BVwG G313 2267994-1

BVwGG313 2267994-126.4.2023

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2267994.1.00

 

Spruch:

 

G313 2267994-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sozialvers.nr.: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.12.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2023, GZ.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 20.12 .2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, für den Zeitraum vom 12.12.2022 bis 22.01.2023 verloren habe, der angeführte Zeitraum sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere, und Nachsicht nicht erteilt worden sei.

Begründend dafür wurde nach Anführung der für den Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes ausgeführt:

„Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

Am 04.01.2022 wurde Ihnen eine Beschäftigung als Mitarbeiterin (…) bei Firma (…) mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 12.12.2022 zugewiesen. Laut Dienstgeber ist keine Bewerbung eingelangt. Niederschriftlich geben Sie bekannt, sich über das Onlineportal beworben zu haben. Nachweise können Sie keine vorlegen. Eine ordnungsgemäße Bewerbung hätte Ihre Arbeitslosigkeit beenden können. Triftige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 26.12.2022 fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.12.2022 abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Diese Entscheidung wurde der BF am 23.02.2023 zugestellt.

4. Die BF brachte daraufhin fristgerecht am 02.03.2023 beim AMS einen Vorlageantrag ein.

5. Die Beschwerde der BF wurde daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte bei diesem am 03.03.2023 samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

6. Am 26.04.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hatte sich nach Zuweisung eines Stellenangebots am 04.11.2022 mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 12.12.2022 für diese Stelle beim Dienstgeber online zu bewerben gehabt, und zwar über einen bestimmten Bewerbungslink.

Sie hat sich über diesen Link beim Dienstgeber bereits am 04.07.2022 für eine Stelle ordnungsgemäß beworben gehabt und gleich nach ihrer Online-Bewerbung ein Bestätigungsmail bzw. eine automatisch generierte Rückmeldung des vom Dienstgeber für das Bewerbungsmanagement geführten Systems und dann später eine Abweisung erhalten.

Die BF beteuerte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sich nach Erhalt des ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebotes beim Dienstgeber für die neue Stelle beworben zu haben, einen Nachweis dafür jedoch nicht vorlegen zu können (VH-Niederschrift, S. 3)

Es besteht für AMS-Kunden die Verpflichtung, sich auf Vermittlungsvorschläge sofort zu bewerben, und dem AMS über das Ergebnis oder den Stand ihrer Bewerbung eine Rückmeldung zu geben, wobei dies auch telefonisch möglich ist.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, in ihrem e-AMS-Konto bezüglich des Stands der Bewerbung „beworben“ eingetragen zu haben (VH-Niederschrift, S. 5).

Da in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seitens des Dienstgebers glaubhaft angegeben wurde, nach der letzten Bewerbung vom 04.07.2022 von der BF keine Bewerbung in dem für das Bewerbungsmanagement geführten System vermerkt zu haben (VH-Niederschrift, S. 6), vom Behördenvertreter in der Verhandlung glaubhaft angegeben wurde, die Mitteilung erhalten zu haben, dass sich die BF nicht für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben hat (VH-Niederschrift, S. 4), und die BF in der Verhandlung nur gesagt hat, sich für diese Stelle beworben zu haben, einen Nachweis dafür jedoch nicht vorlegen konnte (VH-Niederschrift, S. 3), war der belangten Behörde folgend davon auszugehen, dass sich die BF nicht bzw. nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art und Weise für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben hat.

Die BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG befragt vom Vertreter der belangten Behörde, warum sie, wenn sie sich beworben habe, nicht direkt beim Dienstgeber nachgefragt habe, habe sie doch auch bei der letzten Bewerbung vom Dienstgeber zunächst ein Bestätigungsmail und dann eine Absage erhalten, glaubhaft an:

„Ich schaue auf mein e-AMS Konto und ein direkter telefonischer Kontakt mit den Arbeitgebern erfolgt eher selten.“ (VH-Niederschrift, S. 5)

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, vom 26.04.2023.

