BVwG G305 2283063-1

BVwGG305 2283063-125.3.2024

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §54
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283063.1.00

 

Spruch:

 

G305 2283063-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , gerichtete Beschwerde der XXXX XXXX , FN XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Christoph GANAHL, LL.M., Wirtschaftshaus, Schwefel 93/7, 6850 Dornbirn, nach einer am 20.03.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der XXXX , FN XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 1 ASVG idgF. wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX .2023 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 95.382,74 nachzuentrichten.

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass die BF als Dienstgeberin über zwei Gewerbeberechtigungen verfüge. Demnach verfüge sie seit dem XXXX .2015 über eine Gewerbeberechtigung als XXXX eingeschränkt auf XXXX und XXXX , woraus sich die Zugehörigkeit zur Landesinnung XXXX ergebe. Seit dem XXXX .2020 verfüge sie zusätzlich über eine Gewerbeberechtigung XXXX . Da für die BF der Bereich XXXX die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe, sei der Kollektivvertrag XXXX Angestellte anzuwenden. Für ihre Mitarbeiter habe sie jedoch den Kollektivvertrag für XXXX und XXXX angewandt. Dieser gelte jedoch nur für Mitglieder der österreichischen XXXX . Die BF besitze diese Mitgliedschaft jedoch nicht, weshalb dieser Kollektivvertrag nicht angewendet hätte werden dürfen. Im Zuge der GPLB sei festgestellt worden, dass die BF ihre Mitarbeiter nicht nach dem für sie geltenden Kollektivvertrag für XXXX entlohnt habe. Es hätten daher für die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Löhnen und Sonderzahlungen und dem kollektivvertraglich vorgesehenen Entgelt Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet werden müssen. Der Kollektivvertrag für XXXX sehe eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Wochenstunden vor. Bei der 39. bis 40. Wochenstunde handle es sich um Mehrarbeit, wofür den Dienstnehmern ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 50% zustehe. Der Prüfer habe festgestellt, dass diese Mehrarbeitszuschläge nicht abgerechnet worden seien. Es hätten daher die kollektivvertraglich geregelten Mehrarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 19.078,95 nachverrechnet werden müssen. Im Rahmen der GPLB sei überdies festgestellt worden, dass die BF einen falschen Überstundenteiler angewendet habe. Laut dem anzuwendenden Kollektivvertrag Baugewerbe Angestellte sei für die Berechnung des Überstundenzuschlages ein Überstundenteiler von 1/146 heranzuziehen gewesen. Es seien demgemäß die Beitragsgrundlagen nach den (anzuwendenden) kollektivvertraglichen Bestimmungen berichtigt worden. In diesem Zusammenhang sei ein Betrag in Höhe von EUR 6.077,66 nachverrechnet worden. Überdies sei im Rahmen der Prüfung festgestellt worden, dass die BF ihren Mitarbeitern Diäten unter dem kollektivvertraglichen Anspruch gewährt habe. Es seien daher die den Mitarbeitern zustehenden Diäten an die Regelung des Kollektivvertrages XXXX angepasst worden. Die durchgeführte Nachverrechnung habe einen Betrag von EUR 633,36 ergeben. Im Zuge der durchgeführten GPLB habe der Prüfer weiter festgestellt, dass diverse Zulagen bei der Berechnung der Ausfallsentgelte (bei Urlaub oder Feiertag) nicht berücksichtigt worden seien. Die Beitragsgrundlagen seien nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen berichtigt worden und habe sich daraus ein Betrag in Höhe von EUR 11.739,30 ergeben, welcher im Rahmen der GPLB nachverrechnet worden sei. Auch habe der Prüfer festgestellt, dass die BF die Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen nicht korrekt abgerechnet bzw. gemindert habe. Durch die Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen habe sich eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 130,86 ergeben. An anteiligen Verzugszinsen hätten zusätzlich EUR 11.073,23 in Rechnung gestellt werden müssen.

In der Beweiswürdigung heißt es, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die bei der BF durchgeführte GPLB gründe. Dem Bescheid seien die im Zuge der Prüfung eingesehenen Lohnkonten und Reisekostenaufzeichnungen der BF zugrunde gelegt worden. Weiter sei bei der Bescheiderstellung ein Auszug aus dem GISA berücksichtigt worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass sich die für den Fall der mehrfachen Kollektivvertragsangehörigkeit einschlägigen Bestimmungen in § 9 Abs. 3 ArbVG gefunden hätten. Gemäß dieser Bestimmung sei, wenn eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vorliege, jener der in Frage kommenden Kollektivverträge anzuwenden, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gelte, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe. Da der XXXX für den Betrieb der Dienstgeberin die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe, komme für die Dienstnehmer der Kollektivvertrag XXXX zur Anwendung. Die BF habe die bei ihr beschäftigten Dienstnehmer nicht auf der Grundlage dieses Kollektivvertrages entlohnt, sondern den Kollektivvertrag für XXXX angewandt. Es hätten daher für die Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten Löhnen und Sonderzahlungen und dem laut Kollektivvertrag Baugewerbe Angestellte gebührenden Entgelt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 46.649,38 nachverrechnet werden müssen. Desweiteren enthalten die rechtlichen Beurteilungen konkrete Ausführungen zu den weiteren Nachverrechnungsbeiträgen, Zuschlägen, Sonderbeiträgen und Verzugszinsen, sowie eine rechnerische Darstellung der jeweiligen Nachverrechnungsbeträge, dies jeweils unter Angabe der von der belangten Behörde als sachlich in Betracht kommend angesehenen Rechtsgrundlage.

