BVwG G308 2281531-1

BVwGG308 2281531-15.7.2024

ASVG §59
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2281531.1.00

 

Spruch:

 

G308 2281531-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton CUBER und Rechtsanwältin Mag. Claudia KOPP-HELWEH, LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 13.09.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für die auf deren Beitragskonten aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 102.667,65 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 4,63 % p.a. aus EUR 101.249,50 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 04/2020 bis 06/2022 in Höhe von insgesamt EUR 174.458,97 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Die Beiträge seien angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die bislang geleisteten Quotenzahlungen aus dem Sanierungsplan sowie Teilzahlungen gemäß § 153c Abs. 3 StGB bereits berücksichtigt. Ausgehend von der Forderungsanmeldung und unter Anrechnung der zu erwartenden Quote sowie der voraussichtlichen Zahlung auf die Dienstnehmeranteile (aus IESG bzw. StGB) in der Höhe von EUR 69.142,55 ergebe sich ein äußerster Haftungsrahmen von EUR 102.667,65. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 26.07.2022 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 05.12.2022 rechtskräftig gemäß § 152b IO mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden sei. Bislang seien Teilquoten im Ausmaß von 12,50 % bezahlt worden. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei im Haftungszeitraum zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.02.2023 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der BF habe nach Fristverlängerung durch die Rechtsvertretung eine Stellungnahme sowie einen rechnerischen Entlastungsnachweis übermittelt, der für eine Gleichbehandlungsprüfung herangezogen werden habe können. Die Ungleichbehandlung sei mit der beiliegenden Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden und bilde diesen einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Bescheides. Da der Haftungsbetrag die äußerste Haftungsgrenze überschreite, sei die Haftung mit EUR 102.667,65 zu begrenzen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht wurde zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung würden im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung stehe fest, da bei Bestätigung eines Sanierungsplanes in der Regel angenommen werden könne, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein werde (vgl. VwGH Ra 2015/08/0038). Der BF sei gemäß dem Firmenbuch Geschäftsführer der Primärschuldnerin und sei die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 04/2020 bis 06/2022 ein Bestandteil seiner Pflichten als Vertreter. Dieser habe durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Die Haftungsberechnung sei entsprechend der Judikatur des VwGH zu Ro 2020/08/0001 durchzuführen. Dazu sei zunächst ein Beurteilungszeitraum zu bilden und der Haftungsrahmen festzustellen. Der Beurteilungszeitraum ergebe sich aus dem ersten unberichtigt aushaftenden Beitrag und dem Datum der Insolvenzeröffnung. Die äußerste Haftungsgrenze ergebe sich aus den Feststellungen zu Punkt 1. des Bescheides. Da bislang nur Teilquoten geleistet worden seien und somit kein Tatbestand gemäß § 13a IESG vorliege, seien die Quote sowie voraussichtliche Zahlungen der Dienstnehmeranteile (aus dem Rechtsgrund des § 13a IESG bzw. der tätigen Reue gemäß § 153c Abs. 3 StGB) rechnerisch ermittelt worden. Dadurch ergebe sich ein äußerster Haftungsrahmen von EUR 102.667,65. Die Zahlung gemäß IESG stehe nur in jenem Ausmaß zu, als die Dienstnehmeranteile nicht durch die tätige Reue gemäß § 153c StGB beglichen werden würden. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien nachvollziehbar und für die Gleichbehandlungsprüfung geeignet. Die vom BF angenommenen Berechnungsschritte seien jedoch unzutreffend und würden nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Mangels Plausibilität der vorgenommenen Berechnungen seien die Daten daher amtswegig aus der Beilage ./A entnommen worden, jedoch ohne die Kontenserien 3750 und 3600, zumal erstere im Standardkontenrahmen langfristige Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten über einem Jahr, zweitere die Verbindlichkeiten hinsichtlich Sozialversicherung beschreibe. Unter näher dargelegter Berechnung habe sich eine rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde von 17,40 % im Vergleich zu übrigen Gläubigern und damit ein Haftungsbetrag von EUR 116.342,12 ergeben. Da der äußerste Haftungsrahmen jedoch EUR 102.667,65 betrage, sei die Haftung mit diesem Betrag festzusetzen gewesen. In der Judikatur des VwGH würden sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Exkulpierung einer „geringfügigen Ungleichbehandlung“ oder „Fehlertoleranz“ finden. Es bestehe weiters auch eine Haftung für Zinsen und Nebengebühren.

