BVwG G308 2297463-1

BVwGG308 2297463-118.12.2024

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2297463.1.01

 

Spruch:

 

G308 2297463-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 16.07.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am XXXX .2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung:

1. zu Recht erkannt:

1.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

1.B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2. beschlossen:

2.A.) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und kehrte im Alter von drei Monaten nach Serbien zurück, wo er eine Zeit lang bei seiner Großmutter lebte. Seit dem Jahr 1982 ist der Beschwerdeführer nunmehr durchgehend hier aufhältig und verfügt seit XXXX .2002 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein und übermittelte dem Beschwerdeführer hierzu am XXXX 2022 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der Möglichkeit hierzu innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Diese Verständigung konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugestellt werden.

Am XXXX .2024 erging eine weitere Verständigung an den Beschwerdeführer, welche diesem am XXXX 2024 nachweislich zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 08.03.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, seine Stellungnahme ab.

Am XXXX .2024 fand vor der belangten Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt.

2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der in Österreich geborene und rechtmäßig aufhältige Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes zu einer 22-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe Anfang XXXX 2021 einer Person Heroin und zumindest EUR 600,00 geraubt und Mitte XXXX eine andere Person ausgeraubt, indem er diese in einen Keller gelockt, eingekesselt und unmittelbare Gewaltanwendung körperlich signalisiert habe. Der Beschwerdeführer sei weiters bereits mehrfach gemäß § 27 SMG zur Anzeige gebracht worden und sei aus seinem bisherigen Verhalten erkennbar, dass sich seine strafrechtlich relevanten Handlungen immer wieder gesteigert hätten. Der Beschwerdeführer werde immer aufgrund der gleichen schädlichen Neigung zur Anzeige gebracht und werde offenkundig immer wieder rückfällig und komme in Konflikt mit den Bestimmungen des SMG. Die Annahme sei gerechtfertigt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Lebensgefährtin drei Kinder, wobei seine im Jahr 2004 geborene Tochter an Trisomie 21 leide und pflegebedürftig sei. Die Pflege der Tochter übernehme alleine die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sei alleinig Obsorge- berechtigt und leiste der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltszahlungen. Des Weiteren lebe auch die Mutter des Beschwerdeführers und weitere Angehörige im Bundesgebiet. Sein Familienleben müsse jedoch als relativiert angesehen werden. Ein geregeltes Berufs- und Erwerbsleben habe bisher nicht stattgefunden und habe der Beschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen können. Er habe in Österreich überwiegend von staatlichen Leistungen gelebt und trete die Integration des Beschwerdeführers in Anbetracht der Schwere seiner Verfehlungen in den Hintergrund. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Nachweise bezüglich einer absolvierten Therapie vorgelegt und sei davon auszugehen, dass er sich nicht an die Therapie-Auflagen halte und nicht beabsichtige, auch zukünftig an seinem Drogenproblem ernsthaft zu arbeiten. Sein Aufenthalt stelle somit eine erhebliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sei ein sechsjähriges Einreiseverbot so gewählt, dass in dieser Zeitspanne ein Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer eintreten werde, er habe jedoch rechtliche Bestimmungen massiv verletzt, sodass mit dieser Dauer des Einreiseverbotes vorgegangen werden müsse. Zumal mit FrÄG 2018 Novelle der Absatz 4 des § 9 BFA-VG ersatzlos gestrichen wurde, bestehe aufgrund der Aktualität seiner Verurteilung keine Aufenthaltsverfestigung. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei jedenfalls zulässig und notwendig.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.

