OGH 9ObA501/88 (RS0050871)

OGH9ObA501/8811.5.1988

Rechtssatz

Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch die im Pkt I des KollV der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich genannte "Hauptbetreuung".

Normen

ArbVG §8 Z1
KollV für das holz - und kunststoffverarbeitende Gewerbe §2 Z2
KollV der chemischen Industrie PktI

9 ObA 501/88OGH11.05.1988

Veröff: WBl 1988,337 (mit kritischer Anmerkung) = RdW 1988,361

9 ObA 71/97zOGH26.03.1997

nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (§ 68 HKG idF der Nov BGBl 22/1993). (T2)

9 ObA 70/97bOGH09.04.1997

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 91/97sOGH09.04.1997

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 74/97hOGH24.04.1997

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 275/99bOGH01.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T3)

8 ObA 125/00sOGH21.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/211

9 ObA 253/00xOGH14.02.2001

Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsunterworfenheit der Dorotheum-Auktions-Versatz- und Bank-GmbH (ebenso bereits 8 ObA 125/00s). (T5)

8 ObA 62/07mOGH22.11.2007

nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband. (T6)

9 ObA 11/14dOGH25.03.2014
9 ObA 16/17vOGH24.05.2017

Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_002

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