2. Gegen diesen, der BF mit RSb-Brief nachweislich am XXXX .2023 zugestellten Bescheid erhob diese durch ihre oben näher bezeichnete Rechtsvertretung am XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie erklärte, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde.

Ihre Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle 1.) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass wegen der Anwendung des Kollektivvertrages „für XXXX “ keine allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen nachzuentrichten seien, in eventu 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und 3.) den angefochtenen Bescheid insoweit aufheben, dass keine Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen zur Nachentrichtung vorgeschrieben werden, die aus der Anwendung des Kollektivvertrages „für XXXX “ resultieren, begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt:

Zunächst seien für die Unternehmen der XXXX für die vergangenen 17 Jahre insbesondere folgende (beispielhaft hervorgehobene) GPLB-Prüfungen durchgeführt worden:

Bhm XXXX (inkl. Betriebsstätte XXXX )

2006 bis 2009 im Jahr 2011

Bhm XXXX

2011 bis 2014 im Jahr 2016

2017 bis 2021 im Jahr 2023

Für den Betrieb der BF seien für die Jahre 2006 bis 2009, für die Jahre 2011 bis 2014 und 2017 bis 2021 GPLB-Prüfungen durchgeführt worden. Schon zu den damaligen Prüfungszeiträumen seien alle Dienstnehmer aller Zweigniederlassungen bzw. Firmen der BF im Kollektivvertrag „für XXXX “ eingestuft worden. In allen durchgeführten Prüfungen sei diese Einstufung jeweils ohne Beanstandung geblieben. Da die seit vielen Jahren den Prüfungsergebnissen zugrunde gelegte Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ unbeanstandet geblieben sei, habe sie auf deren Bestandskraft und Rechtmäßigkeit vertrauen dürfen. Die (rechtskräftige) Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses im Rahmen der Vollziehung (in einem Erkenntnis bzw. in einem Bescheid) beziehe sich - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den (abgesehen von den Fällen einer Wiederaufnahme) endgültig einer Entscheidung unterworfenen Streitgegenstand (Sache) - immer auf einen bestimmten, im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, aus dem durch die Anwendung der Rechtsordnung mit Wirkung für die am Verfahren beteiligten Parteien die festzustellenden Rechtsfolgen abgeleitet würden. Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses in einem späteren Verfahren in Bezug auf dieselben Parteien gehe in der Regel von der Beurteilung im Spruch der Entscheidung über die Hauptfrage des früheren Verfahrens aus, nicht aber von der Beurteilung von Vorfragen in an dem den dortigen Entscheidungsgründen. Wurde in einem ersten Verfahren, an dem bestimmte Parteien beteiligt waren und rechtliches Gehör erhielten, über die erste Hauptfrage rechtskräftig entschieden, binde diese Entscheidung die genannten Parteien sowie die Behörden und die Gerichte in einem zweiten Verfahren, in dem sich die erste Hauptfrage nunmehr als Vorfrage im Rahmen der zweiten Hauptfrage stellt.

Nachdem im vorliegenden Fall die gleichen Parteien am jeweiligen Prüfungsverfahren beteiligt gewesen seien und der Streitgegenstand der jeweiligen verfahren identisch war bzw. sei, trete Bindungswirkung der früheren Bescheide ein. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

2023 habe im Bereich der XXXX eine GPLB-Prüfung stattgefunden. Auch bei den dort Beschäftigten sei der „Kollektivvertrag für XXXX “ angewandt und dieser den Prüfungsfeststellungen zugrunde gelegt worden. In die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX .2023 seien in Bezug auf den angewendeten Kollektivvertrag keine Beanstandungen vorgenommen worden. Dieser sei - wie in all den Jahren davor und für alle Unternehmen der XXXX - den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Damit sei die dortige Prüfung entsprechend der seit dem Jahr 2006 durchgängig erfolgten Gepflogenheiten erfolgt. Auch aus diesem Umstand sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. die Verletzung der Bindungswirkung, wie sie in dieser Beschwerde bereits aufgezeigt wurde, ersichtlich.

Die Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Bedeutung sei im Hinblick auf den Betrieb festzustellen. Materielle, wie immaterielle Interessen kämen grundsätzlich als Bezugspunkte dieser Prüfung infrage. Für den Betrieb der Beschwerdeführerin gelte, dass der zur Anwendung gelangte „Kollektivvertrag für XXXX “ die größte Anzahl der Arbeitnehmer erfasse und diesem daher auch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Die Dienstgeber erbrächten zum weitaus überwiegenden Teil XXXX ; XXXX bildeten lediglich einen untergeordneten Teil der von den Mitarbeitern zu erbringenden Arbeitsleistungen, sodass die Einstufung derselben in den „Kollektivvertrag XXXX “ (Anm.: dieser in der Beschwerdeschrift enthaltene Satz endet im Nichts). Aus welchen Gründen die belangte Behörde auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis gelange, dass für ihren Betrieb der Bereich XXXX die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe, bleibe vollkommen im Dunkeln und sei von der belangten Behörde in keinster Weise begründet worden. Nachdem auch diese Einschätzung unrichtig und rechtswidrig sei, werde der Bescheid aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sein.

3. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde für den 20.03.2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

5. Mit als „Urkundenvorlage“ tituliertem Schriftsatz vom XXXX .2024 brachte die Beschwerdeführerin

 einen Haftungsbescheid des Finanzamtes für XXXX vom XXXX .2024, Steuernummer: XXXX , ABNr.: XXXX ,

 einen Prüfbericht des Finanzamtes für XXXX zur Steuernummer XXXX vom XXXX .2024 und

 eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX .2024 zur Steuernummer XXXX , den Prüfzeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2022

zur Vorlage.