3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er zwar serbischer Staatsangehöriger aber in Österreich geboren sei, hier sozialisiert worden wäre, die Schule besucht, gearbeitet und sein ganzes Leben verbracht hätte. Weiters verfüge er seit dem XXXX .2002 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Im österreichischen Bundesgebiet würden sich seine ganze Familie und Freunde befinden, darunter seine Mutter, Geschwister, seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder. In Serbien habe er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Anknüpfungspunkte. Er sei zwar mehrmals mit den Bestimmungen des SMG in Konflikt geraten, jedoch würde der Großteil seiner Taten in Zusammenhang mit seiner Suchtkrankheit stehen. Er habe vor wieder ein normales und geordnetes Leben aufzunehmen und versuche zu diesem Zweck seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen und besuche bereits eine ambulante Drogentherapie. Er sei weiteres im Jahr 2019 wegen Darmkrebs operiert worden und sei aufgrund dessen in regelmäßiger Behandlung. Nachdem er sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe und seine gesamte Familie hier lebe, bedeute die gegenständliche Entscheidung eine massive Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, eine Neuansiedlung in Serbien sei für ihn nicht zumutbar. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass diese mangelhaft zu seiner familiären und sozialen Situation in Österreich ermittelt habe und seien die Feststellungen mangelhaft. Er sei in die österreichische Gesellschaft sozial und wirtschaftlich integriert und habe hier bereits gearbeitet. Es hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, zumal er keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot erweise sich als unrechtmäßig und unverhältnismäßig, da es die belangte Behörde unterlassen habe, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen.

Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde ein Therapieabschlussbericht des XXXX vom XXXX .2024 in Vorlage gebracht (AS 265).

4. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX .2024 einlangten.

5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

6. Am XXXX .2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, statt.

Die Mutter des Beschwerdeführers, welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen wurde, ist entschuldigt nicht erschienen (vgl. Aktenvermerk vom XXXX .24 und XXXX .24 und Urkundenvorlage, OZ 6).

Die Exlebensgefährtin des Beschwerdeführers und Mutter seiner drei Kinder war ebenso als Zeugin geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen, zumal sie telefonisch am XXXX .2024 zwar bekannt gab aufgrund ihrer beeinträchtigten Tochter nicht anreisen zu können, jedoch der Aufforderung zur Vorlage von geforderten Bestätigungen nicht nachgekommen ist (vgl. Aktenvermerk vom XXXX .2024).

Die belangte Behörde gab am XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht ab (vgl. OZ 4).

Die rechtsfreundliche Vertretung brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter anderem vor, dass seitens dieser in maximal 6 Wochen ein Schreiben der Mutter bzw. auch sonstiger Familienmitglieder in Vorlage gebracht werde. Gegebenenfalls werde man noch weitere Befunde vorlegen.

In der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht (vgl. OZ 7):

- Ambulanzkarte Klinik XXXX – Chirurgie;

- Terminvereinbarungen für anstehende und vergangene Untersuchungen;

- Rezeptkopie;

- Patientenbrief vom XXXX .2020 betreffend stationärer Aufnahme zur Tumornachsorge;

- Koloskopiebefund vom XXXX .2020;

- Radiologischer Befund vom XXXX .2020;

- Radiologischer Befund vom XXXX .2021;

7. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX .2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers in Vorlage (vgl. OZ 10).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024, Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 203; Verhandlungsniederschrift, S. 3; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125; Auszug aus dem Geburtsregister, AS 183).

Der Beschwerdeführer kam im Alter von drei Monaten zu seiner Großmutter nach Serbien und hält sich nunmehr seit XXXX 1982, und sohin seit seinem achten Lebensjahr, ununterbrochen in Österreich auf und verfügt seit dem XXXX .2002 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125; Kopie des Aufenthaltstitels, AS 189).

1.1.2. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit seiner Kindheit im österreichischen Bundesgebiet und war hier seit XXXX .1980 stets mit Wohnsitz gemeldet. In den Jahren 2004 bis 2007 war er einige Male für etwa zwei Monate in Polizeianhaltezentren mit Nebenwohnsitz gemeldet. In der Zeit von XXXX .2018 bis XXXX .2020, XXXX .2020 bis XXXX 2021, XXXX .2022 bis XXXX .2023 und XXXX .2023 bis XXXX .2024 war der Beschwerdeführer an der Adresse „ XXXX “ gemeldet. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2023 und von XXXX 2024 bis XXXX .2024 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Obdachlos gemeldet. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 an der Adresse „ XXXX “, an einer Unterkunft des Wiener Roten Kreuzes, gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024; Meldebestätigung der Stadt Wien vom XXXX .2024, AS 97; Bestätigung der Caritas vom XXXX .2024, AS 187).

