BVwG G308 2265769-1

BVwGG308 2265769-130.5.2023

AlVG §12
AlVG §14
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2265769.1.00

 

Spruch:

G308 2265769-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Barbara LEITNER und Hanspeter TRAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , vom 23.06.2021 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.05.2021, GZ: VSNR: XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.05.2021 wurde dem Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 21.05.2021 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2021 [offensichtlich gemeint: 2020] inskribiert sei.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per Post übermittelte, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche am 23.06.2021 bei der belangten Behörde einlangte.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF seit 16.11.2020 an der Universität XXXX inskribiert sei. Mitte Mai 2021 habe er einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 21.05.2021 gestellt. Um während dem Studium arbeitslos zu sein und damit einen Leistungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, verlange § 12 Abs. 4 AlVG die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG, ohne dafür Ausbildungszeiten als rahmenfristerstreckend heranzuziehen. In der Zeit von 20.05.2019 bis 21.05.2021 sei der Beschwerdeführer 525 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und übererfülle damit diese Voraussetzungen. Sollte er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so habe er jedenfalls Anspruch auf Notstandshilfe. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem BF Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ab dem 21.05.2021 zuerkennen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde erst am 18.01.2023 vorgelegt, wo diese am 20.01.2023 einlangten.

Im Rahmen der Vorlage wurde seitens der belangten Behörde im Schreiben vom 18.01.2023 ausgeführt, dass die Beschwerde irrtümlich ohne weitere Veranlassung im Datensatz abgelegt worden sei. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei jedenfalls abgelaufen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 20.05.2021 sei abgelehnt worden, weil er zum Masterstudium „Internationale Entwicklung“ an der Universität XXXX gemeldet gewesen und daher nicht arbeitslos iSd. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gewesen sei. Weiters habe er nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebestimmung in § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt. Abweichend von Abs. 3 lit. f leg. cit. gelte während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt würden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genüge die Erfüllung des § 14 Abs. 2 AlVG. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG (große Anwartschaft) wären nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung (20.05.2021) nicht 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Da der Beschwerdeführer am 20.05.2021 ein Urlaubsentgelt erhalten habe, welches auch zum Ruhen eines Leistungsanspruches geführt hätte, wäre das Arbeitslosengeld mit 20.05.2021 abzuweisen gewesen.

4. Das Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2023 im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2023 zum Parteiengehör und zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

5. Per E-Mail vom 27.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine schriftliche Stellungnahme sowie einen (selektiven) Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.01.2023, per Post desselben Inhalts mit Ergänzungen vom 06.02.2023. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er die Voraussetzungen gem. § 14 Abs.1 erster Satz AlVG erfülle.

Zusammengefasst brachte er vor, er sei bis 19.05.2021 beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beschäftigt gewesen und habe das Dienstverhältnis freiwillig gelöst. Am 20.05.2021 habe er eine Urlaubsentschädigung erhalten. In der Folge sei er von 21.05.2021 bis 15.06.2021 arbeitslos gewesen und habe am 16.06.2021 eine vollversicherte Beschäftigung als juristischer Mitarbeiter am Bundesverwaltungsgericht aufgenommen. Gemäß § 11 AlVG würden Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG sei der Bezugsausschluss in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie etwa bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung, nachzusehen. Er habe binnen vier Wochen ab Ende der Beschäftigung beim Ministerium eine Beschäftigung aufgenommen und lägen daher die Voraussetzungen für eine Nachsicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Jurist und hat sein Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität XXXX am 01.03.2019 abgeschlossen (vgl. aktenkundiges Studienblatt vom 20.05.2021).

Im Zeitraum von 01.03.2019 bis 30.11.2019 war er weiters zum Masterstudium „Internationale Entwicklung“ an der Universität XXXX inskribiert. Eine Wiedermeldung zum Studium erfolgte mit 01.10.2020 als ordentlicher Hörer (vgl. aktenkundiges Studienblatt vom 20.05.2021).

Das Ausmaß der Ausbildung betrug ab 01.10.2020 zehn Wochenstunden (vgl. Fragenbogen Ausbildung vom 20.05.2021).

Zum 17.05.2021 hat sich der Beschwerdeführer ordentlich zur weiteren Fortsetzung des Studiums gemeldet (vgl. aktenkundige Studienbestätigung vom 17.05.2021).

1.2. Der Beschwerdeführer bezog bereits in folgenden Zeiten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Versicherungs- und Bezugsverlauf jeweils vom 18.01.2023):

- 09.04.2020 bis 31.05.2020 Arbeitslosengeld

- 01.08.2020 bis 16.09.2020 Arbeitslosengeld

- 21.09.2020 bis 30.10.2020 Arbeitslosengeld

- 31.10.2020 bis 08.11.2020 Notstandshilfe

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.05.2021 neuerlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Datum der Geltendmachung am 20.05.2021 (vgl. aktenkundiger Antrag).