6. Die Urkundenvorlage und die mit ihr zur Vorlage gebrachten Dokumente wurden der belangten Behörde mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.

7. In ihrer in Reaktion auf das Parteiengehör ergangenen Note vom XXXX .2024 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise bestehe. Es liege daher keine Rechtswidrigkeit der Feststellung der Anwendung des falschen Kollektivvertrages vor. Die Dienstgeberin sei der Meinung, dass auf ihren Betrieb der Kollektivvertrag für XXXX anzuwenden sei. Sie sei jedoch kein Mitglied der Kammer der XXXX . Aus dem Zusammenhalt der §§ 8 und 12 ArbVG ergebe sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass primär von jener Rechtslage auszugehen sei, die auf der Arbeitgeberseite gegeben ist. Grundvoraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Arbeitsverhältnis sei der Umstand, dass zumindest der Arbeitgeber kollektivvertragsunterworfen im Sinn des § 8 ArbVG ist. Es sei daher zu prüfen, ob der Dienstgeber Mitglied der am Kollektivvertrag beteiligten Partei gewesen sei oder später geworden sei. Die §§ 9 und 10 ArbVG seien nur auf jene Fälle anwendbar, in denen der Arbeitgeber tatsächlich zwei oder mehreren Kollektivverträgen unterworfen ist. Entgegen der Rechtsansicht der Dienstgeberin seien im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ArbVG, die eine Kollektivvertragskollision regeln, in Bezug auf den Kollektivvertrag für XXXX nicht anwendbar. Grund dafür sei, dass die Dienstgeberin mangels Mitgliedschaft bei der Kammer der XXXX gem. § 8 ArbVG nicht kollektivvertragsunterworfen sei. Im Betrieb der Dienstgeberin sei daher der Kollektivvertrag XXXX anzuwenden.

8. Am 20.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde sowie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn DI XXXX , und des Rechtsvertreters der BF, Dr. Christoph GANAHL, LL.M., die beide mittels Videokonferenz zugeschaltet waren, durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX unter der Firma XXXX eingetragene Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der politischen Gemeinde XXXX und wurde sie am XXXX .2011 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX (in der Folge kurz: LG XXXX ) eingetragen [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

Der Geschäftszweig der Gesellschaft der Beschwerdeführerin umfasst nach der eingeholten Firmenbuchabfrage die XXXX .

1.2. Seit dem XXXX .2011 wird die Gesellschaft der Beschwerdeführerin durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer DI XXXX , Ing. XXXX und DI XXXX nach außen hin vertreten. Die Geschäftsführungsfunktion und die damit einhergehende Vertretungsbefugnis der angeführten Personen sind aufrecht.

Am XXXX .2017 wurden weiters DI XXXX und Ing. XXXX zu (handelsrechtlichen) Geschäftsführern der Beschwerdeführerin bestellt.

Am XXXX .2022 wurde weiters XXXX zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF bestellt und vertritt er, wie auch die übrigen genannten Personen gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen die Gesellschaft der Beschwerdeführerin nach außen, dies bis laufend [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.3. Diese zur FN XXXX im Firmenbuch des LG XXXX eingetragene Gesellschaft der Beschwerdeführerin wird von der XXXX , DI XXXX , DI XXXX , Ing. XXXX und XXXX als Gesellschafter gebildet, wobei von den Gesellschaftern die XXXX eine Stammeinlage von EUR 25.200,00, sowie DI XXXX , DI XXXX und Ing. XXXX jeweils eine Stammeinlage von EUR 2.800,00 und XXXX eine Stammeinlage von EUR 1.400,00 auf das Stammkapital von EUR 35.000,00 leisteten [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.4.1. Daneben besteht in der politischen Gemeinde XXXX eine weitere Kapitalgesellschaft, die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX (in der Folge kurz: LG XXXX ) zur FN XXXX unter der Firma XXXX eingetragen ist und an der Anschrift XXXX , einen auf den Geschäftszweig XXXX ausgerichteten Betrieb betreibt [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024]. Diese Gesellschaft wurde am XXXX .2013 im Firmenbuch des LG XXXX eingetragen.

1.4.1.1. Seit dem XXXX .2013 wird diese Gesellschaft durch DI XXXX und DI XXXX und seit dem XXXX .2013 durch DI XXXX sowie seit dem XXXX .2013 durch Ing. XXXX als (handelsrechtliche) Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem der Prokuristen DI XXXX (seit dem XXXX .2013) und XXXX (seit dem XXXX .2020) nach außen vertreten. Die Vertretungsbefugnisse der angeführten Personen sind aufrecht [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.4.1.2. Diese zur FN XXXX im Firmenbuch des LG XXXX eingetragene Gesellschaft wird aus den Personen DI XXXX , DI XXXX , DI XXXX , DI XXXX , DI XXXX , Ing. XXXX , DI Dr. XXXX , Fa. XXXX und XXXX als Gesellschafter gebildet. Von den angeführten Gesellschaften haben auf das Stammkapital dieser Gesellschaft in Höhe von EUR 110.000,00 DI XXXX und DI XXXX eine Stammeinlage von jeweils EUR 13.750,00, DI XXXX eine Stammeinlage von EUR 11.000,00, DI XXXX eine Stammeinlage von EUR 5.500,00, sowie die Herren DI XXXX , Ing. XXXX und DI Dr. XXXX eine Stammeinlage von jeweils EUR 1.100,00, die Fa. XXXX eine Stammeinlage von EUR 57.200,00 und XXXX eine Stammeinlage von EUR 5.500,00 geleistet [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.4.2. In der politischen Gemeinde XXXX besteht eine weitere Kapitalgesellschaft, die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: LG XXXX ) zur FN XXXX unter der Firma XXXX eingetragen ist und an der Anschrift XXXX , einen auf den Geschäftszweig XXXX ausgerichteten Betrieb betreibt. Diese Gesellschaft wurde am XXXX .1998 im Firmenbuch des LG XXXX eingetragen [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.4.2.1. Seit dem XXXX .1998 wird diese Gesellschaft durch DI XXXX , seit dem XXXX .2010 durch Ing. XXXX sowie seit dem XXXX .2019 durch XXXX und DI XXXX als (handelsrechtliche) Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem der Prokuristen DI XXXX (seit dem XXXX .2019), DI XXXX (seit dem XXXX .2019) und XXXX (seit dem XXXX .2022) nach außen vertreten. Die Vertretungsbefugnisse der angeführten Personen sind aufrecht [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.4.2.2. Diese zur Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch des LG XXXX eingetragene Gesellschaft wird aus den Personen XXXX , Ing. XXXX , XXXX und DI XXXX als Gesellschafter gebildet, wobei die XXXX eine Stammeinlage von EUR 54.750,00, Ing. XXXX eine Stammeinlage von EUR 7.300,00, XXXX und DI XXXX jeweils eine Stammeinlage von EUR 5.475,00 auf das Stammkapital dieser Gesellschaft von EUR 73.000,00 geleistet haben [FB-Abfrage zur FN XXXX vom 20.03.2024].

