wenn dieser nicht verlässlich von Anfang an gleichbleibend und durchgehend und (etwa am Schriftstück selbst) in eine solchen Weise dokumentiert ist, dass er im Fall der unternehmensinternen Weiterleitung auch bei jener Organisationseinheit verlässlich dokumentiert "ankommt", die letztlich für die Einhaltung der Frist verantwortlich ist. Wenn es bei dieser Organisationsweise somit - wie hier - dazu kommen kann, dass das Schriftstück zunächst ohne Eingangsstempel intern zirkuliert, erst Tage später in einer anderen Organisationseinheit erstmals einen "Eingangsstempel" erhält, der den Eindruck einer erstmaligen Dokumentation des Zustellzeitpunkts erweckt, weil auf dem Schriftstück eben (mangels eines mit dem Schriftstück verbundenen anfänglichen Eingangsvermerks durch den jeweiligen "erstempfangenden" Postbevollmächtigten) nicht klar ersichtlich war, dass das Schriftstück bereits durch einen anderen Postbevollmächtigten empfangen worden ist, dann liegt darin ein System, das einer (nicht rechtzeitig aufgeklärten) Fehlinformation, wie sie im vorliegenden Fall behauptet wurde, geradezu Vorschub leisten muss.
Diese Eigenheiten der von der beschwerdeführenden Partei dargestellten Organisationsweise hat bereits der Landeshauptmann im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie hier festgestellt und diese Organisationsweise in zutreffender Weise als fehleranfällig qualifiziert. Auch in ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht, dass die Abläufe tatsächlich wie dargestellt organisiert sind, sondern setzt der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beurteilung u.a. das Argument entgegen, dass das "Amt der Landesregierung" (gemeint wohl: der Landeshauptmann) mit seinen diesbezüglichen Ausführungen die Größe des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei verkenne. Dieses Unternehmen habe "mehr als 1.000 angestellte Mitarbeiter", hinzu kämen "mehrere tausend Werkvertragsverhältnisse, tausende Vertragsverhältnisse mit Anzeigekunden usw". Wöchentlich werde eine "Vielzahl an eingeschriebenen Postsendungen" zugestellt. Es bedürfe keiner weitwendiger Ausführungen, dass es organisatorisch unmöglich sei, "dass nur die Geschäftsführer eingeschriebene Schriftstücke entgegennehmen dürfen und noch dazu die Schriftstücke selbst verwalten sollen". Darüber hinaus hält die beschwerdeführende Partei den diesbezüglichen Argumenten des angefochtenen Bescheides entgegen, dass die Leiterin der Rechtsabteilung auf den Eingangsstempel des Poststellenleiters vertraut habe und dass dieses Datum mit der tatsächlichen internen Übermittlung kongruent sei, weshalb sie keinen Anlass gehabt habe, am Poststempel zu zweifeln. Mit diesen Argumenten geht die Beschwerde jedoch nur auf die konkreten Handlungen im Einzelfall und nicht auf die auf die Fehleranfälligkeit der generellen Organisationsweise ihrer Abläufe ein, so dass sie insofern den Punkt verfehlen. Auch mit dem Argument, dass es nicht machbar sei, einen "zentralen" Fristenvormerkkalender" in der Rechtsabteilung zu führen, vermag die beschwerdeführende Partei nicht darzutun, dass die von ihr dargestellte Organisationsweise keine Fehleranfälligkeit aufweist, weil dieses Argument nichts daran ändert, dass die im Antrag dargestellte Praxis fehleranfällig ist, wenn sie - wie vorgebracht - darin besteht, getrennt Fristenbüchern durch 10 Postbevollmächtigte zu führen, die Schriftstücke sodann nach Empfang intern weiterzuleiten, ohne dass dabei (derartiges wurde nie vorgebracht) eine geeignete Dokumentation des fristauslösenden Datums in einer für die letztlich verantwortliche Stelle verlässlich zugänglichen - und ohne Notwendigkeit des fernmündlichen Nachfragens organisierten - Weise (zB durch einen entsprechenden Vermerk oder Stempel am Schriftstück selbst) eingerichtet ist.
3.3.5. Wenn die beschwerdeführende Partei unter dem Titel einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) geltend macht, die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hätte eine mündliche Verhandlung zwecks Einvernahme von Frau Dr. S. und Frau A. über den Inhalt des Telefongesprächs durchführen sollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Bejahung der hier rechtlich bedeutsamen Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund "glaubhaft gemacht" wurde, im vorliegenden Fall bereits auf dem Boden der - unbestrittenen - Behauptungen des Antrags (und dem Inhalt der diesem beigelegten Urkunden) gescheitert ist, so dass sich die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dieses Vorbringens erübrigt. Diese Verfahrenslage lässt auch für das Bundesverwaltungsgericht (abgesehen von dem Umstand, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht - trotz dazu bestehender Gelegenheit - durch die rechtsanwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei nicht gestellt wurde) die Einschätzung zu, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG, wobei dem auch die Grundrechte nach Art. 6 EMRK und 47 GRC nicht entgegenstehen, weil dafür im Fall von Wiedereinsetzungsanträgen darauf abzustellen ist, ob es nach dem innerstaatlichen Recht für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags in rechtlicher Hinsicht auf eine im Einzelfall strittige Beweislage ankommt [vgl. etwa den Fall EGMR 08.06.2010, Motion Pictures Guarantor Ltd gg. Serbien, Beschw. Nr. 28.353/06, Rz. 33-35], was im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die Glaubhaftmachung schon an den antragsbegründenden Behauptungen scheitert - wie ausgeführt - nicht der Fall ist).
3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Glaubhaftmachung eines nicht bloß minderen Grades des Versehens vgl. zB die in Pkt. II.3.3.4.1. und II.3.3.4.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - anstelle des Landesverwaltungsgerichts - ist aus den in Pkt. II.3.1.5. angeführten Gründen eindeutig).
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