1.1.3. Der Beschwerdeführer ging im österreichischen Bundesgebiet folgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.12.2024):

- XXXX .1990 bis XXXX .1990 als Arbeiterlehrling bei der XXXX .;

- XXXX .1990 bis XXXX .1990 und XXXX .1998 bis XXXX .1998 als Arbeiter bei der XXXX

- XXXX .1990 bis XXXX .1990 als Arbeiterlehrling bei der Firma XXXX

- von XXXX .1991 bis XXXX .1991 als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX .1993 bis XXXX .1993 und von XXXX 1996 bis XXXX .1996 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX .1994 bis XXXX 1994 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX 1994 bis XXXX .1994 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX .1994 bis XXXX .1994, von XXXX .1994 bis XXXX 1994 und von XXXX .1999 bis XXXX 1999 als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX .1994 bis XXXX .1994 als Arbeiter bei der Firma Ankerbrot Holding GmbH;

- von XXXX .1995 bis XXXX .1995 als Arbeiter bei der XXXX .;

- XXXX 1995 bis XXXX 1995 als Arbeiter bei der XXXX - von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX ;

- von XXXX .1995 bis XXXX .1995 als Arbeiter bei der XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX .1995 bis XXXX .1995 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX .1995 bis XXXX .1995 als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX .1996 bis XXXX 1996 als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX .1996 bis XXXX 1996 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Angestellter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX .1996 bis XXXX .1996 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX .1996 bis XXXX .1996 als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX .1996 bis XXXX .1996 als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma G XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX

- von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX

- von XXXX 1998 bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX

- von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma W.Bauer Gebaeudereinigung GmbH;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX .;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX .2000 bis XXXX 2000 als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX 2001 bis XXXX 2001 als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Angestellter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma Peter Kattenbeck Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- von XXXX bis XXXX als Angestellter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX - von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX ;

- von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX

Der Beschwerdeführer erhielt von XXXX .1996 bis XXXX .1996, von XXXX .1997 bis XXXX .1997, von XXXX .2000 bis XXXX .2000, von XXXX .2006 bis XXXX .2007, von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012 und von XXXX .2013 bis XXXX .2013 einen Krankengeldbezug.

Der Beschwerdeführer erhielt von XXXX .2008 bis XXXX .2008, von XXXX .2008 bis XXXX .2008, von XXXX .2008 bis XXXX .2009, von XXXX .2010 bis XXXX .2010 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 einen Arbeitslosengeldbezug.

Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren XXXX .2017 bis XXXX .2018, XXXX .2018 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX 2022 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2024 und seit XXXX .2024 bis laufend die bedarfsorientierte Mindestsicherung.

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2007 erging die Verständigung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Körperverletzung angehalten wurde (vgl. Meldung vom XXXX .2007, AS 17).

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2008, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe iHv 80 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Haft, bestraft. Diese Verurteilung wurde bereits getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf (vgl. Strafkarte vom XXXX .2008, AS 21; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2024).

1.2.2. Mit Meldung der Bundespolizeidirektion vom XXXX sowie XXXX .2010 ergingen weitere Verständigungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen Körperverletzung angehalten wurde (vgl. Meldung vom XXXX .2008, AS 25; Meldung vom XXXX .2010, AS 29).

1.2.3. Der Beschwerdeführer beging im Bundesgebiet bereits ab dem Jahr 2001 mehrere Verwaltungsübertretungen, unter anderem wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz und wurden über diesen mehrmals Geldstrafen verhängt (vgl. AS 3 bis 15).

1.2.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 17.01.2022, GZ: 45 Hv 34/21d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt (vgl. Urteil vom 17.01.2022, AS 3; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 12.12.2024).