1.5. Die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende, im Firmenbuch des LG XXXX zur FN XXXX eingetragene Gesellschaft der Beschwerdeführerin verfügt

 seit dem XXXX .2015 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX [GISA-Abfrage vom 20.03.2024 zur GISA-Zahl XXXX ]

und

 seit dem XXXX .2020 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ [GISA-Abfrage vom 23.03.2024 zur GISA-Zahl XXXX ]

1.6. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der ihr zur GISA-Zahl: XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX und der ihr zur GISA-Zahl: XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ Mitglied der Österreichischen Wirtschaftskammer und gehört damit der Landesinnung XXXX an.

Sie ist jedoch kein Mitglied der Kammer der XXXX eines der österreichischen Bundesländer [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 6 unten].

1.7. Im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX erbringt die BF am Standort in XXXX Planungen im Bereich der XXXX , die damit in Zusammenhang stehenden Ausschreibungen sowie XXXX [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 6 oben].

Im Rahmen ihrer auf „ XXXX “ lautenden Gewerbeberechtigung erbringt sie XXXX . Bei diesen XXXX handelt es sich um XXXX , die sie hauptsächlich für die XXXX erbringt. Die XXXX bestehen in der Überwachung der XXXX der von der BF erbrachten Planung [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 5 oben und S. 6 oben].

Die XXXX werden von der BF an von Kunden spezifizierte Firmen ausgeschrieben und besteht hier ihre Aufgabe in der Erbringung der Vergabeassistenz [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 5 Mitte].

Im Zuge der im XXXX 2023 durchgeführten GPLB wurde für den Betrieb eine Bilanz festgestellt, die überwiegend Erlöse aus XXXX aufweist. Daraus erfließt, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der BF in der XXXX und somit im Bereich XXXX liegt [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX .2023].

1.9. Am Standort in XXXX beschäftigte die BF in dem als (Prüfzeitraum definierten) Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2021 zwischen 25 und 35 DienstnehmerInnen, wobei 90% von ihnen in dem von der Gewerbeberechtigung XXXX umfassten Tätigkeitsbereich und 10 % in dem von der Gewerbeberechtigung „ XXXX “ umfassten Tätigkeitsbereich arbeiteten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 6 Mitte].

1.10. Die BF hat auf die Dienstverhältnisse der bei ihr beschäftigten DienstnehmerInnen stets den XXXX angewandt.

Dieser Kollektivvertrag wurde und wird auch von der XXXX , FN XXXX , und der XXXX , FN XXXX , auf die Beschäftigungsverhältnisse der dort tätigen DienstnehmerInnnen angewandt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 8f].

1.10.1. In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung galt der „Kollektivvertrag für XXXX “ in räumlicher Hinsicht für das gesamte Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1), in fachlicher Hinsicht für die Mitglieder der österreichischen Kammern der XXXX (§ 1 Abs. 2) und in persönlicher Hinsicht für alle Angestellten und Lehrlinge (§ 1 Abs. 3). Als Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages galten „alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenommen sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinngemäß wie Lehrlinge zu behandeln.“

Nach diesem Kollektivvertrag betrug die Normalarbeitszeit im Entscheidungszeitraum 40 Wochenstunden, die auf die Arbeitstage von Montag bis Freitag aufzuteilen waren (§ 5 Abs. 2).

Gemäß § 6 Abs. 1 konnte die Normalarbeitszeit „innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt“.

§ 19 des „Kollektivvertrages für XXXX “ legt insgesamt 6 Beschäftigungsgruppen fest, wobei auf die Beschäftigungsgruppe 1 Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten, auf die Beschäftigungsgruppe 2 Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien verrichten, auf die Beschäftigungsgruppe 3 Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbstständig erledigen, auf die Beschäftigungsgruppe 4 Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen Arbeiten weitgehend selbstständig ausführen, wozu noch besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind, auf die Beschäftigungsgruppe 5 Angestellte, die die ihnen übertragenen schwierigen und verantwortungsreichen Arbeiten selbstständig ausführen, wozu noch besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind, ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestellten beauftragt sind und auf die Beschäftigungsgruppe 6 Angestellte, die besondere verantwortungsreiche bzw. schöpferische Arbeit verrichten, entfallen.

