B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2004465.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2013, GES-SV-1001-1/586/21-2013, mit dem ein Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2011, Zl. VII-RKir/XXXX, abgewiesen wurde (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch RA Mag. László Szabó), zu Recht erkannt (Spruchpunkt A.I.) beziehungsweise beschlossen (Spruchpunkte A.II. und B.):
A)
I. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2013, GES-SV-1001-1/586/21-2013, wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG und § 18 Abs. 4 AVG behoben.
II. Der (nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnde) Einspruch gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2011, Zl. VII-RKir/XXXX, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.08.2010 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 01.02.2001 bis 30.11.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung als Dienstnehmer der XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken-Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Ein dagegen von der XXXX erhobener Einspruch wurde mit Schreiben vom 31.01.2011 zurückgezogen.
2. Laut einem im Verwaltungsakt liegenden Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 04.04.2011 sei auf Grund einer Firmenbuchabfrage festgestellt worden, dass die XXXX ihren Betrieb in die XXXX übertragen hat und die Löschung der XXXX am 28.03.2001 im Firmenbuch eingetragen wurde. Damit sei - so das Schreiben - der Bescheid vom 17.08.2010 "zwar in Rechtskraft erwachsen, aber in Bezug auf den Zeitraum 29.03.2001 bis 30.11.2009 mangels eines zurechenbaren Dienstgebers mit einem wesentlichen Mangel belastet".
3. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 14.10.2011, Zl. VII-RKir/XXXX, stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse fest, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum 29.03.2001 bis 30.11.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Schreibens enthält Namen der Genehmigenden und Unterschriften. Die nach außen ergangenen Ausfertigungen dieses Schreibens enthalten jedoch keine Unterschrift, Amtssignatur oder Kanzleibeglaubigung, sondern nur die Namen der Genehmigenden und den Vermerk "elektronisch gefertigt". Das Schreiben wurde den ausgewiesenen Vertretern der XXXX und der mitbeteiligten Partei am 18.10.2011 zugestellt.
4. Gegen dieses Schreiben erhob die XXXX mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 16.11.2011 (bei der Tiroler Gebietskrankenkasse laut Eingangsstempel am 18.11.2011 eingelangt) das Rechtsmittel des Einspruchs an den Landeshauptmann.
5. Diesen Einspruch wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 07.08.2013, Zl. GES-SV-1001-1/586/21-2013, ab und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei "bei der XXXX im Zeitraum vom 29. März 2001 bis 30. November 2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) unterlag".
6. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2013, Zl. GES-SV-1001-1/586/21-2013, richtet sich die (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandelnde) Berufung der XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2013, Zl. GES-SV-1001-1/586/21-2013, als Anfechtungsgegenstand zugrunde liegende Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2011, Zl. VII-RKir/XXXX, wurde an die Parteien des Verfahrens in folgender Weise ausgefertigt: Die Ausfertigungen enthalten weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur oder eine unterschriebene Beglaubigung der Kanzlei. Vielmehr scheint im Zusammenhang mit der Fertigung des Schreibens auf der zugestellten Ausfertigung folgender Text auf (Anonymisierung - in eckigen Klammern - durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE
Der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter
i. A. Mag. [K] [G], 14.10.2011
- elektronisch gefertigt -
Ergeht an:
...."
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus der Fotokopie der an die beschwerdeführende Partei zugestellten Ausfertigung des erwähnten Schreibens, die dem Berufungsschriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 16.11.2011 beigelegt war (einen Eingangsstempel der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei aufweist) sowie aus einer Kopie der der mitbeteiligten Partei zugestellten Ausfertigung, die deren Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erging in einer Rechtssache betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegende Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.4. Zur Entscheidung über den Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes war bis 31.12.2013 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ("Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz" vgl. § 415 Abs. 1 ASVG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2013) in dritter Instanz zuständig.