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat im Bundesgebiet in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

I./ Anfang XXXX 2021 einem unbekannten Heroinverkäufer zumindest 10 g Heroin brutto und zumindest EUR 900,00 Bargeld, indem sie ihn einkesselten und unmittelbare Gewaltanwendung körperlich signalisierten;

II./ am XXXX .2021 einem unbekannten Heroinverkäufer zumindest 10 g Heroin brutto, indem sie ihn in den Keller eines Wohnhauses lockten, ihn einkesselten und unmittelbare Gewaltanwendung körperlich signalisierten.

Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen.

Die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung lagen nicht vor, zumal die Schuld des Beschwerdeführers als schwer anzusehen war und die Bestrafung geboten erschien, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel.

1.2.5. Mit Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde der Staatsanwaltschaft XXXX darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer verdächtig und geständig ist bei ca. 15 Treffen im Zeitraum von Mitte XXXX 2023 bis Ende XXXX 2023 eine Gesamtmenge von ca. 65 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00 von einer gesondert verfolgten Person erworben und zum Zwecke des Eigenkonsums besessen zu haben (vgl. Bericht vom XXXX .2023, AS 43).

1.2.6. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung gegen die Straßenverkehrsordnung, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz eine Gesamtgeldstrafe iHv EUR 3.591,50 verhängt (vgl. Straferkenntnis vom XXXX .2023, AS 29).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX , im österreichischen Bundesgebiet geboren und aufgewachsen und hat im Bundesgebiet seine Schulbildung absolviert und eine Lehre zum Installateur begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er ging ab dem Jahr 1990 im österreichischen Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3, 7; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).

1.3.2. Der Beschwerdeführer war 25 Jahre lang in einer Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX und hat mit dieser drei erwachsene Kinder; den am XXXX geborenen Sohn XXXX , den am XXXX geborenen Sohn XXXX und die am XXXX geborene Tochter XXXX . Kontakt pflegt der Beschwerdeführer nur gelegentlich zu seinem zweitgenannten Sohn, zu seinen anderen Kindern hat er im Moment keinen Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024; Angaben vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 153; Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 205 ff).

Die Tochter des Beschwerdeführers leidet an Trisomie 21 und ist pflegebedürftig. Die Pflege der Tochter hat die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übernommen und ist für diese auch alleinig obsorgeberechigt. Seitens des Beschwerdeführers besteht zu seiner Tochter im Moment keinerlei Kontakt und zahlt er für diese auch keinen Unterhalt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125; Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 205 ff; Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2024, AS 211).

Abgesehen von seinen drei Kindern hat der Beschwerdeführer noch drei Enkelkinder, seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester im Bundesgebiet. Zu seinen Enkelkindern oder seinem Bruder hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Gelegentlichen Kontakt pflegt er zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff; Angaben vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 153).

Die Mutter des Beschwerdeführers, welche österreichische Staatsbürgerin ist, wurde vor einigen Jahren wegen Lungenkrebs im österreichischen Bundesgebiet behandelt und ist seitdem auf Hilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer besucht seine Mutter regelmäßig, geht für diese einkaufen oder mit dieser zum Arzt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, 10; Stellungnahme vom XXXX .2024, OZ 10; vorgelegte Unterlagen, OZ 6; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024; Angaben vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 153).

1.3.3. Aktuell führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der der in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , mit welcher er vorhat in nächster Zeit zusammen zu ziehen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024).

1.3.4. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Es gibt noch ein Haus in Serbien, welches seinem verstorbenen Vater gehörte (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, 9; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125).

Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer vor fünf Jahren aufgrund eines Begräbnisses in seinem Herkunftsstaat (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125).

1.3.5. Aktuell finanziert der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. Verhandlungsniederschrift, S.10; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).

1.3.6. Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 14. Lebensjahr unter einer Erkrankung der Wirbelsäule und erkrankte im Jahr 2019 an Darmkrebs. Er wird bezüglich seiner Krankheiten im österreichischen Bundesgebiet behandelt und verfügt über einen Behindertenpass (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3; Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 125; vorgelegte medizinische Unterlagen, OZ 7; Angaben vor dem BFA am XXXX .2024, AS 152 ff).