1.10.2. In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung galt der „Kollektivvertrag für XXXX “ örtlich für alle Bundesländer der Republik Österreich (§ 2 Abs. 1), fachlich für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung XXXX oder des Fachverbandes der XXXX im Sinne der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, in der jeweils geltenden Fassung sind (§ 2 Abs. 2) und persönlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe XXXX (§ 2 Abs. 3).

Vom Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen waren und sind a) Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmitglieder, b) Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind und c) Volontäre.

Hinsichtlich der zu leistenden, regelmäßigen Normalarbeitszeit heißt es in § 6 Abs. 1 des „Kollektivvertrages für Angestellte der XXXX “, dass die regelmäßige Normalarbeitszeit der Angestellten gleich der kollektivvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeiter sei und nicht mehr als 39 Stunden wöchentlich betragen dürfe.

Gemäß § 8 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages wurden und werden die Angestellten im Sinne dieses Kollektivvertrages in Gruppen eingeteilt. Dazu heißt es in der Bezug habenden Bestimmung wörtlich: „Es sind dies die fünf Gruppen der technischen und kaufmännischen Angestellten und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere. Die Gruppen der technischen und kaufmännischen Angestellten werden mit A1, A2, A3, A4 und A5 und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere mit M1, M2, P1, P2, OM und HP bezeichnet.“

Gemäß § 8 Abs. 2 mussten für die Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe bzw. die Belassung in derselben folgende Voraussetzungen gegeben sein:

„a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Gruppe geforderten Mindestberufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbildung oder eine letztere ersetzende Praxis als Angestellter;

b) Beherrschung der für die Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;

c) tatsächliche und überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Gruppe kennzeichnenden Arbeiten.

d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Gruppe A4 bzw. um die Einreihung oder Belassung von Angestellten in der Gruppe A5 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Untergebenen, Vertretern der Bauauftraggeber, Behörden, Unternehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisationen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auffassung und besondere Urteilsfähigkeit.“

1.11. Am Standort XXXX der BF fand während eines nicht festgestellten Zeitraumes des Jahres 2016 eine den Zeitraum 2011 bis 2014 umfassende GPLA statt.

Eine weitere, den Zeitraum vom XXXX .2017 bis XXXX .2021 untersucht habende gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) fand im XXXX 2023 am Standort der BF statt.

Im Rahmen dieser GPLB beanstandete das von der belangten Behörde entsendete Prüforgan erstmals die von der BF auf die Dienstverhältnisse der bei ihr Beschäftigten angewendeten Bestimmungen des „Kollektivvertrages für XXXX “ und begründete die Beanstandung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dieser Kollektivvertrag nur für Mitglieder der österreichischen „ XXXX “ gelte und die BF diese Mitgliedschaft nicht besitze. Auf die DienstnehmerInnen der BF sei vielmehr der Kollektivvertrag XXXX anzuwenden [Niederschrift über die Schlussbesprechung der bei der BF durchgeführten GPLB vom XXXX .2023, S. 2 Mitte und Prüfbericht der ÖGK vom XXXX .2023, S. 2 oben].

Im Rahmen der im XXXX 2023 durchgeführten GPLB wurde weiter festgestellt, dass diverse Zulagen bei der Berechnung des Entgelts bei Arbeitsausfall (Urlaub, Feiertagsruhe etc.) nicht berücksichtigt worden seien und heißt es dazu in der Niederschrift über die Schlussbesprechung, dass die Beitragsgrundlage nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und den vorliegenden Unterlagen berichtigt worden sei [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX .2023, S. 2 Mitte].

Im Zuge der GPLB stellte das Prüforgan überdies fest, dass für geleistete Überstunden ein falscher Teiler angesetzt wurde. Aus diesem Grund habe die Beitragsgrundlage nach den in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Bestimmungen und den vorliegenden Unterlagen berichtigt werden müssen [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX .2023, S. 2 unten]. Auch seien die Mehrarbeitszuschläge laut Kollektivvertrag XXXX von der 39. bis zur 40. Stunde nicht abgerechnet worden [Prüfbericht der ÖGK vom XXXX .2023, S. 2 unten] und sei festgestellt worden, dass die Bruttolöhne laut Arbeitsvertrag und die Sonderzahlungen den kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht entsprochen hätten [Prüfbericht der ÖGK vom 10.01.2023, S. 3 oben].

1.12. Bis zur verfahrensgegenständlichen GPLB ist die Anwendung des Kollektivvertrages für XXXX bei den Prüfungen der BF und der XXXX , FN XXXX , und der XXXX , FN XXXX , unbeanstandet geblieben.

Weder die BF, noch die beiden im Firmenbuch des LG XXXX und im Firmenbuch des LG XXXX eingetragenen (gleichnamigen) Gesellschaften haben aus diesem Grund die Erlassung eines Bescheides, der sich mit der Frage nach der Anwendung der verfahrensgegenständlichen Kollektivverträge beschäftigt, je beantragt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2024, S. 7f].

Aus der Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ ergab sich bei den zur Anweisung gebrachten Löhnen und Sonderzahlungen eine Differenz, die eine Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 46.649,38 zur Folge hatte.

Der Kollektivvertrag für das XXXX sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Wochenstunden vor. Die für die 39. und 40. Wochenstunde zustehenden Mehrarbeitszuschläge von 50% wurden im Prüfzeitraum nicht abgerechnet, was zu einem Nachverrechnungsbetrag von EUR 19.078,95 führte.