Bezüglich der seitens des Dienstgebers geforderten Online-Bewerbung brachte die BF in der Beschwerde vor:

„(…) Durch meine leider langjährige Arbeitslosigkeit treffe ich öfter auf diese Bewerbungs“art“ – direkt auf der Website. Dies ist mir bekannt und wird von mir so getätigt. Es gibt auch andere Firmen, die dies so praktizieren. Und ich sehe den Abschluss der Bewerbung am Bildschirm, nicht immer kommt ein E-Mail, meist nur die Absage. (…).“

Die belangte Behörde kam nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.12.2022 im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu dem bereits dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022 zugrunde gelegten Ermittlungsergebnis und führte in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2023 Folgendes aus:

„(…)

Nach den Angaben des Dienstgebers haben Sie sich auf gegenständliche Stelle nicht beworben. Die Angaben des Dienstgebers sind glaubwürdig und unbedenklich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Dienstgeber zu Ihren Ungunsten etwas Unwahres behaupten sollte. Da der Dienstgeber angibt, keine Bewerbung Ihrerseits erhalten zu haben und Sie eine solche nicht nachweisen können, ist davon auszugehen, dass Sie sich auf gegenständliche Stelle nicht bzw. nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art und Weise beworben haben. Überdies wurde der Dienstgeber im Zuge des Beschwerdeverfahren erneut befragt und gibt an, dass bei Bewerbungen, die über den korrekten Bewerbungslink bei (…) einlangen, der /die Bewerber/in eine automatisierte Rückantwort auf die angegebene Mailadresse erhält. Es wurde erneut überprüft, ob eine Bewerbung Ihrerseits vorliegt und der Dienstgeber bestätigt, dass gegenständlich keine Bewerbung Ihrerseits eingelangt ist und der letzte Kontakt mit Ihnen am 04.07.2022 stattgefunden hat. (Beschwerdevorentscheidung, S. 7)

Nach Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim BVwG und Einlangen der gegenständlichen Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG am 03.03.2023 wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG am 26.04.2023 eine mündliche Verhandlung mit dem BF, einem Vertreter der belangten Behörde und der zur Verhandlung als Zeugin geladenen Vertreterin des Dienstgebers durchgeführt.

Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG verlief auszugsweise wie folgt (im Folgenden „VR“ für „verhandelnde Richterin“ und „BehV“ für „Behördenvertreter“):

„VR: (…) Der letzte Kontakt mit der BF erfolgte am 04.07.2022, als Sie sich für eine Stelle als Schreibkraft beworben hat.

BF: Ich habe dafür auch eine Absage bekommen.

VR: Was sagen Sie jetzt zu dieser Aussage der Firma (…), dass sie am 04.07.2022, letztmalig Kontakt mit Ihnen hatte. Ist zu dieser Zeit eine Bewerbung ebenfalls über diesen Link gelaufen? Und haben Sie ein Bestätigungsmail zu diesem Zeitpunkt erhalten?

BF: Ich muss ehrlich sagen, ich kann es mir nicht erklären, ich weiß es nicht. Ich habe mich für die Stelle als Schreibkraft ebenfalls mit dem Link beworben und habe auch ein Bestätigungsmail der (…) bekommen. Zwei Tage später haben ich die Absage auch per Mail erhalten. Warum sollte ich mich im November nicht beworben haben, wenn ich mich auch im Juli beworben habe?

VR an BehV: Bekommen Sie eine direkte Rückmeldung durch die (…) über Online Bewerbungen?

BehV: Nein, wir bekommen auch erst im Nachhinein eine Mitteilung, ob sich ein Kunde beworben hat oder nicht. In diesem Fall haben wir die Mitteilung erhalten, dass sich der BF eben nicht beworben hätte.

VR an BF: Kann es sein, dass Sie etwas bei Ihren E-Mails übersehen haben?

BF: Ich kann es nicht sagen. Ich habe auch Autofill am Computer, daher kann auch keine falsche E-Mailadresse genannt sein.

VR: Haben Sie sich dann gar nicht gewundert, dass Sie keine Rückmeldung bekommen haben?

BF: Eigentlich nicht, ich habe mich nicht besonders gewundert, weil ich auch von anderen Arbeitgebern manchmal keine direkte Rückmeldung bekomme außer, „Vielen Dank für Ihre Bewerbung“. Mittlerweile mache ich auch Screenshots zum Beweis meiner Bewerbungen.“

(…)

BehV: Die Kunden haben sich auf Vermittlungsvorschläge sofort zu bewerben. Sie müssen dem AMS direkt zurückmelden über das E-AMS-Konto über das Ergebnis oder den Stand ihrer Bewerbung auch telefonisch ist das möglich.

BF: Im e-AMS Konto, kann ich auf bearbeiten gehen und dann gibt man den Stand der Bewerbung ein. Dann klickt man beworben an, Bewerbungsart, via E-Mail, Online kann man nicht auswählen, da muss man „sonstiges“ ankreuzen.