Neben der Haftungsberechnung war dem Bescheid zudem noch eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG vom 13.09.2023 beigefügt.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 18.09.2023 nachweislich zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.10.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Begründungsmängeln sowie wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Herkunft bzw. die Zusammensetzung der ihrer Berechnung zugrunde gelegten Zahlen offenzulegen und wären dazu auch keine beweiswürdigenden Erwägungen dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Unerklärlich bzw. nicht urkundenmäßig belegt wären in der Berechnung des Haftungsrahmens die Positionen IESG bzw. § 153c StGB von voraussichtlich EUR 69.142,25 sowie der Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes in Höhe von EUR 214.174,10, welcher von der Forderungsanmeldung der belangten Behörde von EUR 214.358,95 (geringfügig) abweiche. Nach vergleichender Darstellung der vom BF und der belangten Behörde herangezogenen Zahlen in Bezug auf fällige Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes, Zahlungen im Beurteilungszeitraum sowie Sozialversicherungsrückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes, Zahlungen an die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum sowie sich daraus ergebenden Zahlungsquoten und die rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde (welche nach der Berechnung des BF 4,10 % und nach jener der belangten Behörde 17,40 % betrage) wurde ausgeführt, es könne nicht richtig sein, wenn die belangte Behörde vermeine, dass es bei Berechnung der fälligen Verbindlichkeiten nicht korrekt sei, den Anfangsbestand der Verbindlichkeiten heranzuziehen und die monatlichen Erhöhungen zu addieren, wie vom BF erfolgt, hingegen bei den Zahlungen aber eben jene Vorgehensweise jedoch als korrekt angesehen werde. Die belangte Behörde wende die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH vorgegebene Berechnungsweise (Verweis auf Ro 2020/08/0001 ua.) unrichtig an. Es seien nämlich alle im Beurteilungszeitraum fällig gewordenen Verbindlichkeiten allen Zahlungen gegenüberzustellen und zwar einmal in Bezug auf die Gesamtverbindlichkeiten (ohne Sozialversicherung) und einmal bezogen auf die Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherung. Die von der belangten Behörde gewählten Ansätze für die Berechnung der Gläubigergleichbehandlung seien unrichtig und würden dazu führen, dass die fälligen Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen der Höhe nach weit auseinanderklaffen, was sich zum Nachteil des BF auf die prozentuellen Zahlungsquoten niederschlage. Zusätzlich habe die Behörde angegeben, dass sie das Konto 3750 (Darlehen) in ihren Berechnungen nicht berücksichtigt habe. Auch auf diesem Konto seien während des Beurteilungszeitraumes Verbindlichkeiten (Raten) zur Zahlung fällig und auch Zahlungen getätigt worden. Würden diese Zahlungen außer Ansatz gelassen, verfälsche dies das Berechnungsergebnis und widerspreche die Vorgehensweise der dargestellten Judikatur. Durch die Bescheidbegründung werde der BF nicht in die Lage versetzt festzustellen, wie die belangte Behörde die von ihr konkret herangezogenen Beträge errechnet habe. Weiters habe die belangte Behörde den Aspekt der Uneinbringlichkeit der Forderung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des BF als Geschäftsführer fehlerhaft beurteilt. Ein Ausfall des die Sanierungsplanquote übersteigenden Anteils der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber der belangten Behörde sei erst anzunehmen, wenn diese ihre Geschäftstätigkeit einstelle und liquidiere, was nicht der Fall sei. Die Beiträge würden als Naturalobligation bestehen bleiben und könnten jederzeit freiwillig von der Primärschuldnerin an die belangte Behörde bezahlt werden. Anhaltspunkte für eine (endgültige) Uneinbringlichkeit der restlichen Beitragsforderung lägen daher nicht vor. Es läge weiters kein Verschulden des BF iSd. § 67 Abs. 10 ASVG vor. Der gegenständlich herangezogene Beurteilungszeitraum zeige, dass die Primärschuldnerin während eines Zeitraumes von 26 Monaten Zahlungen von rund EUR 8.000.000,00 an ihre Gläubiger getätigt habe. Der BF habe daher im Durchschnitt jeden zweiten Monat Zahlungen in einer Größenordnung von rund EUR 307.000,00 zu verwalten bzw. zu gewährleisten gehabt. Die Primärschuldnerin habe die Mittel für diese Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vereinnahmt und seien Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig geworden. Es sei daher unmöglich, eine 100%ige Gleichbehandlung der Gläubiger der Gesellschaft herbeizuführen. Selbst wenn man der Berechnung der belangten Behörde folgen würde, zeige dies, dass jene im Vergleich zu den übrigen Gläubigern 17,4 % weniger erhalten habe. Es sei eine gewisse Fehlertoleranz dem BF als Geschäftsführer zuzugestehen und lägen sowohl die selbst berechneten 4,10 % als auch die 17,40 % nach Ansicht der Beschwerde jedenfalls in einem Toleranzrahmen, sodass der BF jedenfalls mangels Verschuldens nicht zur Haftung herangezogen werden könne.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 20.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In dem mit 20.11.2023 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Wiedergabe der Verfahrenschronologie zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsansicht in der Beschwerde zur Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschulderin in der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur (abermals Verweis auf VwGH Ra 2015/08/0038) keine Deckung finde. Da keine Zahlung erfolgt sei, die über das unbedingt notwendige Ausmaß (fällige Quote bzw. tätige Reue) hinausgegangen sei, würden die hypothetischen Überlegungen der Beschwerde dazu ohne Grundlage bleiben.

Zur Haftungsgrenze sei auszuführen, dass der Anspruch gemäß IESG eine gesetzliche Folge bei Erfüllung des Tatbestandes des § 13a IESG sei. Da die Zahlungsfrist des Sanierungsplans bis zum 17.11.2024 laufe, liege dieser noch nicht vor. Die ersatzfähigen Dienstnehmeranteile seien daher – wie im Bescheid beschrieben – unter Zugrundelegung der fiktiven Erfüllung des Sanierungsplanes von der belangten Behörde amtswegig mittels IEF-Buchung im Testwege ermittelt worden. Der BF führe keine Gründe an, die gegen die Richtigkeit der angenommenen Zahlen sprechen würden. Die Differenz zwischen Rückstand zum Ende des Beurteilungszeitraumes und der Forderungsanmeldung sei mit den gesetzlich anfallenden Verzugszinsen zu erklären.

Die vom BF herangezogenen Zahlen zur Gleichbehandlungsprüfung seien schon bei oberflächlicher Betrachtung unrichtig, da die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren nur rund EUR 1,41 Millionen betragen und nicht EUR 8,9 Millionen. Es hätten auch nie Sozialversicherungs-Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 593.108,55 bestanden, sondern nur in Höhe von EUR 214.174,10. Es wurde in der Folge näher die auf die Gleichbehandlungsberechnung des BF eingegangen und angeführt, warum diese mit welchen Beträgen nach Ansicht der belangten Behörde unrichtig wären.

Zum Verschulden sei der Judikatur nicht zu entnehmen, dass über den Verschuldensgrad einer leichten Fahrlässigkeit hinaus weitere Elemente hinzutreten müssten. Keinesfalls bestehe für die Ungleichbehandlung eine „Erheblichkeitsschwelle“ oder ließen sich Hinweise auf eine exkulpierende „Fehlertoleranz“ finden.

Ob Gläubigergleichbehandlung iSd. Rechtsprechung vorliege sei eine rechtliche Würdigung, kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt (vgl. VwGH 2013/16/0220).

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2023 wurde der Vorlageantrag der belangten Behörde dem BF zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung übermittelt.

5. Am 18.12.2023 langte die mit 13.12.2023 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheidbegründung und das beiliegende „Excel-Sheet“ (über die von der Behörde vorgenommene Gleichbehandlungsprüfung, Anm.) nicht den Erfordernissen der Judikatur für eine entsprechende Bescheidbegründung genügen würden. Der Beschwerdeführer habe ein Konvolut aus Buchhaltungsunterlagen im Umfang von 110, 430 und 680 Seiten vorgelegt und sei nicht gehalten, Mutmaßungen anzustellen, sondern obliege es der belangten Behörde darzustellen, welche konkreten Zahlen sie diesen Unterlagen entnommen und welche Berechnungen sie mit diesen durchgeführt habe.

Zur Berechnung der Gesamtzahlungsquote wurde insbesondere ausgeführt, dass die höchstgerichtliche Judikatur ausdrücklich alle Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraumes die bereits fällig waren oder fällig wurden umfasse. Die jeweils fällig gewordenen Verbindlichkeiten (wie auch die Zahlungen) seien also zu summieren und sei dies auch der angeführten Entscheidung des VwGH zu entnehmen. Zur Außerachtlassung des Kontos 3750 (Darlehen) nehme die belangte Behörde ebenfalls nicht Stellung. Die diesbezüglich geleisteten Zahlungen wären ebenfalls in die Berechnung der Gläubigergleichbehandlung miteinzubeziehen.