Bei der Anwendung des „Kollektivvertrags für XXXX “ wäre ein Überstundenteiler von 1/146 heranzuziehen gewesen. Bei der vorzunehmenden Berichtigung der Beitragsgrundlagen nach den sachlich in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Bestimmungen ergab sich ein weiterer Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 6.077,66.

Im Prüfzeitraum hat die BF ihren DienstnehmerInnen Diäten unterhalb des kollektivvertraglich gebührenden Anspruchs gewährt, weshalb vom Prüforgan die den Mitarbeitern zustehenden Diäten an die Regelungen des Kollektivvertrages für das XXXX angepasst wurden. Unter Bedachtnahme auf die Abgabenfreiheit bis max. EUR 26,40 und der Differenz zu dem im Kollektivvertrag für das Baugewerbe Angestellte höher geregelten Tagessatzes ergab die für diesen Bereich vorgenommene Nachverrechnung einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 633,36.

Bei der Berechnung der Ausfallsentgelte (bei Urlaub oder Feiertag) hatte die BF diverse Zulagen nicht berücksichtigt. Vom Prüforgan wurden daher die Beitragsgrundlagen aus den vorliegenden Unterlagen der Dienstgeberin nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt und ergab sich diesbezüglich ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von zusätzlich EUR 11.739,30.

Im Zuge der stattgehabten GPLB wurde weiter festgestellt, dass die BF die Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen nicht korrekt abgerechnet bzw. gemindert hatte. Durch die vom Prüforgan vorgenommenen Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagen ergab sich eine Nachverrechnung von EUR 130,86.

Im Rahmen der GPLB wurden zusätzlich anteilige Verzugszinsen in Höhe von EUR 11.073,23 verrechnet.

1.13. Die BF hat die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides beantragt, nachdem im Zuge der stattgehabten GPLB vom XXXX 2023 die Anwendung des Kollektivvertrages für XXXX erstmals beanstandet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, weiter aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung der ÖGK vom XXXX .2023, aus dem Prüfbericht der ÖGK vom XXXX .2023, aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung der ÖGK vom XXXX .2023 und aus der Einvernahme des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers der BF, DI XXXX , im Zuge der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen dieser Verhandlung hatte der Geschäftsführer der BF angegeben, dass diese auf Grund der beiden, ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen Mitglied der Österreichischen Wirtschaftskammer ist und der Kammer der XXXX , auf die der „Kollektivvertrag für XXXX “ in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung allfällig Anwendung hätte finden können, nicht angehört.

Dabei ist hervorzuheben, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig geblieben ist, während zwischen den Verfahrensparteien ein Auffassungsunterschied dahin besteht, welcher Kollektivvertrag auf die Dienstverhältnisse der von der BF beschäftigten DienstnehmerInnen anzuwenden ist.

Es konnten daher die getroffenen Feststellungen auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der im Akt einliegenden Urkunden gefasst werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

In ihrer im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Anlassbezogen vertreten die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Standpunkte, ob auf die bei ihr beschäftigten DienstnehmerInnen der Kollektivvertrag für das XXXX (korrekt: „Kollektivvertrag für XXXX “ in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung) oder der „Kollektivvertrag für XXXX “ anzuwenden gewesen wäre.

Während die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass auf die bei der BF beschäftigten DienstnehmerInnen der Kollektivvertrag für das XXXX (korrekt: „ XXXX “ in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung) anzuwenden war, vermeint die BF in der Beschwerde, dass gegenständlich der „Kollektivvertrag für XXXX “ anzuwenden gewesen wäre und beruft sich bezüglich der Anwendung dieses Kollektivvertrages auf eine aus der langjährigen, bis zur verfahrensgegenständlichen GPLB unbeanstandet gebliebenen Übung resultierenden Bindungswirkung.

3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 30/2017 ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen gilt als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG fallen unter den Begriff des Entgelts die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, dies mit Ausnahme jener Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 3 leg. cit..

Sonderzahlungen sind Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen (§ 49 Abs. 2 leg. cit.).

Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind gemäß § 54 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 118/2015 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; dabei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Welcher Kollektivvertrag konkret anzuwenden ist, bestimmt sich nach § 8 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 idF. BGBl. I Nr. 63/1997. Demnach sind innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches insbesondere die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden, kollektivvertragsangehörig (Z 1). Kollektivvertragsangehörig sind weiter die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht (Z 2) und die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht (Z 3).

Gem. § 94 Z 5 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 94/2017 handelt es sich beim Gewerbe des Baumeisters um ein reglementiertes Gewerbe.

Das Berufsbild des Baumeisters ist in § 99 GewO definiert und hat die zitierte Bestimmung nachstehenden Wortlaut:

„Baumeister

§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,

3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,

4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,

6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er

1. einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG

a) entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war

b) oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und

2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.

(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:

1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.

2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.

Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.

(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.

(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.

(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.“

Gemäß § 94 Z 16 GewO handelt es sich auch beim Gewerbe „Elektrotechnik“ um ein reglementiertes Gewerbe.

Das Berufsbild des gewerblichen Elektrotechnikers ist in § 106 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF. BGBl. I Nr. 50/2012 wie folgt definiert:

„Elektrotechnik

§ 106.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für

1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,

2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,

3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und

4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(5) Die im Abs. 4 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“

In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung galt der „Kollektivvertrag für XXXX “ in räumlicher Hinsicht für das gesamte Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1), in fachlicher Hinsicht für die Mitglieder der österreichischen Kammern der XXXX (§ 1 Abs. 2) und in persönlicher Hinsicht für alle Angestellten und Lehrlinge (§ 1 Abs. 3).