Im Zeitraum von 12 Monaten vor der gegenständlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld mit 20.05.2021 (daher im Zeitraum von 20.05.2020 bis 20.05.2021) lagen beim Beschwerdeführer nachfolgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2023 und Bezugsverlauf vom 18.01.2023):

- 01.06.2020 bis 02.07.2020 Pflichtversicherung in der KV, UV und ALV

- 01.07.2020 bis 31.07.2020 Angestellter

- 09.11.2020 bis 19.05.2021 Angestellter

- 20.05.2021 Urlaubsentschädigung

Der BF erfüllte am 20.05.2021 laut Computer-Screenshot der belangten Behörde die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mit 253 Versicherungstagen (vgl. aktenkundiger Screenshot).

1.4. Bereits am 16.06.2021 nahm der Beschwerdeführer wieder eine vollversicherte Beschäftigung beim Bundesverwaltungsgericht als juristischer Mitarbeiter auf (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2023; Stellungnahme vom 26.01.2023).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Unterlagen ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

3.2. Zum Spruchteil A):

3.2.1. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;

3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.05.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 41/2021 ist arbeitslos, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt (Z 2), und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt jedoch abweichend von Abs. 3 lit. f. leg. cit. als während der Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG idgF BGBl. I 100/2018 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Hingegen ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.

Auf die Anwartschaft sind gemäß § 14 Abs. 4 AlVG folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

3.2.2. Für jemanden, der sich einer Ausbildung iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Sdoutz/Zechner, AlVG – Praxiskommentar, Rz 167 zu § 7).

Befinden sich Personen in einer längeren als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).

Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt (abgesehen von der Ausnahme des § 12 Abs. 4 AlVG) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. Ra 2018/08/0189 vom 10.10.2018 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 15. Februar 2006, 2004/08/0062, und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0265, mwN).

Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt.

Ausnahmen diesbezüglich sind in § 12 Abs. 4 AlVG normiert, wonach auch bei bestehender Ausbildung iSd. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG Arbeitslosigkeit vorliegt.

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (52 x 7 = 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 14 AlVG Rz 340).

Der Begriff der „Woche“ in § 14 AlVG ist mit sieben Kalendertagen gleichzusetzen, so dass für die Berechnung der Erfüllung der Anwartschaft die tatsächlichen Beschäftigungstage zum Zwecke der Umrechnung in Wochen durch sieben zu teilen sind. Auf die Dauer der Arbeitswoche kommt es dabei nicht an (VwGH 23. 1. 1996, 96/08/0001) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 14 AlVG Rz 340).

Bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzung des § 14 AlVG. Wenn somit während einer (allenfalls nach Unterbrechung fortgesetzten) Ausbildung (zB Studium) bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wurde, ist im Falle einer wiederholten Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosigkeit schon dann gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Jugendanwartschaft (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG) oder die „kurze“ Anwartschaft (§ 14 Abs. 2 AlVG) erfüllt ist. Die bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung erfüllte Ausbildungsanwartschaft geht durch eine zwischenzeitige Beschäftigung nicht verloren. Handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Ausbildung, sondern wird eine neue Ausbildung begonnen, ist wiederum die Erfüllung der „langen“ Anwartschaft erforderlich (BVwG 7. 10. 2020, W198 2211212-1 Aufnahme eines zweiten Studiums im Leistungsbezug) (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 12 AlVG Rz 331).

Dabei sind auch Zeiten der Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistungen auf die Anwartschaft anzurechnen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 14 AlVG Rz 345).

Zu berücksichtigen ist aber, dass auch im Falle der Erfüllung der Voraussetzung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG („große Anwartschaft“) die Verfügbarkeit zu prüfen ist. § 12 Abs. 4 AlVG idF BGBl I Nr. 104/2007 beschränkt sich nämlich – wie jedenfalls aus § 7 Abs. 8 AlVG und den Gesetzesmaterialien hervorgeht – auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (vgl. VwGH 18. 1. 2012, Ra 2010/08/0092). Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH 18. 1 2012, 2010/08/0092, 15. 5. 2013, 2011/08/0373, und 17. 10. 2014, Ro 2014/08/0034) (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 12 AlVG Rz 331).

Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Es geht dabei um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit laut Meinung des VwGH ein Dienstverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann (VwGH 22.10.1996, 96/08/0125; VwGH 16.03.1999, 97/08/0011). Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, ist laut Rechtsprechung durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Nichts anderes kann für die Aufnahme eines Studenten in einen Fachhochschul-Studiengang gelten (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).