Zum Verschulden wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ausgeführt, es wäre lebensfremd zu erwarten, aus einer ex ante Betrachtung eine völlige Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger sicherzustellen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde wiederholt.

6. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 13.12.2023 mit Schreiben vom 19.12.2023 der belangten Behörde zur Gegenäußerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

7. Per E-Mail vom 22.12.2023 wurde seitens der belangten Behörde um Fristerstreckung hinsichtlich der mit Schreiben vom 19.12.2022 aufgetragenen Stellungnahme um weitere zwei Wochen ersucht, die auch gewährt wurde.

8. Schlussendlich langte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.01.2024 am 22.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erwägungen der belangten Behörde zur Gleichbehandlungsprüfung (die eine rechtliche Beurteilung darstellen würde), im vom BVwG und auch VwGH bislang unbeanstandet gebliebenen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnungsblatt dargestellt worden sei und welche der BF selbst in seiner Stellungnahme vom 24.03.2023 als Hilfestellung verwende. Die Rechenschritte seien in der Bescheidbegründung dargestellt worden. Der BF habe geeignete Unterlagen zur Gleichbehandlungsprüfung vorgelegt, jedoch offensichtlich eine falsche Berechnung durchgeführt, da die vom BF angenommenen Gesamtverbindlichkeiten von rund EUR 8.900.000,00 in derart krasser Weise von den Fakten des Insolvenzverfahrens abweichen würden, dass deren fehlende Plausibilität schon bei oberflächlicher Prüfung habe erkannt werden können. In weiterer Folge wurden die von der belangten Behörde konkret vorgenommenen Berechnungs- und Prüfungsschritte neuerlich schriftlich dargelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge am 25.04.2024 für den 21.06.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.

10. Am 20.06.2024 reichte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.01.2024 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde im Wesentlichen eingeräumt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Zahlen zutreffend seien, jedoch zusammengefasst der Einwand wiederholt, die angewandte Berechnungsmethode wäre unzutreffend. Angesichts der seitens des BF angenommenen „Fehlerquote“ von 4 % läge kein Verschulden des BF vor. Weiters wurde zusammengefasst das bisherige schriftliche Vorbringen vorgetragen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF vertritt die zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene „ XXXX GmbH“ (nachfolgend: „Primärschuldnerin“) mit Sitz in XXXX (ehemals: XXXX ) seit 05.12.2008 selbstständig als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 01.07.2024).

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 17.01.2018, XXXX , wurde bereits einmal ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss vom 26.04.2018 der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 01.07.2024).

1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 26.07.2022, XXXX , wurde über die Primärschuldnerin wieder der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom 29.09.2022 das Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt. Mit Beschluss vom 17.11.2022, bekanntgemacht am 05.12.2022, wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20 % angenommen, rechtskräftig bestätigt und der Konkurs mit 05.12.2022 aufgehoben, wobei die letzten 2,5 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen sind (Ende der Zahlungsfrist: 17.11.2024) (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 01.07.2024).

Von der belangten Behörde wurden schlussendlich nach Forderungseinschränkungen EUR 244.826,14 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und vom Insolvenzverwalter am 03.11.2022 anerkannt, wobei sich ein Betrag von EUR 30.440,19 auf nicht haftungsrelevante Teile der Sozialversicherungsprüfung für etwa aliquote Urlaubsersatzleistungen, Weihnachtsremuneration oder Beendigungsansprüche bezog, sodass die verfahrensgegenständlich relevante Höhe der Forderungsanmeldung im Ergebnis EUR 214.385,95 betrug (vgl. Beilage 5, Beilage ./C, S 12 f zur Stellungnahme vom 24.03.2023; Bescheidbegründung, Beilage 6, S 5; darüber hinaus schlussendlich unstrittig, vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4, sowie in der Verhandlung vorgelegte Haftungsberechnung des BF, Beilage ./B). Für den haftungsrelevanten Anteil der GPLB erfolgte eine Nachtragsanmeldung in Höhe von zusätzlich EUR 403,43 (vgl. Berechnungsblatt der belangten Behörde, OZ 6; Bescheidbegründung, Beilage 6, S 5).

Ausgehend von einem somit insgesamt angemeldeten Forderungsbetrag von EUR 214.762,38 beträgt die (zu erwartende) Quote von 20 % aus dem Sanierungsplan der Primärschuldnerin somit EUR 42.952,48.

Seitens der belangten Behörde wurden zudem noch (zum Vorteil des BF) künftige Zahlungen gemäß § 13a IESG, sowie die aus dem Strafverfahren gemäß § 153c StGB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von insgesamt EUR 69.142,25 bei der Berechnung des äußersten Haftungsrahmens berücksichtigt, und zwar unter Berücksichtigung der zum 31.08.2023 noch aushaftenden Insolvenzquote von 7,5 % in Höhe von EUR 66.588,25 für das Beitragskonto Nr. XXXX , in Höhe von EUR 2.881,76 für das Beitragskonto Nr. XXXX , abzüglich EUR 327,76 (vgl. Haftungsberechnung der belangten Behörde vom 13.09.2023 iVm Ergänzung 1; Außerstreitstellung Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4).

1.3. Der BF wurde weiters seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts gemäß § 153c StGB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) angezeigt. Im Rahmen des Strafverfahrens hat sich der BF gemäß § 153c Abs. 3 Z 2 StGB der belangten Behörde gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet („tätige Reue“) (vgl. etwa Anmerkung Beilage 5, Beilage ./B; darüber hinaus unstrittig).

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 01.07.2024).

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2023, Zahl: XXXX , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 102.667,65 zuzüglich weiterer Verzugszinsen aus EUR 101.249,50 festgestellt.