VR: Sie haben das dann über das e-AMS Konto eingetragen?

BF: Ja, beworben eingetragen.

BehV: Sie haben die Stelle am 04.11.2022 bekommen, die Rückmeldung der (…) ist 1 Monat später erfolgt, wenn Sie bei der letzten Bewerbung davor ein Bestätigungsmail und eine Absage erhalten haben, warum haben Sie nicht direkt bei (..) nachgefragt?

BF: Ich schaue auf mein e-AMS Konto und ein direkter telefonischer Kontakt mit den Arbeitgebern erfolgt ehr selten.

VR: Als Notstandshilfebezieherin müssen Sie schon von sich aus aktiv sein.

BF: Ja, das bin ich eh, ich zahle derzeit sogar selber einen Kurs und ich arbeite in (…) beim (…). Ich mache eine Ausbildung als Sozialpädagogin.

BehV: Für mich war Ihre Antwort unverständlich, die Frage war nicht beantwortet. Geht es Ihnen nur darum eine Bestätigung für eine Bewerbung zu erhalten oder geht es Ihnen darum eine Stelle zu erhalten?

VR: Seine Frage war, ob Sie alles unternehmen, dass Sie eine Beschäftigung erhalten, oder ob es Ihnen nur darum geht eine Bestätigung für eine Bewerbung zu bekommen, damit Sie weiterhin im Bezug der Notstandshilfe bleiben können und Ihnen nichts vorgeworfen werden kann.

BF. Ich bin nicht freiwillig Langzeitarbeitslose, ich habe früher ein anderes Leben geführt.“

(…).“ (VH-Niederschrift, S. 4, 5, 6)

Ein nachfolgender Wortwechsel zwischen der zur Verhandlung als Zeugin geladenen Vertreterin des Dienstgebers (im Folgenden: Z) und der verhandelnden Richterin mit Wortmeldung des zweiten Laienrichters gegen Schluss der Einvernahme fand wie folgt statt:

„VR: Es geht um die Frage, ob sich die Frau (..) aus Ihrer Sicht bei Ihnen am 04.11.2023 für eine Stelle als Mitarbeiterin (…) beworben hat, mit einer Arbeitsaufnahme am 12.12.2022.

Z: Nein, sie hat sich nicht beworben. Die letzte Bewerbung von ihr, die wir im System vermerkt haben, war am 04.07.2022.

VR: Was heißt im System?

Z: Das ist das System, das wir für das Bewerbungsmanagement führen.

VR: Können Sie mir erzählen, was da passiert?

Z: Die Bewerber haben die Möglichkeit, sich online auf eine konkrete Stelle zu bewerben oder auf Eigeninitiative.

VR: Was sehe ich dann? Ich bin jetzt die Frau (…) und bewerbe mich auf eine Stelle, was sehe ich?

Z: Man muss die konkrete Stelle in unserem System suchen, rechts oben steht dann „Jetzt Bewerben“, danach kommt man auf das Formular, welches man auf das Formular, welches man ausfüllen muss.

VR: Und dann?

Z: Egal, ob sich Kandidaten auf eine Stelle bewerben oder selbst bewerben, sie bekommen automatisch eine vom System generierte Antwort.

VR: Ist es in jedem Fall so?Z: Ja das ist immer so.

VR: Die Frau (…) hat vorher vorgebracht, dass sie sich im Juli 2022 online beworben hat und diesbezüglich 2 Tage später ein Antwortmail erhalten hat. Dieses Mal habe Sie aber überhaupt keine Rückmeldung erhalten, auch kein Antwortmail.

Z: Wenn sie damals eine Antwort innerhalb von 2 Tagen erhalten hat, war das mit Sicherheit eine Antwort von uns und keine automatisch generierte.

VR: Ist es schon vorgekommen, dass sich Bewerber bei Ihnen rückgemeldet haben, weil sie keine automatische Antwort erhalten haben?

VR: Das kommt nur dann vor, wenn sich jemand online nicht auskennt, dann rufen die meisten an oder kommen direkt zu uns ins Büro.

VR: Das heißt aber, wenn sie sich im Juli online bewerben konnte, heißt das, dass es kein technisches Problem bei der Bewerbung geben kann.

VR: Die BF hat gesagt, sie habe ca. 5 Mal mit (…an dieser Stelle Firmenname) Kontakt gehabt, hat sie irgendwann einmal telefonisch etwa nachgefragt?