Als Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages galten „alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr. 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenommen sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinngemäß wie Lehrlinge zu behandeln.“

Im Entscheidungszeitraum betrug die Normalarbeitszeit nach diesem Kollektivvertrag 40 Wochenstunden, die auf die Arbeitstage von Montag bis Freitag aufzuteilen waren (§ 5 Abs. 2).

Gemäß § 6 Abs. 1 konnte die Normalarbeitszeit „innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt“.

In der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung galt der „Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ örtlich für alle Bundesländer der Republik Österreich (§ 2 Abs. 1), fachlich für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, in der jeweils geltenden Fassung waren sind (§ 2 Abs. 2) und persönlich für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie- Informatik und Informationstechnologie-Technik (§ 2 Abs. 3).

Vom Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages waren ausgenommen, a) Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmitglieder, b) Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind und c) Volontäre.

Hinsichtlich der zu leistenden, regelmäßigen Normalarbeitszeit heißt es in § 6 Abs. 1 des „Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie“, dass die regelmäßige Normalarbeitszeit der Angestellten gleich der kollektivvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeiter sei und nicht mehr als 39 Stunden wöchentlich betragen dürfe.

3.2.2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG nach der faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation richtet (RIS-Justiz RS0050862; RS0050871; 8 ObA 35/13z; 9 ObA 11/14d).

Diese Mitgliedschaft besteht gemäß § 44 WKG unabhängig von der Anzahl der zustehenden Berechtigungen und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen tatsächlich ausgeübt werden, und endete immer erst mit dem Wegfall der letzten, sie begründet habenden Berechtigung. Unter einer Berechtigung in diesem Sinne ist die jeweilige Berechtigung aufgrund der Gewerbeordnung zu verstehen (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 8 Rz 10; zur vergleichbaren alten Rechtslage des § 29 Abs. 7 HKG: Schrank, Kollektivvertragsangehörigkeit und Handelskammermitgliedschaft: Dargestellt am Beispiel der Industrie-Kollektivverträge, ZAS 1978, 129 [134]).

3.2.3. Der „Kollektivvertrag für XXXX “ in seiner zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung gilt, wie bereits ausgeführt, fachlich für die Mitglieder der österreichischen XXXX und persönlich für alle dort beschäftigten Angestellten und Lehrlinge (§ 1 Geltungsbereich des KV für Architekten und Ingenieurkonsulenten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung).

In dessen § 19 Merkmale der Beschäftigungsgruppen sieht dieser Kollektivvertrag insb. folgende Verwendungsgruppen vor:

Beschäftigungsgruppe 1: Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfältigungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw. zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden. Der Beschäftigungsgruppe 1 gehören unter anderem an: Schreibkräfte, Bürogehilfen, Messgehilfen.

Beschäftigungsgruppe 2: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellten, die technische, kaufmännische oder Kanzleidienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht leisten und noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dieser Beschäftigungsgruppe gehören unter anderem an: technische Zeichner, technische Gehilfen, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung in den ersten zwölf Gruppenjahren, kaufmännisches und organisatorisches Hilfspersonal.

Beschäftigungsgruppe 3: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages ihre technischen oder kaufmännischen Arbeiten selbständig erledigen. Dieser Beschäftigungsgruppe gehören unter anderen an: Bachelor, Ingenieure und Techniker für Entwurf und Konstruktion, Ingenieure und Techniker für Bauaufsicht, Ingenieure und Fachtechniker für Vermessung, Vermessungstechniker ohne Fachtechnikerprüfung ab dem 13. Gruppenjahr, Sekretariatsmitarbeiter, kaufmännisches und organisatorisches Personal.

3.2.4. Der „Kollektivvertrag für XXXX “ gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Dieser Kollektivvertrag sieht in dessen § 8 Begriffsbestimmungen insbesondere folgende Verwendungsgruppen vor: „Es sind dies die fünf Gruppen der technischen und kaufmännischen Angestellten und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere. Die Gruppen der technischen und kaufmännischen Angestellten werden mit A1, A2, A3, A4 und A5 und die Gruppen der Meister, Poliere, Obermeister und Hauptpoliere mit M1, M2, P1, P2, OM und HP bezeichnet.“

§ 9 des bezogenen Kollektivvertrages enthält eine exakte Definition, die eine exakte Einordnung der DienstnehmerInnen unter die einzelnen Beschäftigungsgruppen ermöglicht.

Demnach gehören insbesondere in die Gruppe A3 Fachkräfte folgende Angestellte: Bauingenieure und Bautechniker für Abrechnung, Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik), Vermessung, Baumaschineningenieure und Baumaschinentechniker, Buchhalter, Einkäufer, Lohn- und Gehaltsverrechner, Kassiere, Lagerverwalter, Materialverwalter, Sekretärinnen und EDV-Fachkräfte.

3.3. Dies bedeutet in der Sache selbst:

3.3.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die als Kapitalgesellschaft konzipierte, im Firmenbuch des LG XXXX zur FN XXXX eingetragene Gesellschaft der Beschwerdeführerin der Kammer der XXXX eines der österreichischen Bundesländer nicht angehört.

Außer Streit steht weiter, dass sie über zwei Gewerbeberechtigungen verfügt, und zwar seit dem XXXX .2015 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX und seit dem XXXX .2020 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ und aus diesem Grund der Österreichischen Wirtschaftskammer als Mitglied angehört. Daraus folgt, dass sie damit auch der Landesinnung XXXX angehört.

Die Kollektivvertragsunterworfenheit der BF richtet sich gemäß § 8 Abs. 1 ArbVG grundsätzlich nach ihrer faktischen Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation (RIS-Justiz RS0050862; RS0050871; 8 ObA 35/13z; 9 ObA 11/14d). Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Landesinnung XXXX ist damit der „Kollektivvertrag für XXXX “ das sachlich in Betracht kommende Regulativ.