Laut beiliegenden Rückstandsaufstellungen vom 13.09.2023 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag betreffend das Beitragskonto Nr. XXXX aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 165.361,79, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG bis 26.07.2022 von EUR 1.993,72, einem Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG von 48,66 und Nebengebühren von EUR 528,42 zusammen und errechnet sich wie folgt:

 

 

 

 

 

Gesamt

04/2020

Beitrag Rest

(01.04.2020-30.04.2020)

 

1.038,95

01/2021

Beitrag Rest

(01.01.2021-31.01.2021)

 

532,96

02/2021

Beitrag Rest

(01.02.2021-28.02.2021)

 

9.268,02

02/2021

Beitrag Rest

(01.02.2021-28.02.2021)

 

433,38

03/2021

Beitrag Rest

(01.03.2021-31.03.2021)

 

139,14

03/2021

Beitrag Rest

(01.03.2021-31.03.2021)

 

13.680,02

04/2021

Beitrag Rest

(01.04.2021-30.04.2021)

 

17.163,72

05/2021

Beitrag Rest

(01.05.2021-31.05.2021)

 

15.673,23

01/2022

Beitrag Rest

(01.01.2022-31.01.2022)

 

16.438,03

02/2022

Beitrag Rest

(01.02.2022-28.02.2022)

 

8.957,09

02/2022

NV Beitrag Rest

(01.02.2022-28.02.2022)

 

5.762,93

03/2022

Beitrag Rest

(01.03.2022-31.03.2022)

 

17.138,23

04/2022

Beitrag Rest

(01.04.2022-30.04.2022)

 

15.150,08

04/2022

Beitrag Rest

(01.04.2022-30.04.2022)

 

174,81

05/2022

Beitrag Rest

(01.05.2022-31.05.2022)

 

15.495,89

06/2022

Beitrag Rest

(01.06.2022-30.06.2022)

 

26.879,08

06/2022

Beitrag Rest

(01.06.2022-30.06.2022)

 

1.076,61

06/2022

NV Beitrag GPLA Rest

(01.06.2022-30.06.2022)

 

359,62

Summe der Beiträge

 

165.361,79

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 26.07.2022

 

1.993,72

Säumniszuschläge gemäß § 114 ASVG

 

48,66

Nebengebühren

 

528,42

Summe der Forderung

 

167.932,59

      

Weiters fallen bis zur Zahlung für jeden weiteren Tag nachfolgende Verzugszinsen an:

Ab 27.07.2022 bis 30.09.2022 1,38 % p.a. aus € 203.956,47.

Ab 01.10.2022 bis 14.11.2022 3,38 % p.a. aus € 203.956,47.

Ab 15.11.2022 bis 06.12.2022 3,38 % p.a. aus € 204.370,31.

Ab 07.12.2022 bis 30.12.2022 3,38 % p.a. aus € 184.076,61.

Ab 31.12.2022 bis 31.12.2022 4,63 % p.a. aus € 182.435,10.

Ab 01.01.2023 bis 02.02.2023 4,63 % p.a. aus € 182.435,10.

Ab 03.02.2023 bis 01.03.2023 4,63 % p.a. aus € 180.935,10.

Ab 02.03.2023 bis 04.04.2023 4,63 % p.a. aus € 179.435,10.

Ab 05.04.2023 bis 28.04.2023 4,63 % p.a. aus € 177.935,10.

Ab 29.04.2023 bis 01.06.2023 4,63 % p.a. aus € 176.435,10.

Ab 02.06.2023 bis 03.07.2023 4,63 % p.a. aus € 169.861,79.

Ab 04.07.2023 bis 01.08.2023 4,63 % p.a. aus € 168.361,79.

Ab 02.08.2023 bis 05.09.2023 4,63 % p.a. aus € 166.861,79.

Ab 06.09.2023 4,63 % p.a. aus € 165.361,79.

Laut der weiteren Rückstandsaufstellung vom 13.09.2023 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag betreffend das Beitragskonto Nr. XXXX aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 6.511,36, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG bis 26.07.2022 von EUR 15,02, zusammen und errechnet sich wie folgt:

 

 

 

 

 

Gesamt

01/2022

Beitrag Rest

(01.01.2022-31.01.2022)

 

113,35

01/2022

NV Beitrag Rest

(01.01.2022-31.01.2022)

 

176,76

02/2022

Beitrag Rest

(01.02.2022-28.02.2022)

 

390,41

02/2022

NV Beitrag Rest

(01.02.2022-28.02.2022)

 

663,12

03/2022

Beitrag Rest

(01.03.2022-31.03.2022)

 

1.053,53

04/2022

Beitrag Rest

(01.04.2022-30.04.2022)

 

1.053,53

05/2022

Beitrag Rest

(01.05.2022-31.05.2022)

 

1.053,53

06/2022

Beitrag Rest

(01.06.2022-30.06.2022)

 

2.007,13

Summe der Beiträge

 

6.511,36

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 26.07.2022

 

15,02

Summe der Forderung

 

6.526,38

      

Weiters fallen bis zur Zahlung für jeden weiteren Tag nachfolgende Verzugszinsen an:

Ab 27.07.2022 bis 30.09.2022 1,38 % p.a. aus € 7.441,54.

Ab 01.10.2022 bis 06.12.2022 3,38 % p.a. aus € 7.441,54.

Ab 07.12.2022 bis 31.12.2022 3,38 % p.a. aus € 6.697,40.

Ab 01.01.2023 bis 01.06.2023 4,63 % p.a. aus € 6.697,40.

Ab 02.06.2023 4,63 % p.a. aus € 6.511,36.

1.5. Aus der vom BF vorgelegten zusammengefassten Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen im Beurteilungszeitraum, die auch die belangte Behörde in Bezug auf die Verbindlichkeiten und Zahlungen gegenüber übrigen Gläubigern für ihre Gleichbehandlungsprüfung herangezogen hat, ergeben sich nachfolgende relevante Zahlen (vgl. Beilage 5, Beilage ./A):

 

 

Zeitraum 05/2020 bis 04/2021

Zeitraum 05/2021 bis 04/2022

Zeitraum 05/2022 bis 04/2022

 

 

Anfangs-bestand 05/2020 in €

Zahlungen in €

Erhöhungen in €

Zahlungen in €

Erhöhungen in €

Zahlungen in €

Erhöhungen in €

Saldo in €

Gesamt-verbind-lichkeit-en

-649.351,83

4.072.190,05

-4.482.338,23

3.427.558,98

-3.579.351,14

472.726,56

-561.151,95

-1.299.717,56

davon Verbind-lich-keiten ÖGK

-62.629,38

250.827,59

-295.005,94

198.644,73

-181.974,11

3.060,23

-53.499,12

-140.576,00

davon Konto 3750 Darleh-en

-285.893,28

97.050,64

-395.429,48

137.787,50

-290.528,03

16.335,82

0,00

-720.676,83

Saldo

-300.829,17

3.724.311,82

-3.791.902,81

3.091.126,75

-3.106.849,00

453.330,51

-507.652,83

-438.464,73

         

Unstrittig ist zwischen den Parteien weiters, dass im gesamten Beurteilungszeitraum auf fällige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (ohne Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde) insgesamt EUR 7.519.943,04 an Zahlungen geleistet wurde (vgl. etwa die jeweiligen Zahlen des BF sowie der belangten Behörde in deren jeweiliger Gleichbehandlungsrechnung, etwa Beilage 5, Beilage ./B, sowie Beilage 6; Außerstreitstellung, Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4).