Z: Frau (…) vom AMS hat mich am 16.02.2023 telefonisch kontaktiert und nachgefragt, ob sich die BF auf die Stelle beworben hat.

VR: Und Sie haben die Stellenangebote auch so im Stellenvorschlag vom AMS „stehend“ (statt wie offensichtlich versehentlich angeführt „steht), hier steht, welche Qualifikationen gefordert wurden sowie die Onlinebewerbung und eine Kontaktadresse mit Telefonnummer.

Z: Ja das stimmt.

VR: Und Sie haben dann quasi noch einmal aus Ihrer Sicht dem AMS rückgemeldet?

Z: Ja.

LR2: Auf Kununu.com (Arbeitgeber Bewertungswebsite) gibt es die Rückmeldung, dass Bewerber, die sich bei (…) beworben haben, wochenlang keine Rückmeldung erhalten haben. Ist es technisch so ausgefeilt, dass es auszuschließen ist, dass bei einer Onlinebewerbung keine Rückmeldung erfolgt?

Z: Zu 100% kann man das nicht ausschließen, aber ich habe damals sofort mit der IT telefoniert, ob Kandidaten eine automatische Antwort erhalten und die IT hat mir versichert, dass alle Antworten erhalten.

VR: Aus welcher Zeit stammt die Abfrage bei Kununu?

LR2: Aus 2020.

VR: Kann es sein, dass diese Fehler behoben (…)?

Z. Die Rückmeldungen auf Kununu werden wahrscheinlich Antworten auf die Jobbewerbungen meinen und nicht die automatisch generierte Rückmeldung des Systems.

VR: Auf diese automatische Rückmeldung haben Sie keinen Einfluss?

Z: Nein.“ (VH-Niederschrift, S. 6, 7, 8)

Die daraufhin weitere Befragung der BF unter Miteinbeziehung des Behördenvertreters gegen Schluss fand wie folgt statt:

„VR: Die Zeugin der Firma (…) hat nochmals bestätigt, dass in jedem Fall eine automatisch generierte Antwort aus dem System gibt. Ich habe es verglichen mit z. B. wenn man an seine Versicherung etwas einreicht, bekommt man eine automatische Antwort: „Vielen Dank, wir haben Ihre Unterlagen erhalten“, darauf hat niemand Einfluss, das generiert das System. Im Juli war das so im Vermittlungsvorschlag steht genau drinnen, dass Sie sich online zu bewerben haben und die Kontaktadresse mit Namen und Telefonnummer. Das heißt, wenn Sie nichts von der Firma (…) hören, können Sie dort anrufen und mit der Person sprechen.

BF: Ich kann mir das nicht erklären und ich weiß nicht warum. Es ist eine einzige Bewerbung in der ganzen Zeit.

VR: Sie sind schon lange in der Notstandshilfe.

BF: Ich kann mir nicht erklären, wie jemand mit meinen Qualifikationen nur Absagen bekommen kann.

VR an BehV: Wie sieht es bei Ihnen mit Nachsicht aus?

BehV: Seit 01.08.2020 sind Sie geringfügig beschäftigt, warum arbeiten Sie bei (…) nicht vollversichert, Sie waren im System kurzzeitig vollversichert aufgeschienen, danach aber wieder auf geringfügig gestellt.

VR: Sie müssen sich auch eigeninitiativ bewerben, was haben Sie dazu beigetragen?

BF: Ich selbst kann nichts weiter dazu beitragen, warum ich keine Jobs erhalte, weiß ich nicht.“ (VH-Niederschrift, S. 8, 9)

Da in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seitens des Dienstgebers glaubhaft angegeben wurde, nach der letzten Bewerbung vom 04.07.2022 von der BF keine Bewerbung in dem für das Bewerbungsmanagement geführten System vermerkt zu haben (VH-Niederschrift, S. 6), vom Behördenvertreter in der Verhandlung glaubhaft angegeben wurde, die Mitteilung erhalten zu haben, dass sich die BF nicht für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben hat (VH-Niederschrift, S. 4), und die BF in der Verhandlung nur gesagt hat, sich für diese Stelle beworben zu haben, einen Nachweis dafür jedoch nicht vorlegen konnte (VH-Niederschrift, S. 3), war der belangten Behörde folgend davon auszugehen, dass sich die BF nicht bzw. nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art und Weise für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben hat.

