BVwG G304 2309862-1

BVwGG304 2309862-18.1.2026

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2309862.1.00

 

Spruch:

 

G304 2309862-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte I. bis IV., zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.

3. Am 27.03.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Teilerkenntnis G304 2309862-1/2Z vom 31.03.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

5. Am 03.04.2025 langte ein Schriftstück des BF ein, mit welchem er ein Deutschzertifikat A2 in Vorlage brachte.

6. Das BFA übermittelte am 27.05.2025 die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF.

7. Am 19.06.2025 wurde ein Bericht über die erfolgte Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina übermittelt.

8. Am 03.11.2025 übermittelte das BFA das Strafurteil.

9. Der BF brachte am 26.11.2025 eine Einstellungszusage in Vorlage und ersuchte um Berücksichtigung im Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Muttersprache ist Bosnisch, er ist ledig, arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.

1.2. Am 15.12.2023 begründete der BF in Österreich einen Wohnsitz und ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 22.12.2023 bis 22.12.2025. Der BF übte in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer aus und bewohnte eine Mietwohnung.

1.3. Der in Österreich unbescholtene BF wurde am 09.12.2024 wegen des dringenden Tatverdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und am 10.12.2024 über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der zum Tatvorwurf umfassend geständige BF befand sich bis zu seiner Außerlandesbringung in U-Haft in einer Justizanstalt. Der BF wurde am 22.10.2025 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen §§ 133 Abs 1 u 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.4. Dem BF wurde vom BFA am 31.12.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und er brachte am 15.01.2025 eine Stellungnahme ein.

1.7. Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er bis zu seiner Festnahme erwerbstätig war und gut integriert sei. Seine Lebensgefährtin wohne in Österreich und er verweise auf sein Privat- und Familienleben in Österreich. In einer Stellungnahme reichte er eine Einstellungszusage nach.

1.8. Die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina erfolgte am 19.06.2025.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, Strafurteil etc.

Aus dem Strafgerichtsurteil ergibt sich, dass der BF als Fahrer eines LKW im Zeitraum 12/2023 bis 10/2024 ca 40 Tathandlungen begangen hat, indem er eine größere Zahl elektronische Geräte (Smartphones, Laptops, Mikrowellengeräte, Drucker, TV-Geräte etc) in einem Wert von ca 21.000,00 Euro, die ihm zum Transport anvertraut waren, an sich genommen und im Zusammenwirken mit anderen Verdächtigen finanziell verwertet hat. Die Untersuchungshaft wurde aufgrund des Umstandes verhängt, da es sich nicht um Gelegenheitsdiebstähle handelte, sondern ein hoher Organisationsgrad erkennbar war und die Gefahr bestand, dass der BF weiterhin solche Taten begeht. Aus dem Strafgerichtsurteil eines Landesgerichtes vom 22.10.2025 ergibt sich die Strafhöhe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate bedingt.

Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die der Beschwerde zufolge in Österreich aufhältig ist, machte der BF weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde tiefergehende Angaben. Er nannte zwar einen Namen mit Geburtsdatum und Adresse, vermochte aber nicht darzulegen, seit wann eine Lebensgemeinschaft besteht und wie diese ausgestaltet ist. Aus dem ZMR ergibt sich, dass an der (mit Ausnahme der Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt) einzigen Wohnsitzadresse des BF keine andere Person gemeldet ist, sodass nicht von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist.

Dass der BF am 19.06.2025 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Abschiebebericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da über den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis G304 2309862-1/2Z vom 31.03.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der Beschwerde die Spruchpunkte I. bis IV.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Der BF ist in Österreich in einem gewissen Maß sozial und beruflich verwurzelt. In Österreich ist auch die Lebenspartnerin des BF aufhältig. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht hervorgekommen und eine finanzielle Abhängigkeit wurde nicht dargelegt. Der BF hat Interesse daran, weiterhin im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben und er brachte eine Einstellungszusage in Vorlage.

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf ähnlich gelagerte Fälle ausgeführt hat, hat der BF und seine Lebenspartnerin eine temporäre Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Eigentumskriminalität hinzunehmen.

Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.

Aufgrund des erwerbsfähigen Alters und des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, auch in Bosnien und Herzegowina eine Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Der BF kann Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) aufrechterhalten.

Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(…..)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...).

(...).“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).

Der BF hat den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt, da er von einem inländischen Gericht zu einer mehr als 3-Monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Der BF hat mit der Begehung der Straftaten gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er im Zusammenwirken mit anderen Personen durch die wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich eine langfristige, unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen. Die Verhängung der U-Haft wurde vorrangig auf Wiederholungsgefahr gestützt.

Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSd § 53 Abs 3 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht.

Es kann derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Da die letzte Tathandlung des BF noch nicht so lange zurückliegt und der BF erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde, ist der Beobachtungszeitraum als noch nicht ausreichend anzusehen, um von einer positiven Prognose aufgehen zu können.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Der BF weist familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, da seine Lebensgefährtin hier aufhältig ist. Durch sein strafrechtliches Fehlverhalten hat der BF bewusst in Kauf genommen, dass er damit seine familiären Bindungen zu Österreich aufs Spiel setzt. Es hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren können.

In Anbetracht des vom BF verwirklichten Verhaltens ist der Eingriff in sein Privatleben und ein mögliches Familienleben zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Gerade Eigentumskriminalität ist eine Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr groß ist vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Dem BF ist es möglich und zumutbar, die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin außerhalb vom Einreiseverbot umfassten Gebietes fortzuführen bzw. kann dieses durch moderne Kommunikationsmittel oder Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort weitergeführt werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF – der über Angehörige in seinem Heimatland verfügt – im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann.

Der BF war in den letzten Jahren beruflich in Österreich verankert und er hat ein Interesse an einem weiteren Verbleib hier. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonders tiefgreifenden Integration des BF in Österreich sind nicht gegeben.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und unter Berücksichtigung aller Umstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von drei Jahren für ausreichend erachtet, innerhalb welcher Zeit sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes ist fallbezogen nicht möglich.

Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf drei Jahre zu reduzieren.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat.

3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen.

Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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