Schlussendlich unstrittig ist zwischen den Parteien weiters, dass im Beurteilungszeitraum an die belangte Behörde insgesamt EUR 454.191,96 an Zahlungen geleistet wurden (vgl. etwa die jeweiligen Zahlen des BF sowie der belangten Behörde in deren jeweiliger Gleichbehandlungsrechnung, etwa Beilage 5, Beilage ./B, sowie Beilage 6; Außerstreitstellung, Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4).

Die fälligen Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes gegenüber Dritten betrugen daher ausgehend von Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.299.717,56 abzüglich EUR 140.576,00 an Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde und abzüglich des langfristigen Darlehens in Höhe von EUR 720.676,83 tatsächlich EUR 438.464,43.

Berücksichtigt man hingegen das langfristige Darlehen bei den fälligen Gesamtverbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes gegenüber Dritten, betragen diese EUR 1.159.141,56. (EUR 1.299.717,56 abzüglich EUR 140.576,00).

1.6. Der Sachverhalt ist darüber hinaus – insbesondere infolge der Durchführung der mündlichen Verhandlung und hinsichtlich der grundsätzlich heranzuziehenden Zahlen – unstrittig. Strittig ist vielmehr die konkrete Berechnung der Zahlungsquoten entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Haftung des Beschwerdeführers dem Grunde und der Höhe nach. Diesbezüglich handelt es sich um Rechtsfragen und ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren sowie die handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Firmenbuchauszug, dem Auszug aus der Ediktsdatei und den aktenkundigen Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren.

Die von der belangten Behörde bei der rechnerischen Durchführung der Gleichbehandlungsprüfung herangezogenen Beträge wurde seitens der BF bzw. deren Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, zumal diese überwiegend aus ihrer eigenen Aufstellung entstammen.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der belangten Behörde in ihrer Berechnung der fälligen Verbindlichkeiten ohne Sozialversicherung am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 1.158.420,88 insofern ein Fehler unterlaufen ist, als von den sich aus den Unterlagen des BF ergebenden Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.299.717,56 zwar korrekt die Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde in Höhe von EUR 140.576,00 abgezogen wurden, beim Abzug der EUR 720.676,83 für das Konto 3750 „Darlehen“ jedoch ein Komma nach „720“ gesetzt wurde, sodass statt EUR 720.676,83 tatsächlich bloß „EUR 720,676“ abgezogen wurden. Folgt man dem Rechenweg der belangten Behörde bzw. der (rechtlichen) Beurteilung, dass die langfristigen Verbindlichkeiten aus Darlehen keine Berücksichtigung zu finden haben, ergibt sich rechnerisch ein korrekter Betrag von EUR 438.464,73 an fälligen Verbindlichkeiten ohne Sozialversicherung am Ende des Beurteilungszeitraums.

Darüber hinaus bestreitet der BF im gegenständlichen Fall überwiegend, für die aushaftenden Beitragsrückstände mangels vorwerfbaren Verschuldens an einer allfälligen Ungleichbehandlung der belangten Behörde zu haften bzw. bringt er vor, dass eine Ungleichbehandlung, die auch seiner eigenen Berechnung nach vorliegt, nur im vernachlässigbaren Bereich erfolgt ist und daher nicht als vorwerfbares Verschulden zu werten sei.

Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat – wie auch schon die belangte Behörde festgehalten hat – grundsätzlich nachvollziehbare und geeignete Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern vorgelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden.

2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Haftung des BF dem Grunde nach:

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF ist seit von 05.12.2008 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Primärschuldnerin und infolge des Sanierungsverfahrens mit Fortführung des Unternehmens auch weiterhin selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.

Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).

Aufgrund des (noch bis November 2024) laufenden Sanierungsverfahrens brachte der BF unter anderem vor, die Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin stehe deshalb noch nicht fest, weil die – die (voraussichtliche) Quote von 20 % - übersteigenden Beitragsschulden als Naturalobligation bestehen bleiben würden und daher künftig gegebenenfalls doch noch mit Beitragszahlungen seitens der Primärschuldnerin gerechnet werden könnte.

Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 156 Abs. 1 IO durch den rechtkräftig bestätigten Sanierungsplan der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel, ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

Richtig ist, dass betreffend des nicht bezahlten Teils der Schulden eine natürliche Verbindlichkeit (Naturalobligation) zurückbleibt, die von den Gläubigern aber nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann (vgl. RIS-Rechtssatz RS0052128 mwN).

Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mit Verweis auf VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 26.05.2004, 2001/08/0127).

Im konkreten Fall steht fest, dass sich die Primärschuldnerin in einem Sanierungsverfahren befand und der Sanierungsplan, der eine Gesamtquote von 20% vorsieht, rechtskräftig bestätigt wurde. Die Quote ist bis 17.11.2024 vollständig zu entrichten. Angesichts dessen kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn diese von der Uneinbringlichkeit der restlichen Forderung in Höhe von 80 % (abzüglich allfälliger Zahlungen aus dem IESG bzw. den Ratenzahlungen des BF gemäß § 153c StGB) angenommen hat, zumal sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde keinerlei konkrete oder nachvollziehbar argumentierte Absicht der Primärschuldnerin ergibt, wonach diese ernsthaft beabsichtigen würde, nach Erfüllung der Quote und der schuldbefreienden Wirkung des Sanierungsverfahrens dennoch (zumindest teilweise) Zahlungen an die belangte Behörde hinsichtlich der weiterhin als Naturalobligation bestehenden Beitragsschulden zu leisten.

Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor.