3.1.5. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit ist nicht geregelt, ob die Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht eines Landes oder das Verwaltungsgericht des Bundes übergeht, dies ergibt sich ausschließlich aus Art. 131 B-VG bzw. aus gemäß Art. 131 Abs. 4 oder 5 B-VG erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 49). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Beschwerdefall jedoch gegeben: Der angefochtene Bescheid ist zwar ein Bescheid des Landeshauptmannes und damit kein Bescheid in einer Angelegenheit "die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird" (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Zu beachten sind jedoch die einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013. Diesen liegt die eindeutige Regelungsintention zugrunde, für das Rechtsmittelverfahren nach dem ASVG als (nunmehr einzige) Rechtsmittelinstanz nunmehr generell die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorzusehen (die Regierungsvorlage spricht von einer "Ersetzung des bisherigen Instanzenzuges durch die Schaffung der Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben", vgl. 2195 BlgNR 24. GP ). Auch wenn bei Erlassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013, in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Übergangsbestimmung für den speziellen Fall offener, beim Bundesminister am 31.12.2013 noch anhängiger Rechtsmittelverfahren gegen in Einspruchsangelegenheiten ergangene Bescheide eines Landeshauptmannes unterblieben ist, ist dem Gesetz klar zu entnehmen, dass der Landeshauptmann aus dem Instanzenzug nach der neuen Rechtslage zur Gänze ausgeschieden ist und dass das Verfahren nunmehr ausschließlich beim zuständigen Versicherungsträger oder Bundesminister in erster und beim Bundesverwaltungsgericht in nachprüfender (verwaltungsgerichtlicher) Instanz angesiedelt sein soll. Beim Unterbleiben einer ausdrücklichen Übergangsregelung für beim Bundesminister am 31.12.2013 noch offene ("Übergangs"-)Berufungsverfahren gegen Bescheide eines Landeshauptmannes handelt es sich vor dem Hintergrund der klar aus den Materialien abzulesenden Regelungsintention, den Rechtsmittelzug geschlossen auf das Bundesverwaltungsgericht zu übertragen, erkennbar um eine ungewollte Regelungslücke (vgl. auch die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, durch die Übertragung der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Landesverwaltungsgerichte "eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten", RV 2195 BlgNR 24. GP , 5, und AB 2227 BlgNR 24. GP , 2). Dem Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang nicht die Absicht zu unterstellen, dass bestimmte Übergangsverfahren zur Entscheidung in Rechtsmittelverfahren, die ihren Ursprung in Bescheiden des Versicherungsträgers haben, nur in der Übergangsphase ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte übergehen sollten. Die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen (erstinstanzliche) Bescheide der Versicherungsträger und des Bundesministers regelnde Zuständigkeitsnorm ist angesichts dessen analog auch auf den Fall anzuwenden, in dem der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vom "Versicherungsträger" (§ 414 Abs. 1 erster Fall ASVG) oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesminister für Gesundheit (§ 414 Abs. 1 2. und 3. Fall ASVG) stammt, sondern noch auf die nach der früheren Rechtslage als zur Erledigung von Einsprüchen gegen die Versicherungsträger zuständige "Zwischeninstanz" des Landeshauptmanns (anders betrachtet also auch: indirekt auf den Versicherungsträger) zurückgeht.
3.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2013, GES-SV-1001-1/586/21-2013, zuständig.
3.2. Mit diesem Bescheid hat der Landeshauptmann meritorisch über den Einspruch "gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14. Oktober 2011, GZ: VII-RKir/XXXX" entschieden. Eine meritorische Entscheidung über ein solches Rechtsmittel setzt voraus, dass dem angefochtenen Rechtsakt Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223).
3.2.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, enthielten die nach außen gegangenen Ausfertigungen des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2011, GZ: VII-RKir/XXXX, weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei.
3.2.2. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte bereits zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):
"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
3.2.3. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".
3.2.4. Im Erkenntnis vom 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass "auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung [verlangt] (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008)".
3.2.5. Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, war seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr anwendbar (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).
3.2.6. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht (sah) auch das ASVG im vorliegenden Zusammenhang im hier relevanten Zeitpunkt nicht vor:
3.2.7. § 357 Abs. 1 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt. Ähnlich wie der (inzwischen aufgehobene) § 82a AVG sah das ASVG zunächst (bis zum SRÄG 2010) unbefristet in § 357 Abs. 2 ASVG und seit dem SRÄG 2010 befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 in § 653 Abs. 5 ASVG eine Erleichterung vor, wonach (seit dem SRÄG 2010) § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger so anzuwenden ist, dass schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen. Der Zeitraum, mit dem die Erleichterung befristet war ("bis 31. Dezember 2010") war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist (14.10.2011), bereits abgelaufen, so dass § 18 Abs. 4 AVG zum Zeitpunkt des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landeshauptmann bildete, voll anwendbar war.
3.2.8. Die Ausfertigung des erwähnten Schreibens weist zwar den Vermerk "- elektronisch gefertigt -", jedoch keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist". Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Ausfertigung jedoch.
3.2.9. Der Einspruch an den Landeshauptmann wäre daher mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Infolgedessen hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben (zur Pflicht, die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, siehe § 27 VwGVG).
3.3.1. Mit der Beseitigung des Bescheides des Landeshauptmannes wird das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. § 414 Abs. 1 ASVG zur Entscheidung über den (als Beschwerde zu wertenden) noch vor 31.12.2013 anhängigen Einspruch zuständig.
3.3.2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Bescheidqualität des Schreibens der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2011, GZ: VII-RKir/XXXX, reduziert sich diese Zuständigkeit jedoch darauf, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG nach Ablauf der Übergangsfrist des § 82a AVG s. VwGH 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126; zur Pflicht der Rechtsmittelbehörde, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen vgl. VwGH 21.05.1992, 91/09/0169; 17.12.1992, 92/09/0167; 10.11.2011, 2010/07/0223). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (anstelle des Landesverwaltungsgerichts) ist aus den in Pkt. II.3.1.5. angeführten Gründen eindeutig; die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Gesetz.
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