VwGH 2011/08/0225

VwGH2011/08/022525.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der C K in H, vertreten durch Dr. Joachim Brait, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 26. Juli 2011, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2011, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T (in der Folge: AMS), mit dem der Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für die Zeit vom 7. März bis 1. Mai 2011 ausgesprochen und keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt wurde, nicht Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin beziehe seit 16. Februar 1996 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 14. Februar 2011 sei ihr vom AMS die Beschäftigung als Büroangestellte bei der C GmbH in T, mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung, im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und möglichen Arbeitsbeginn am 7. März 2011 zugewiesen worden. Im Inserat sei eine schriftliche Bewerbung an die C GmbH gefordert worden. Dem edv-mäßig erfassten Datensatz der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie ihre Bewerbungen und Ergebnisse immer dem AMS mitgeteilt bzw. übermittelt habe. Eine am 18. Februar 2011 von der Beschwerdeführerin übermittelten Bewerbung sei im edv-mäßig erfassten Datensatz zu diesem Zeitpunkt nicht gespeichert. Erst am 4. April 2011 habe die Beschwerdeführerin - entsprechend ihrer üblichen Vorgangsweise - ein Bewerbungsschreiben an die C GmbH, datiert mit 30. März 2011, und einen Lebenslauf, ebenfalls datiert mit 30. März 2011, übermittelt. Am 7. März 2011 sei die Stelle bereits besetzt und der Vermittlungsauftrag des potentiellen Dienstgebers ruhend gestellt worden. Die Vermittlung der Beschwerdeführerin sei am 7. März 2011 mit "nicht beworben" abgebucht worden, da bis dahin keine Rückmeldung vom Dienstgeber erfolgt sei. Niederschriftlich habe die Beschwerdeführerin am 4. April 2011 zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der C GmbH erklärt, dass sie die Bewerbung schriftlich mit der Post unverzüglich an dieses Unternehmen gesandt habe. Es läge kein Nachweis über eine Postaufgabe und das Versenden der Bewerbung gleich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages vor. Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen sei keine Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber eingelangt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die Absendung der Bewerbung (am 18. Februar 2011) habe oder wie selbst meine, dass das Schriftstück auf dem Postweg verloren gegangen, ein Irrläufer und somit nicht beim potentiellen Dienstgeber eingelangt sei, nur ihr zugerechnet werden könne. Eine Bewerbung der Beschwerdeführerin sei zwar am 30. März 2011 erfolgt, jedoch sei die Stelle bereits mit 7. März 2011 besetzt worden und sei daher zu spät. Hätte die Beschwerdeführerin wie sonst auch üblich eine Information über die am 18. Februar 2011 erfolgte Bewerbung dem AMS zukommen lassen, dann hätte die Berufungsbehörde auf Grund dieses Indizes von einer erfolgten Versendung auch bei Nichteinlangen der Unterlagen beim potentiellen Dienstgeber ausgehen können. Gerade diese Info sei in diesem Fall nicht erfolgt. Die Berufungsbehörde sei daher im Rahmen der Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem 30. März 2011 nicht beim potentiellen Dienstgeber beworben habe. Dadurch habe sie in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden bzw. durch die Bewerbung erst am 30. März 2011 habe sie in Kauf nehmen müssen, dass die Stelle bereits besetzt sei. Sie habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert unter anderem eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer auf der die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese - gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf Notstandshilfe - anzuwendenden Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden:

nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit) oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0315, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN).

2. Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass die ihr am 15. Februar 2011 vom AMS per E-Mail übermittelte Zuweisung rechtlich gesehen mangels Einhaltung der Bestimmungen des Zustellgesetzes als nicht zurückgestellt gelte, ist dem zu entgegnen, dass das AlVG keine besonderen Formvorschriften enthält, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung iSd §§ 9 und 10 zu erfolgen hat (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar, 8. Lfg., § 10 Rz 258). Darüber hinaus bestreitet sie den Zugang der Zuweisung nicht, sondern sie reagierte vielmehr ihren eigenen Aussagen zufolge darauf.

3. Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerdeführerin sich auf Grund der ihr zugewiesenen Beschäftigung bei der C GmbH vor dem 30. März 2011 beworben hat. Die belangte Behörde ging davon aus, dass beim potentiellen Dienstgeber kein Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin vor dem 30. März 2011 eingelangt sei. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde vor allem auf die Umstände und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Rückmeldung des Dienstgebers "nicht beworben", des Nichtnachweises der Absendung des Bewerbungsschreibens und der Tatsache, dass die Berufungswerberin sonst Informationen über ihre Bewerbungsschreiben dem AMS zukommen habe lassen, in diesem Fall jedoch nicht.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am 18. Februar 2011 bei der C GmbH postalisch beworben. Einen anderen Nachweis über eine postalische Bewerbung als eine Inkenntnissetzung und Mitteilung des AMS sei denkunmöglich, zumal von einer Notstandshilfebezieherin nicht die Aufgabe einer eingeschriebenen Bewerbung verlangt werden könne. Die C GmbH habe die Bewerbung der Beschwerdeführerin auch erhalten. Sie habe auch den Nachweis erbringen können, dass tatsächlich das Bewerbungsschreiben an die C GmbH am 18. Februar 2011 erstmals erstellt worden sei, das Unternehmen habe bereits am 15. März 2011 eine schriftliche Bewerbung als eingelangt bestätigt. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob tatsächlich das Bewerbungsschreiben an die C GmbH bereits am 18. Februar 2011 versandt worden sei, schließlich sei der Nachweis erbracht worden, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2011 tatsächlich ein Worddokument "Bewerbung AMS C" erstellt habe. Davon ausgehend, habe die belangte Behörde beweiswürdigend den unrichtigen Schluss gezogen, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem 30. März 2011 nicht beim potentiellen Dienstgeber beworben habe.

Mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

5. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die zuvor genannten Bestimmung hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108, mwN).

Die Beschwerde konnte eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht aufzeigen:

Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar begründet, wie sie zu der Feststellung gelangte, dass beim potentiellen Dienstgeber keine Bewerbung vor dem 30. März 2011 einlangte. Dies untermauerte die Behörde damit, dass einerseits ein Nachweis der Absendung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Bewerbungsschreiben am 18. Februar 2011 fehlte, sowie das auch von Seiten des Dienstgebers die Rückmeldung "nicht beworben" einlangte. Weiters zog sie ihre Schlüsse auch aus den edv-mäßigen Eintragungen im Verwaltungsakt.

In diesem Zusammenhang will die Beschwerdeführerin darauf hinaus, dass sich aus der edv-mäßigen Eintragung vielmehr ergebe, dass der Dienstgeber per 15. März 2011 bestätigt habe, dass eine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Damit kann sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde jedoch nicht erschüttern. Diese hat sehr wohl die im Akt aufscheinenden Datensätze die Beschwerdeführerin betreffend ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Dafür, dass der belangten Behörde eine Fehlinterpretation der in den edv-mäßigen Eintragungen befindlichen Abkürzungen und Zeichen unterlaufen ist, findet sich kein Hinweis.

Auch die Feststellung, dass die Stelle mit 7. März 2011 besetzt wurde (was die Beschwerdeführerin bezweifelt) war nicht zu beanstanden, ergibt sich dies schon aus dem mit dem Dienstgeber geführten Telefonat am 5. Juli 2011.

Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass auch eine andere Feststellung bezüglich des Absendens des Bewerbungsschreibens vom 18. Februar 2011 schon allein durch Zugrundelegung ihrer Aussage möglich gewesen wäre, ist aber ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes die von der Behörde tatsächlich angezogene Beweiswürdigung unter den zuvor aufgestellten Prüfungskriterien nicht unschlüssig.

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin auch selbst in der Beschwerde einen Nachweis der Absendung des Bewerbungsschreibens, welches am 18. Februar 2011 erstellt sein möge, nicht angeboten hat. Sie legte auch nicht dar, welche Ermittlungsschritte die Behörde hätte tätigen müssen, um die Feststellung des tatsächlichen Absendens unmittelbar nach Erstellung des Bewerbungsschreibens treffen zu können. Wenn die belangte Behörde ausgehend von den in den Verwaltungsakten dokumentierten Eintragungen und dem Umstand des fehlenden Nachweises seitens der Beschwerdeführerin zu dem Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe sich vor dem 30. März 2011 bei der zugewiesenen Stelle nicht beworben, ist eine solche aus den zugrunde liegenden Beweisergebnissen jedenfalls schlüssig und demzufolge haltbar.

6. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie Bewerbungen, die sie früher postalisch getätigt habe, nicht in Kopie an die belangte Behörde verschickt habe (ebenso die gegenständliche Bewerbung nicht) und dies auch bis dato noch nicht verlangt worden wäre, ist dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde diesen Aspekt in der Bescheidbegründung lediglich als Indiz dafür heranzieht, darin eine Art Nachweis für eine allfällige rechtzeitige Absendung des Bewerbungsschreibens zu sehen. Von einer Verpflichtung einer solchen Vorgangsweise spricht sie indes nicht.

7. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass ihr wegen der anfallenden Kosten eine eingeschriebene Briefsendung (Bewerbung) nicht zumutbar ist, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, dass auch das Lösen eines Fahrscheins (betreffend der Kosten) einem Arbeitslosen durchaus möglich und zumutbar ist (vgl das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0241, mwN). Gleiches verhält sich auch zu den in ähnlicher Höhe anfallenden Gebühren eines eingeschriebenen Briefes.

8. Ausgehend von diesen - auf einem mangelfreien Verfahren und einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhenden - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge unbegründet.

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin bis zum 30. März 2011 bei dem potentiellen Dienstgeber nicht beworben. Erst danach erfolgte eine solche. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung bedarf es eines auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt (vgl das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0184). Umso mehr muss dies für einen im gegenständlichen Fall vorliegenden Zeitraum von nahezu sechs Wochen gelten. Unter diesem Gesichtspunkt war die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, in dieser Vorgangsweise eine Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG zu sehen, nicht zu beanstanden.

9. Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr wäre Nachsicht zu gewähren gewesen. Ein berücksichtigungswürdiger Grund liege vor, weil sie sich (in der Vergangenheit) regelmäßig und gewissenhaft um eine Stelle beworben habe.

Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit und die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebensowenig können auf Grund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234, mwN).

Dass die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit regelmäßig beworben hat, stellt keinen solchen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Weder der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG.

10. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Juni 2013

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