Die Heranziehung des BF als Vertreter der Primärschuldnerin zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

3.3. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach:

3.3.1. Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

Dieses Benachteiligungsverbot bedeutet zunächst, dass immer dann, wenn andere Forderungen zumindest teilweise erfüllt werden, im entsprechenden Prozentsatz auch die Forderungen des Versicherungsträgers teilweise erfüllt werden müssen (Gleichbehandlung nach der Zahlungstheorie). Daneben wurde in der Rechtsprechung vielfach auch die Auffassung vertreten, dass eine solche anteilige Leistung (zumindest) an den Versicherungsträger stets nach Maßgabe vorhandener Mittel zu leisten ist, und zwar in einem solchen Prozentsatz, der dem Verhältnis der Summe aller Forderungen zur Forderung des Versicherungsträgers entspricht (Gleichbehandlung nach der Mitteltheorie). Der VwGH hat sich in einem Judikat zur Parallelbestimmung in § 25a BUAG zur Zahlungstheorie bekannt (VwGH 2002/08/0213, VwSlg 16.532 A = RdW 2005/491, 444 = ZfVB 2006/1287) und so dem Vertreter die Möglichkeit eröffnet, zur Vermeidung der Verletzung von Gläubigerinteressen entweder die Zahlungen vorübergehend einzustellen, bis der Liquiditätsengpass überwunden ist (sofern darauf ernstlich Aussicht besteht) oder die Zahlungen vor Insolvenzeröffnung dauernd einzustellen und die liquiden Mittel letztlich zur gleichmäßigen Verteilung in der Insolvenzmasse zu belassen, ohne eine Haftung für den Beitragsausfall zu riskieren. Daher muss der Vertreter bei gänzlichem Aushaften von Beiträgen nicht die Mittellosigkeit des D nachweisen (so aber noch VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 116 f (Stand 01.12.2020, rdb.at).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden ist).

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).

Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227).

Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97 (106); Die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).

Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit (2016) 63 (70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).

3.3.2. Fallbezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Judikatur Folgendes:

3.3.2.1. Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch ist der BF seit 05.12.2008 alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Der Haftungszeitraum erstreckt sich vom ersten fälligen und offenen Beitragsrückstand bis zum letzten offenen Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzeröffnung. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). Im gegenständlichen Fall ist Beurteilungszeitraum der 01.05.2020 (ausgehend vom ersten fälligen Beitragsrückstand im April 2020) bis grundsätzlich zum 26.07.2022 (Datum der Insolvenzeröffnung). Der Einfachheit halber hat die belangte Behörde jedoch ein Ende des Beurteilungszeitraumes mit 30.06.2022 (zum Vorteil des BF) angenommen, da die letzte offene Verbindlichkeit der belangten Behörde zum 30.06.2022 fällig wurde.

Dem sinngemäßen Einwand des BF, wonach die belangte Behörde den Haftungszeitraum, daher den Zeitraum vom ersten fälligen und offenen Beitragsrückstand bis zur Insolvenzeröffnung am 26.07.2022 herangezogen habe, der BF jedoch in seinen Unterlagen den „Beobachtungszeitraum“ bis 30.06.2022 und damit die Berechnung seitens der belangten Behörde schon deshalb falsch sei, weil die beiden Zeiträume nicht übereinstimmen würden, kann ausweislich dessen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Verbindlichkeiten und Zahlungen gegenüber Dritten die vom BF bereitgestellten Zahlen herangezogen hat und ihrer Berechnung ebenfalls einen Zeitraum von 01.05.2020 bis 30.06.2022 zugrunde gelegt hat, jedenfalls nicht gefolgt werden.

3.3.2.2. Entsprechend der nunmehr vorliegenden, klarstellenden Rechtsprechung des VwGH ist im gegenständlichen Fall nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes eine Beurteilung der Gleich-/Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin durch den BF wie folgt im Rahmen der Zahlungstheorie vorzunehmen:

Wie sich aus den Feststellungen der diesbezüglich letztendlich doch nicht weiter bestrittenen Zahlen der belangten Behörde ergibt, meldete die belangte Behörde EUR 214.358,95 als Forderung im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin an. Im Zuge einer durchgeführten GPLB kam es noch zu einer Nachtragsanmeldung von einem für die Haftung des BF relevanten Teil EUR 403,43, sodass insgesamt ein (haftungsrelevanter) Forderungsbetrag von EUR 214.762,38 angemeldet wurde. Die voraussichtliche Gesamtinsolvenzquote (die Zahlungsfrist läuft noch bis 17.11.2024) beträgt 20 %, somit EUR 42.952,48. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt offenbar noch zu keinen Zahlungen nach IESG gekommen, zumal der BF im Rahmen der tätigen Reue gemäß § 153c Abs. 3 StGB eine Zahlungsvereinbarung mit der belangten Behörde getroffen hat. Fiktiv hat die belangte Behörde daher IESG-Zahlungen berechnen lassen und zum Vorteil des BF in Höhe von EUR 69.142,25 auf den äußersten Haftungsrahmen, der den künftig von der belangten Behörde tatsächlich eintretenden Schaden abbildet, berücksichtigt.

Sofern in der Beschwerde und auch in der Berechnung des BF zum äußersten Haftungsrahmen zudem die gesamte Nachtragsanmeldung von rund EUR 30.500,00 berücksichtigt wird, so würde sich dies sowie die Berücksichtigung von (künftigen) Zahlungen nach IESG von lediglich EUR 23.311,87 zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Höhe seines äußersten Haftungsrahmens insofern auswirken, als dieser statt dem von der belangten Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtig errechneten Betrages von EUR 102.667,65 dann EUR 172.549,04 betragen würde.

Der äußerste Haftungsrahmen beträgt nach der nachvollziehbaren und zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommenen Berechnung der belangten Behörde EUR 102.667,65.

3.3.2.3. Zur konkreten Berechnung der Zahlungsquoten ist der belangten Behörde zudem zu folgen, dass der BF die beiden in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dargelegten Berechnungsmethoden vermischt und es dadurch zu einer „doppelten“ Berücksichtigung von (bezahlten) Verbindlichkeiten kommen würde:

So hat der BF in seiner Haftungsberechnung (Beilage ./B zur Beilage 5 bzw. auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt) im Zuge der Gleichbehandlungsprüfung fällige Verbindlichkeiten ohne Sozialversicherung während des Beurteilungszeitraumes (05/2020 bis 06/2022) in Höhe von EUR 8.679.084,60 und (auch seitens der Behörde unbestritten gebliebene) Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 7.519.943,04. In den EUR 8.679.084,60 sind jedoch bereits die in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 7.519.943,04 enthalten. Die Differenz von EUR 1.159.141,56 (bei der der Haftungsberechnung der belangten Behörde aufgrund eines Rechenfehlers mit EUR 1.158.420,88 angeführt, siehe dazu Beweiswürdigung) stellen damit die (vom BF angenommenen) fälligen Verbindlichkeiten ohne Sozialversicherung am Ende des Beurteilungszeitraums dar.