Da die BF der Kammer der XXXX nicht angehört, muss daher eine Anwendung des „Kollektivvertrags für XXXX “ ausscheiden.

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift vermeint, die belangte Behörde dürfe den „Kollektivvertrag für XXXX “ auf sie nicht anwenden, weil in zahlreichen für den Betrieb der BF für die Jahre 2006 bis 2009 für die Jahre 2011 bis 2014 und 2017 bis 2021 GPLB-Prüfungen durchgeführt worden seien und die Einstufung in allen durchgeführten Prüfungen jeweils ohne jede Beanstandung geblieben sei, lässt sich damit für sie nichts gewinnen, da nach den Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über sämtliche - stattgehabten - Prüfungen der einzelnen Kapitalgesellschaften, darunter auch der BF, kein einziger Bescheid erlassen wurde.

Hinzu kommt, dass vor der beschwerdegegenständlichen GPLB der Betrieb der BF mit Standort in XXXX nur ein einziges Mal einer GPLA unterzogen wurde. Über diese durchgeführte GPLA hat die BF die Erlassung eines Bescheides, der die Frage zum Inhalt gehabt hätte, ob die Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ auf die Dienstverhältnisse der DienstnehmerInnen der jeweiligen Kapitalgesellschaften korrekt war oder nicht, nicht beantragt.

Auch bei den weiteren (namensgleichen) Gesellschaften, die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX und im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen sind, haben die jeweiligen Gesellschaften keinen Bescheid beantragt, der diese Frage zum Inhalt gehabt hätte.

Erst in der GPLB, die im Betrieb der BF für den Zeitraum vom XXXX .2017 bis XXXX .2021 im XXXX 2023 durchgeführt wurde, wurde die Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ auf die Dienstverhältnisse der bei der BF beschäftigten DienstnehmerInnen vom Prüforgan der belangten Behörde erstmals beanstandet.

Dabei wird nicht übersehen, dass die BF mit ihrer Urkundenvorlage vom XXXX .2024 einen Haftungsbescheid des Finanzamtes für XXXX vom XXXX .2024 vorgelegt hat. Allerdings lässt sich weder der Begründung dieses Bescheides, der an die XXXX , FN XXXX , mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX gerichtet ist, und die mit der BF, die im Firmenbuch des LG XXXX zur FN XXXX eingetragen ist, nicht ident ist, noch dem Bericht des Finanzamtes für XXXX vom XXXX .2024, noch der Niederschrift des Prüforgans des Finanzamtes für XXXX vom XXXX .2024 entnehmen, dass bei der Prüfung des Betriebes der - mit der BF nicht identen - Gesellschaft der XXXX , FN XXXX , der auch dort auf die Dienstverhältnisse der dort beschäftigten Dienstnehmerinnen angewandte „Kollektivvertrages für XXXX “ bestandet worden wäre.

Im Gegenteil: Sowohl im Bericht vom XXXX .2024 als auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX .2024 wurde lediglich die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch einen in den angeführten Urkunden des Finanzamtes für XXXX namentlich genannten Dienstnehmer - ohne Bezugnahme auf einen Kollektivvertrag - beanstandet.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass „die seit vielen Jahren unbeanstandet den Prüfungsergebnissen zugrunde gelegte Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ zu einer Bindungswirkung der diesbezüglichen Bescheide und auch dazu geführt“ hätte, sodass die BF auf deren Bestandskaft und Rechtmäßigkeit vertrauen durfte, muss dieser Einwand schon aus den oben näher angeführten Gründen und in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass aus dem Ausbleiben einer Beanstandung für einen früheren Prüfungszeitraum kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abzuleiten ist (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 94/15/0104), ins Leere gehen.

Da anlassbezogen kein Bescheid erlassen wurde, der die Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ auf die Dienstverhältnisse bei der BF für zulässig und tragbar erklärt hätte, kann sich die BF daher auch nicht mit Erfolg auf eine Bindungswirkung und daraus resultierend auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 94/15/0104 mwH; siehe auch VwGH vom 15.10.2020, Ro 2019/13/0007 und vom 15.09.2011, Zl. 2011/15/0126 mwH).

In Anbetracht des Ermittlungsergebnisses und der im Zuge der GPLB für den Betrieb der BF festgestellten Bilanz, die überwiegend Erlöse aus Planungsleistungen aufweist, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der BF in der XXXX und damit im Bereich XXXX liegt, weshalb der im Betrieb der BF der „Kollektivvertrag für XXXX “ anzuwenden ist.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass anlassbezogen eine Mehrfachkollektivvertragszugehörigkeit vorliege, erweist sich diese Argumentation insoweit als unzutreffend, als die BF auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen lediglich Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist, nicht aber als Mitglied der Kammer der XXXX angehört. Schon deshalb kann der „Kollektivvertrag für XXXX “ auf den Betrieb der BF nicht zur Anwendung § 9 ArbVG gelangen.

3.3.2. Da die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid ziffernmäßig festgestellten Beitragsnachverrechnungen, die auf Grund des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie verrechneten Überstundenentgelte vorgenommen wurden, darunter die Nachverrechnung für den Bereich der Abgabenfreiheit, die Nachverrechnung in Bezug auf die Ausfallsentgelte (bei Urlaub oder Feiertag), die mBGM-Korrekturen und die Verrechnung der anteiligen Verzugszinsen nicht in Zweifel gezogen hat, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde die Nachverrechnung auf der Basis des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie dem Grunde und der Höhe nach korrekt vorgenommen hat, entfallen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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