Soweit die Vertreterin des Dienstgebers auf die Frage durch den zweiten Laienrichter, ob es vor dem Hintergrund, dass auf einer bestimmten Arbeitgeber-Bewertungswebsite die Rückmeldung aufscheine, dass sich Bewerber, die sich beim gegenständlich in Rede stehenden Dienstgeber beworben haben, wochenlang keine Rückmeldung erhalten haben, auszuschließen sei, dass bei einer Onlinebewerbung keine Rückmeldung erfolge, angab, dass man dies zu 100% nicht ausschließen könne, sie damals jedoch sofort bei der IT telefonisch nachgefragt habe, ob Kandidaten eine automatische Antwort erhalten würden, woraufhin ihr versichert worden sei, dass alle Antworten erhalten würden (VH-Niederschrift, S. 8), wird den nachfolgenden Angaben der Vertreterin des Dienstgebers gefolgt, wonach mit den vom zweiten Laienrichter angesprochenen Rückmeldungen auf der angeführten Bewertungswebsite nicht die automatisch generierten Rückmeldungen des Systems, sondern „wahrscheinlich Antworten auf die Jobbewerbungen“ gemeint sind (VH-Niederschrift, S. 8).

Daraus, dass die BF auf die ihr vom Behördenvertreter gestellte Frage, warum sie, wenn sie bei ihrer letzten Bewerbung vom Dienstgeber ein Bestätigungsmail und dann eine Abweisung erhalten habe, nach ihrer Bewerbung nicht direkt beim Dienstgeber nachgefragt habe, antwortete, dass sie auf ihr eAMS-Konto schaue und ein direkter telefonischer Kontakt mit den Arbeitgebern eher selten erfolge (VH-Niederschrift, S. 5), ging glaubhaft hervor, dass die BF bei ihrer Arbeitssuche eine eher abwartende passive Haltung statt die erforderliche Eigeninitiative an den Tag gelegt hat.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich lieget somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Dies bedeutet unter anderem Folgendes:

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)

3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt:

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,2. die Anwartschaft erfüllt und3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(…).

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.(…).

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.(…).

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(…)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(…).

(…)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn diese sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049).

3.1.4. Die BF brachte in der Verhandlung vor dem BVwG vor, sich für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben zu haben, konnte jedoch keinen Nachweis dafür vorlegen (VH-Niederschrift, S. 3).

Da in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seitens des Dienstgebers glaubhaft angegeben wurde, nach der letzten Bewerbung vom 04.07.2022 von der BF keine Bewerbung in dem für das Bewerbungsmanagement geführten System vermerkt zu haben (VH-Niederschrift, S. 6), vom Behördenvertreter in der Verhandlung glaubhaft angegeben wurde, die Mitteilung erhalten zu haben, dass sich die BF nicht für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben hat (VH-Niederschrift, S. 4), und die BF in der Verhandlung nur gesagt hat, sich für diese Stelle beworben zu haben, einen Nachweis dafür jedoch nicht vorlegen konnte (VH-Niederschrift, S. 3), war der belangten Behörde folgend davon auszugehen, dass sich die BF nicht bzw. nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art und Weise für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot beworben hat.

Das Verhalten der BF, sich für die besagte Stelle nicht bzw. nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art und Weise über einen dafür eigens vorgesehenen Bewerbungslink beworben zu haben, über welchen sie sich nicht lange Zeit vor Erhalt der Stellenausschreibung am 04.11.2022 beim Dienstgeber für eine Stelle am 04.07.2022 beworben hatte, war ursächlich dafür, dass das Dienstverhältnis beim Dienstgeber nicht zustande gekommen ist.

Gerade, weil die BF auf ihre letzte im System des Dienstgebers aufscheinende Bewerbung vom 04.07.2022 sofort ein Bestätigungsmail bzw. eine automatisch generierte Antwort des Systems erhalten hat, hätte sie, wenn sie nach neuerlicher Bewerbung für eine Stelle beim Dienstgeber von diesem kein Bestätigungsmail erhalten hat, sofort Eigeninitiative an den Tag legen und beim Dienstgeber nachfragen müssen, ob ihre Bewerbung auch tatsächlich bei diesem eingelangt ist.

Dies hat die BF jedoch nicht gemacht, sondern wie mit ihrer Angabe in der Verhandlung, nach einer Bewerbung auf ihr eAMS-Konto zu schauen und eher selten direkt mit den Arbeitgebern telefonischen Kontakt aufzunehmen (VH-Niederschrift, S. 5), zugegeben, eine abwartende passive Haltung eingenommen zu haben, woraus bezüglich des Nichtzustandekommens des besagten Dienstverhältnisses bedingter Vorsatz erkennbar war.