Dazu gibt es grundsätzlich zwei Rechenwege (unabhängig vom Rechenfehler der belangten Behörde; dies dient nur der Nachvollziehbarkeit der Rechenwege, eine korrekte Berechnung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt weiter unten):

a) wie von der belangten Behörde vorgenommen:

- hinsichtlich dritten Gläubigern:

fällige Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 1.158.420,88

zzgl. während des Beurteilungszeitraums geleisteten Zahlungen von EUR 7.519.943,04

ergibt fällige Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraums von EUR 8.678.363,92

- hinsichtlich der Beitragsrückstände belangten Behörde selbst:

fällige Rückstände am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 214.174,10

zzgl. (relevantes) GPLB-Ergebnis EUR 403,43

zzgl. während des Beurteilungszeitraums geleisteten Zahlungen von EUR 454.191,96

ergibt fällige Rückstände während des Beurteilungszeitraums von EUR 668.769,49

Die Addition von fälligen Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraums gegenüber Dritten von EUR 8.678.363,92 und den fälligen Sozialversicherungsrückständen während des Beurteilungszeitraums von EUR 668.769,49 ergibt somit die von der belangten Behörde angenommenen Gesamtverbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraumes von EUR 9.347.133,41.

Die Addition von geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraums gegenüber Dritten von EUR 7.519.943,04 und den an die belangte Behörde geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraums von EUR 454.191,96 ergibt somit die von der belangten Behörde angenommenen Gesamtzahlungen während des Beurteilungszeitraumes von EUR 7.974.135,00. Die Gesamtzahlungsquote beträgt somit 85,31 % (EUR 7.974.135,00 x 100 / EUR 9.347.133,41).

Die Zahlungsquote betreffend die Sozialversicherungsrückstände beträgt hingegen 67,91 % (EUR 454.191,96 x 100 / EUR 668.769,49).

Die rechnerische Ungleichbehandlung beträgt damit 17,40 % (85,31 % minus 67,91 %). Die Gesamtforderung der Sozialversicherung im Beurteilungszeitraum von EUR 668.769,49 x 17,40 % würde zu einem rechnerischen Haftungsbetrag von EUR 116.342,12 führen. Da dieser jedoch den zugunsten des BF berechneten äußersten Haftungsrahmen von EUR 102.667,65 übersteigt, ist die Haftung des Beschwerdeführers mit diesem Betrag beschränkt.

b) Alternative laut VwGH (mit den Zahlen der belangten Behörde):

- hinsichtlich dritten Gläubigern:

fällige Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraumes von EUR 8.678.363,92

abzgl. während des Beurteilungszeitraums geleisteten Zahlungen von EUR 7.519.943,04

ergibt fällige Verbindlichkeiten zum Ende des Beurteilungszeitraums von EUR 1.158.420,88

- hinsichtlich der Beitragsrückstände belangten Behörde selbst:

fällige Rückstände während des Beurteilungszeitraumes von EUR 668.769,49

abzgl. während des Beurteilungszeitraums geleisteten Zahlungen von EUR 454.191,96

ergibt fällige Rückstände zum Ende des Beurteilungszeitraums von EUR 214.577,53

Die Addition von fälligen Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraums gegenüber Dritten von EUR 8.678.363,92 und den fälligen Sozialversicherungsrückständen während des Beurteilungszeitraums von EUR 668.769,49 ergibt somit auch hier die von der belangten Behörde angenommenen Gesamtverbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraumes von EUR 9.347.133,41.

Die Addition von geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraums gegenüber Dritten von EUR 7.519.943,04 und den an die belangte Behörde geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraums von EUR 454.191,96 ergibt somit die von der belangten Behörde angenommenen Gesamtzahlungen während des Beurteilungszeitraumes von EUR 7.974.135,00. Die Gesamtzahlungsquote beträgt auch hier somit 85,31 % (EUR 7.974.135,00 x 100 / EUR 9.347.133,41).

Die Zahlungsquote betreffend die Sozialversicherungsrückstände beträgt hingegen auch hier 67,91 % (EUR 454.191,96 x 100 / EUR 668.769,49).

Die rechnerische Ungleichbehandlung beträgt damit 17,40 % (85,31 % minus 67,91 %). Die Gesamtforderung der Sozialversicherung im Beurteilungszeitraum von EUR 668.769,49 x 17,40 % würde zu einem rechnerischen Haftungsbetrag von EUR 116.342,12 führen. Da dieser jedoch den zugunsten des BF berechneten äußersten Haftungsrahmen von EUR 102.667,65 übersteigt, ist die Haftung des Beschwerdeführers mit diesem Betrag beschränkt.

Der BF vermischt hingegen – unabhängig von der Heranziehung unrichtiger Zahlen hinsichtlich der Sozialversicherungsrückstände - die beiden Berechnungsarten hinsichtlich der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten und der Gesamtzahlungsquote sowie der Sozialversicherungsrückstände und der Zahlungsquote der ÖGK während des Beurteilungszeitraumes und zum Ende des Beurteilungszeitraumes, indem den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten während des Beurteilungszeitraumes in Höhe von EUR 8.679.084,60 die darauf im Beurteilungszeitraum geleisteten Zahlungen hinzu- statt weggezählt wurden, sodass im Ausmaß der geleisteten Zahlungen von EUR 7.519.943,04 quasi eine „Verdoppelung“ dieser Verbindlichkeiten stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die Sozialversicherungsrückstände. In dem vom BF im Berechnungsblatt angenommenen Rückstand während des Beurteilungszeitraumes von EUR 593.108,55 zuzüglich EUR 30.467,19 durch Nachtragsanmeldung sind bereits die darauf geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraumes von angenommenen EUR 452.532,55 bereits enthalten und hätten statt addiert, subtrahiert werden müssen.

Zusammengefasst ergibt sich diesbezüglich, dass der Rechenweg des BF nicht durch die höchstgerichtliche Judikatur gedeckt ist, sondern die beiden dort aufgezeigten, alternativen aber gleichwertigen Methoden vermischt, sodass – wie auch die Behörde schon ausgeführt hat – im Verhältnis zur Höhe der Forderungsanmeldung im Sanierungsverfahren eine geradezu utopische Höhe an Gesamtverbindlichkeiten den unstrittig geleisteten Gesamtzahlungen gegenübergestellt wurde.

Festzuhalten ist aber dennoch, dass sich selbst bei der vom BF durchgeführten Haftungsberechnung eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde um 4,10 % ergibt.

3.3.2.4. Tatsächlich richtige Berechnung der Zahlungsquoten:

Wie sich aus Feststellungen und den dazu ergangenen beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, ist der belangten Behörde beim Herausrechnen der langfristigen Verbindlichkeiten (Darlehen, Kontonummer 3750) insofern ein Rechenfehler passiert, als statt den EUR 720.676,83 wegen eines eingefügten Kommas tatsächlich nur EUR 720,676 berücksichtigt wurden.