Entscheidend für die Frage der Verfügbarkeit ist auch, ob die Ausbildung zu den üblichen Arbeitszeiten stattfindet und durch die Intensität der Ausbildung die Aufnahme einer Beschäftigung wesentlich erschwert wird. Soweit die Ausbildung aber nach der Immatrikulation (nunmehr „Zulassung“) als ordentlicher Hörer an einer Hochschule absolviert wird, hat der VwGH klargestellt, dass ein Studierender, der durch die Inskription (nunmehr „Fortsetzung der Zulassung“) meldet, dass er das gewählte Studium beginnen bzw. fortsetzen werde, bis zur wirksamen Dokumentation der Beendigung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (zB durch Exmatrikulation) auch dann nicht als arbeitslos gilt, wenn im Studium Fernstudieneinheiten iSd § 53 UG festgelegt wurden (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0148; 25.04.2007, 2006/08/0217; 04.07.2007, 2007/08/0092). Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit f AlVG weder auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht an (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0163), noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes Fachhochschulstudium berufsbegleitend angeboten wird (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 326).

3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer hat sich ab 01.10.2020 als ordentlicher Hörer an einer Universität wiedergemeldet und lag somit im relevanten Zeitraum von 20.05.2021 bis 15.06.2021 keine Arbeitslosigkeit vor. Er hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum soweit beurteilbar weder exmatrikuliert noch anderweitig sein Studium beendet. Der Aufwand des Studiums betrug in diesem Zeitraum etwa 10 Wochenstunden.

Der Beschwerdeführer hat bereits während dieses Studiums im Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.10.2020 Arbeitslosengeld bezogen, sodass es sich beim neuerlichen Antrag vom 20.05.2021 um eine wiederholte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung iSd oben dargelegten Judikatur handelt. Demnach genügte hinsichtlich des am 20.05.2021 geltend gemachten Anspruches die Erfüllung der „kurzen“ Anwartschaft iSd. § 14 Abs. 2 AlVG durch den Beschwerdeführer, daher von 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten.

Beim Beschwerdeführer lagen ausweislich der Feststellungen daher im Zeitraum von 12 Monaten vor der gegenständlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld mit 20.05.2021 (daher im Zeitraum von 20.05.2020 bis 20.05.2021) und der dargelegten Judikatur nachfolgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vor:

- 01.06.2020 bis 31.07.2020 61 Tage

- 09.11.2020 bis 19.05.2021 192 Tage

- 20.05.2021 Urlaubsentschädigung (1 Tag)

Gemäß § 14 Abs. 2 AlVG hätte der Beschwerdeführer zur Erfüllung der kurzen Anwartschaft in diesem Zeitraum 28 Wochen, daher 196 Tage (28 x 7), an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorweisen können müssen.

Insgesamt liegen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der gegenständlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld mit 20.05.2021 beim Beschwerdeführer 253 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (254 Tage bei Zuzählung des Tages der Urlaubsentschädigung) vor. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die kurze Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG iVm. § 12 Abs. 4 AlVG, was sich auch aus dem aktenkundigen Screenshot der belangten Behörde ergibt, sodass er grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 4 AlVG im Zeitraum von 20.05.2021 bis 15.06.2021 trotz der universitären Ausbildung als arbeitslos galt.

Allerdings muss auch bei ihm die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben sein, sodass zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 20.05.2021 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Soweit sich diesbezüglich aus dem Akteninhalt ergibt (und von der belangten Behörde auch nicht weiter hinterfragt wurde), war der Beschwerdeführer, der bereits über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügt, am 01.10.2020 als ordentlicher Hörer eines Masterstudiums „Internationale Entwicklung“ inskribiert und bezifferte der Beschwerdeführer den Studienaufwand mit wöchentlich zehn Stunden. Demnach wäre der Beschwerdeführer weitere 30 Stunden dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und hätte damit die in § 7 Abs. 7 AlVG normierte Voraussetzung, wonach als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden gilt, ebenfalls erfüllt.

Insgesamt war daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass ihn sein Studium in faktischer Art nicht derart gebunden hat, dass ihm die Aufnahme einer relevanten Erwerbstätigkeit iSd § 7 Abs. 7 AlVG tatsächlich nicht möglich gewesen ist.

Der Beschwerde war daher bei objektiver Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt und wegen Erfüllung der „kurzen“ Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG iVm. § 12 Abs. 4 AlVG bei wiederholter Geltendmachung von Arbeitslosengeld stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Kündigung im Mai 2021 bereits innerhalb von vier Wochen beim Bundesverwaltungsgericht wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat und dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.01.2023 und 06.02.2023 geltend gemachten Nachsichtgrund kommt es daher nicht an, zumal dieser auch nur bei einem grundsätzlich vorliegenden Anspruch auf Arbeitslosengeld zu beurteilen gewesen wäre, den die belangte Behörde jedoch (im Ergebnis unzutreffend) verneint hat.

3.3. Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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