Da die BF nach Bewerbung für die Stelle in dem ihr am 04.11.2022 zugewiesenen Stellenangebot nicht wie es nach ihrer Bewerbung beim Dienstgeber am 04.07.2022 der Fall war, ein automatisches Bestätigungsmail bzw. eine automatisch generierte Rückmeldung des seitens des Dienstgebers für das Bewerbungsmanagement geführten Systems erhalten hat, wäre sie unverzüglich zum diesbezüglichen Nachfragen beim Dienstgeber und damit zum unverzüglichen, auf die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichteten Handeln verpflichtet gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, in welchem ausgeführt wurde, dass die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt).

Die BF hat jedoch beim Dienstgeber nicht nachgefragt, ob ihre Bewerbung bei diesem eingelangt ist und warum sie diesmal nicht so wie nach ihrer letzten Bewerbung am 04.07.2022 ein Bestätigungsmail erhalten hat, und bereits dadurch im Vorhinein das Zustandekommen des ihr am 04.11.2022 mittels Stellenangebot in Aussicht gestellten Dienstverhältnisses bzw. mangels vorgebrachter und aus dem Akteninhalt ersichtlicher gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechender Gründe die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung iSv § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt.

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes, bzw. nach § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".

Diese Mindestdauer erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AlVG um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.

Wegen vorliegender erstmaliger Pflichtverletzung nach einem der in § 10 Abs. 1 AlVG angeführten drei Tatbestände verliert die BF gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG iVm § 38 AlVG für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe.

3.1.5. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).

Mit ihrem ergänzenden Beschwerdevorbringen im Zuge des Vorlageantrages, dass die BF wie jeder Österreicher bzw. jede Österreicherin ihre Fixkosten wie Wohnung, Strom, Versicherung etc. und ihre Lebenshaltungskosten zu bezahlen habe, hat die BF jedenfalls keine Gründe aufgezeigt, die dazu führen, dass sie der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffen würde, als dies sonst allgemein der Fall ist, mit der Anführung der zusätzlich monatlich anfallenden Kosten für die von ihr selbst über eine geringfügige Beschäftigung finanzierte über ein „Fernstudium“ bzw. eine „Vitalakademie“ absolvierte Ausbildung zur Berufs- und Sozialpädagogin im Ausmaß von EUR 159,20 neben „Miete“, Strom“, „Versicherungen“, „Telefon“ im Zuge der Auflistung ihrer „Fixkosten“ in ihrem Vorlageantragsschreiben zudem noch weniger (Vorlageantragsschreiben, S. 4, 5), kommt es entgegen der von der BF vertretenen Ansicht dabei doch nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0225, mwN).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kommen könnten, hat die BF somit nicht vorgebracht und gingen auch von Amts wegen aus dem Akteninhalt nicht hervor.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 12.12.2022 bis 22.01.2023 verloren hat, und Nachsichtsgründe iSd. § 10 Abs. 3 AlVG (iVm § 38 AlVG) nicht vorliegen.

3.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2023 wurde zusätzlich zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 20.12.2022 ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird.

Begründend dafür wurde Folgendes angeführt:

„Nach 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung.

Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. (…)

Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Grünen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

(…).“

Dieser Ansicht wird gefolgt.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.).

Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP ).

Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“

Der in diesem VwGH-Erkenntnis angeführte bis 31.12.2018 gültig gewesene § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, lautet in Abs. 2, 3 und 5 wie folgt:

„§ 13. (…)

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(…)

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, in Kraft getreten mit 01.07.2021, lautet in Abs. 2 und Abs. 4 wie folgt:

„§ 13. (…)

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(…)(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der BF.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat jedoch der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Gegenständlich hat die BF mit ihrer Beschwerdeergänzung im Zuge des Vorlageantrages angegeben, dass die Sperre der Notstandshilfe vom 12.12.2022 bis 22.01.2023 sie in eine existenzbedrohende Situation bringen und für sie einen unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil bzw. eine unglaubliche Härte bedeuten würde, jedoch nichts Näheres über ihre vermögensrechtliche Situation angeführt und nicht substantiiert vorgebracht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – öffentlichen Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können.

Gemäß § 13 Abs. 4 S. 3 VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Die BF hat weder substantiierte Angaben getätigt noch Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen.

Seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG waren die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Die gesamte gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2023 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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