Ausgehend davon ergibt sich tatsächlich – bei gleichbleibendem äußersten Haftungsrahmen – nachfolgende Gleichbehandlungsrechnung:

- hinsichtlich dritten Gläubigern:

fällige Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 438.646,73

zzgl. während des Beurteilungszeitraums geleisteten Zahlungen von EUR 7.519.943,04

ergibt fällige Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraums von EUR 7.958.589,77

- hinsichtlich der Beitragsrückstände belangten Behörde selbst:

fällige Rückstände am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 214.174,10

zzgl. (relevantes) GPLB-Ergebnis EUR 403,43

zzgl. während des Beurteilungszeitraums geleisteten Zahlungen von EUR 454.191,96

ergibt fällige Rückstände während des Beurteilungszeitraums von EUR 668.769,49

Die Addition von fälligen Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraums gegenüber Dritten von EUR 7.958.589,77 und den fälligen Sozialversicherungsrückständen während des Beurteilungszeitraums von EUR 668.769,49 ergibt somit Gesamtverbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraumes von EUR 8.627.177,26.

Die Addition von geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraums gegenüber Dritten von EUR 7.519.943,04 und den an die belangte Behörde geleisteten Zahlungen während des Beurteilungszeitraums von EUR 454.191,96 ergibt somit die von der belangten Behörde angenommenen Gesamtzahlungen während des Beurteilungszeitraumes von EUR 7.974.135,00. Die Gesamtzahlungsquote beträgt somit tatsächlich 92,43 % (EUR 7.974.135,00 x 100 / EUR 8.627.177,26).

Die Zahlungsquote betreffend die Sozialversicherungsrückstände beträgt hingegen weiterhin 67,91 % (EUR 454.191,96 x 100 / EUR 668.769,49).

Die rechnerische Ungleichbehandlung beträgt im Ergebnis tatsächlich 24,52 % (92,43 % minus 67,91 %). Die Gesamtforderung der Sozialversicherung im Beurteilungszeitraum von EUR 668.769,49 x 24,52 % würde zu einem rechnerischen Haftungsbetrag von EUR 163.982,28 führen. Da dieser jedoch nach wie vor den zugunsten des BF berechneten äußersten Haftungsrahmen von EUR 102.667,65 übersteigt, ist die Haftung des Beschwerdeführers mit diesem Betrag beschränkt.

Selbst wenn die langfristigen Darlehen bei den Verbindlichkeiten Berücksichtigung zu finden hätten, würde sich im Vergleich zur von der Behörde initial berechneten Ungleichbehandlung von 17,50 % nur ein marginaler Unterschied ergeben, da bei dieser Berechnung lediglich rund EUR 720,00 statt rund EUR 720.000,00 berücksichtigt wurden. Darauf, ob diese Verbindlichkeiten im gegenständlichen Fall herauszurechnen sind oder nicht, kommt es im Endergebnis aufgrund des äußersten Haftungsrahmens, der niedriger ist als die jeweiligen Haftungsbeträge, auch gar nicht an. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.

Es liegt im gegenständlichen Fall somit jedenfalls – sogar nach der unrichtigen Berechnung des BF – eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin im Beurteilungszeitraum von 24,52 % vor.

Wie sich aus der oben angeführten Judikatur ergibt, sind Quoten- und IESG-Zahlungen nur bei der Bildung des äußersten Haftungsrahmens (= tatsächlich eingetretener Schaden) zu berücksichtigen und kommen dem betroffenen Geschäftsführer nur dann zugute, wenn der errechnete Haftungsbetrag den äußersten Haftungsrahmen übersteigen würde (was gegenständlich nicht der Fall ist). Insofern ist die Geschäftsführerhaftung mit der Höhe des äußersten Haftungsrahmens begrenzt (vgl. dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte 12. – 14. der Entscheidungsgründe.).

Es liegt daher im Beurteilungszeitraum die dargestellte Ungleichbehandlung der belangten Behörde und damit auch eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF vor.

Der Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Judikatur nicht zu entnehmen ist, dass über den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit hinaus weitere Elemente hinzutreten müssen und besteht in der Judikatur tatsächlich keine „Erheblichkeitsschwelle“ oder eine schuldausschließende Fehlertoleranz, die, insbesondere im Hinblick auf die sich richtigerweise rechnerisch ergebende Ungleichbehandlung der belangten Behörde und der tätigen Reue des BF iSd. § 153c Abs. 3 StGB, welche zwar einen Strafausschlussgrund darstellt, aber impliziert, dass der BF bewusst zumindest Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung zurückbehalten hat, jedenfalls im gegenständlichen Fall auch nicht anzunehmen wären.

Die vom BF dargelegte Rechtsansicht zur Berechnung des Haftungsbetrages entspricht im dargestellten Rechenweg nicht der nunmehr geltenden und ausführlich dargelegten Rechtsprechung. Die vom BF dargelegte Berechnung des Haftungsbetrages findet keine Grundlage in der höchstgerichtlichen Judikatur.

3.4. Zu den Verzugszinsen:

Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen (vgl. VwGH vom 29.06.1993, 90/08/0196). Die Verpflichtung, vorherige Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzugs bei der Zahlung der fälligen und rückständigen Beiträge (vgl. neuerlich VwGH 90/08/0196). Dabei hat das Institut der Verzugszinsen keinen pönalen Charakter bzw. ist keine Sanktion für eine schuldhafte Zahlungsverspätung, sondern beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken und dient der Vorteilsausgleichung (siehe VfGH vom 25.06.1994, G 249/93, VfSlg. 13.823). So stellen die Verzugszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0177). Dadurch soll das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm gebührenden Beiträge zeitgerecht bzw. ohne wirtschaftlichen Verlust zu erlangen, ausgeglichen werden (vgl. VwGH vom 17.11.1999, 99/08/0124). Umgekehrt soll auch der durch die (vorübergehende) Nichterfüllung der Beitragspflichten seitens des Beitragsschuldners im Normalfall erzielte Vorteil (etwa eine verringerte Kreditbelastung) abgeschöpft werden (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 95/08/0041) (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN).

Demnach haftet der BF als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin insgesamt aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückstände mit dem äußersten Haftungsrahmen in Höhe von EUR 102.667,65 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 4,63 % p.a. aus EUR 101.249,50 sowie allfällig bis zur Beschwerdeerhebung am 11.10.2023 weiter angelaufener Verzugszinsen den in den Rückstandsausweises angeführten Nebengebühren und Säumniszuschlägen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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