1.3.7. Der Beschwerdeführer ist abhängig von Suchtmitteln und befand sich aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2024 in ambulanter Behandlung in einer Einrichtung zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen. Er nimmt zurzeit das Medikament XXXX einmal täglich ein (vgl. Therapieabschlussbericht vom XXXX .2024, AS 265; Angaben vor dem BFA am XXXX .2024, AS 152; vorgelegte Rezeptkopie; Verhandlungsniederschrift, S. 8).

1.3.8. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet aufrecht krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024, Kopie der E-Card, AS 181).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.3. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, das Kraftfahrzeuggesetz und das Führerscheingesetz sind aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2.2.4. Feststellbar war, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren, größtenteils aufgewachsen ist und sein gesamtes Leben hier verbracht hat. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit 42 Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet jahrelang Erwerbstätig war und beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender gemeldet ist.

2.2.6. Feststellbar war, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2024 in ambulanter Behandlung aufgrund seiner Suchterkrankung befunden hat. Dem Therapieabschlussbericht vom XXXX .2024 war zu entnehmen, dass er sich über die gesamte Therapiezeit zuverlässig und kooperativ verhalten hat und seine gerichtliche Auflage immerzu ernst genommen hat. Es sei ihm gelungen, im Laufe der ambulanten Behandlung eine stabile Drogenabstinenz aufzubauen und sei mittlerweile gut manifestiert. Auch die Termine hielt der Beschwerdeführer zumeist pünktlich ein und kam den wöchentlichen Harnuntersuchungen in der Regel unaufgefordert nach.

2.2.7. Feststellbar war, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist. So gab sie in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2024 an, dass er ihr eine sehr große Hilfe ist und viele Dinge des Alltages für sie erledigt und konnte somit ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer glaubhaft darlegen.

2.2.8. Bezüglich der Beziehung zu seiner unter Trisomie 21 leidenden Tochter war feststellbar, dass aktuelle keinerlei Kontakt zu dieser besteht und der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt leistet. Jedoch möchte sich der Beschwerdeführer wieder um diese kümmern, zumal er zu dieser auch ein gutes Verhältnis pflegt. Der Kontakt ist im Moment jedoch aufgrund der Streitigkeiten mit seiner Exlebensgefährtin eingeschränkt.

2.2.9. Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX 2021 bis XXXX .2021 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und seither bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Krebserkrankung und der Erkrankung an der Wirbelsäule nicht schwer heben und lange stehen kann. Er würde nach Arbeit über das Arbeitsmarktservice suchen, jedoch würde sich die Jobsuche aufgrund seiner Erkrankungen als schwierig erweisen.

2.2.10. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil 1.A):

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ unbefristet am XXXX 2002 verfügt, kommt ihm in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Der Beschwerdeführer verfügt somit seit über 22 Jahren über ein Daueraufenthaltsrecht und ist daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

3.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren, kehrte für einige Zeit nach Serbien zu seiner Großmutter zurück und hält sich seit XXXX 1982 und sohin seit seinem 8. Lebensjahr durchgehend in Österreich auf. Er hat hier seine gesamte Schulbildung absolviert und eine Lehre zum Installateur begonnen, welcher er jedoch aufgrund einer Operation an der Wirbelsäule im Alter von 14 Jahren abbrechen musste. Seit XXXX .1980 besteht eine durchgehende Meldung im österreichischen Bundesgebiet und verfügt der Beschwerdeführer seit XXXX 2002 über ein Daueraufenthaltsrecht in Form der unbefristeten Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am XXXX .2008 strafgerichtlich verurteilt, wobei diese Verurteilung bereits getilgt wurde. Ein zweites Mal wurde der Beschwerdeführer nunmehr mit Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom XXXX .2022 wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt. Neben dieser Verurteilung weist der Beschwerdeführer auch zahlreiche Verwaltungsübertretungen unter anderem wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz auf. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom XXXX XXXX 2023 wegen Verletzung gegen die Straßenverkehrsordnung, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe iHv EUR 3.591,50 bestraft. Damit war der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 10 Abs. 1 StbG mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und davon mehr als fünf Jahre niedergelassen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt ist. Hinreichende Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, liegen nicht vor (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243).

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335 mwN). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit" bzw. „schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).

Um daher eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des 42-jährigen, zuletzt aufgrund des im XXXX 2002 erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - jeglicher Aufenthaltszweck“, rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Verleihungsvoraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt hätte, eine spezifische Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seiner pflegebedürftigen Mutter und seinen drei Kindern, insbesondere der an Trisomie 21 erkrankten Tochter) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist.

3.1.1.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hatte Anfang XXXX 2021 einem unbekannten Heroinverkäufer zumindest 10 g Heroin brutto und zumindest EUR 900,00 Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt, indem er diesen einkesselte und unmittelbare Gewaltanwendung gegen diesen körperlich signalisierte. Ein weiteres Mal im XXXX 2021 einer genannten Person 9,3 g Heroin brutto weggenommen, indem er diesen in den Keller eines Wohnhauses lockte, diesen einkesselte und unmittelbare Gewaltanwendung körperlich signalisierte. Als erwiesen angenommene Tatsache wurde seitens des Straflandesgerichtes angenommen, dass der Beschwerdeführer die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen und ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechnete und sich ernsthaft damit abfand. Die Bestrafung erschien als geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, zudem seine Schuld als schwer anzusehen war. Zwar konnte als mildernd das teilweise Geständnis und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gewertet werden, jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend.

Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren bereits mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Es liegt weiters auch eine bereits getilgte Verurteilung wegen Körperverletzung im österreichischen Bundesgebiet auf.

Zu einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).

Zur strafgerichtlichen Verurteilung brachte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere vor, dass es dazu aufgrund seiner Drogensucht gekommen sei. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Jahren abhängig von Suchtmitteln und absolvierte im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2024 eine Therapie im Bundesgebiet, welche diesem aufgrund einer Weisung auferlegt wurde. Er nimmt nach wie vor einmal täglich ein Medikament zur Drogenersatzbehandlung.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313; VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259).

Es bleibt vorweg festzuhalten, dass es keineswegs das Ziel des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die Straftaten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen. Trotzdem ist jedoch eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen iSd oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs durch die vorliegende einmalige Verurteilung des Beschwerdeführers und begangenen Verwaltungsübertretungen noch nicht erfüllt. Die Straftaten können bei gesamtheitlicher Betrachtung noch nicht als gravierend qualifiziert werden. Die Verurteilung erfolgte im Jahr 2022. Der Beschwerdeführer trat anschließend bis dato nicht strafrechtlich, jedoch einmal verwaltungsstrafrechtlich negativ in Erscheinung. Zudem ist die an Lungenkrebs erkrankte Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Hilfe angewiesen, was diese auch glaubhaft durch ihre abgegebene Stellungnahme sowie die vorgelegten Unterlagen machen konnte. Weiters leben die drei Kinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und leidet eines seiner Kinder an Trisomie 21. Auch wenn aktuell kein Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer eine Beziehung zu seiner beeinträchtigten Tochter. Zu seinem Sohn besteht regelmäßiger Kontakt.

Eine spezifische, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen kann und damit eine Durchbrechung des im vorliegenden Fall anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers erlaubt, liegt deswegen nicht vor.

3.1.1.4. Es bleibt daher fallbezogen im Hinblick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und annähernd von klein auf in Österreich aufgewachsen ist, kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Berücksichtigt man den Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das Familienleben des Beschwerdeführers sowie das Privatleben, die nur gering vorhandenen Bindungen zu seinem Heimatstaat, die gute sprachliche Integration, sowie die längere berufliche Integration sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen im österreichischen Bundesgebiet behandelt wird und sich bemüht wieder am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG auch aufgrund Überwiegens der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die – aufgrund des seit 42 Jahren andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil 2.A.): Zurückweisung der Eventualanträge:

Der in der Beschwerde enthaltene (Eventual-)Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Daher ist der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.

Zu Spruchteil 1.B.) und 2.B.): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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