BVwG G301 2113197-1

BVwGG301 2113197-114.12.2015

B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2113197.1.00

 

Spruch:

G301 2113197-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 31.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 30.07.2014 datierten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch ihren bevollmächtigten Vertreter Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG betreffend ihren Antrag vom 23.08.2013 auf amtswegige Beseitigung bzw. Aufhebung des gegen sie verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

2. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.08.2015 vom BFA, RD Wien, vorgelegt (OZ 1).

3. Mit Verfügung des BVwG vom 31.08.2015 (OZ 2), zugestellt am 03.09.2015, wurde die BF aufgefordert, auf Grund der Angaben in ihrer Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verfügung angeführten Fragen abzugeben.

4. Mit dem am 17.09.2015 beim BVwG eingelangten und mit 14.09.2015 datierten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters der BF (OZ 3) wurde zu den gestellten Sachverhaltsfragen eine Stellungnahme erstattet und gleichzeitig in allgemeiner Weise auf die Frage der "Aufenthaltsverfestigung" gemäß § 9 BFA-VG eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) vom 28.07.2009, Zl. XXXX, zugestellt am 31.07.2009, wurde gegen die BF gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 und gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX (als Berufungsbehörde) vom 22.09.2009, Zl. XXXX, zugestellt am 30.09.2009, wurde der Berufung der BF gegen den oben angeführten Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Mit der am 25.09.2013 bei der BPD XXXX eingelangten und mit 23.08.2013 datierten Eingabe (Postaufgabestempel: 24.09.2013) beantragte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter, das im Jahr 2009 gegen sie verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot zur Zl. XXXX "gemäß § 68 AVG amtswegig zu beseitigen" oder in eventu das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

1.2. Die BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 (1.2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX

zu LG F. STRAFS. XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX

LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX

zu LG F. STRAFS. XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG, F. STRAFS. XXXX vom XXXX

02) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 28 A ABS 1 (5.6. FALL) U ABS 4/3 28A ABS 1 (2.3. FALL) U ABS 4/3

SMG

PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG

PAR 142/1 12 (2.FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 4 Jahre 2 Monate

Vollzugsdatum XXXX

Festgestellt wird, dass die BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Mit dem letzten Strafurteil vom XXXX wurde die BF wegen Verbrechen des Suchtgifthandels und des versuchten Suchtgifthandels, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Verbrechens des versuchten Raubes als Bestimmungstäterin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde die mit dem vorangegangenen Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Die BF hat diese Straftaten (massiver Suchtgifthandel mit Heroin, Kokain und Cannabisprodukten teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern, der auch mit Raubüberfällen auf Supermarktfilialen finanziert wurde) im Zeitraum von September 2006 bis November 2008 begangen.

Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die Anstiftung als erschwerend gewertet, mildernd hingegen das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Weiters wurde im Urteil ausgeführt, dass die BF nach ihrer Haftentlassung unbeeindruckt von der Verurteilung mit ihren Drogengeschäften weiter machte.

Die BF wurde am 14.11.2013 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen und reiste noch am selben Tag unter Gewährung einer Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Nach eigenen Angaben hält sich die BF seitdem in ihrem Herkunftsstaat Serbien auf.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich über familiäre oder private Bindungen verfügen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF, zur Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haftentlassung sowie zur freiwilligen Ausreise und Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF in Österreich - nach wie vor - über familiäre oder private Bindungen verfügen würde, ergibt sich daraus, dass die BF diesbezüglich weder in ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Verwaltungsakt, AS 154), noch in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde (Verwaltungsakt, AS 174), noch in der Stellungnahme vom 14.09.2015 (OZ 3) konkrete Angaben getätigt hat. Im Aufhebungsantrag brachte die BF zwar vor, dass sie "mehrere Verwandte" bzw. eine "Kernfamilie" habe, die in Österreich leben würden, um welche Verwandten oder Familienangehörige es sich dabei konkret handeln würde und inwiefern auch eine nennenswerte Bindung zu diesen vorliegen würde, legte die BF aber im gesamten Verfahren nicht dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit zur Entscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Gemäß § 8 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann eine Beschwerde werden Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Geht - infolge einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Sachentscheidung (Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) am 25.09.2013 bei der BPD XXXX als damals zuständiger Fremdenbehörde eingebracht. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag von Gesetzes wegen auf das BFA übergegangen.

Ob die hier gemäß § 73 Abs. 1 AVG zur Anwendung gelangende gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten für die nunmehr belangte Behörde - das BFA - am 01.01.2014 neu zu laufen begonnen hat oder ob die für die vorherige belangte Behörde - die BPD XXXX - laufende Entscheidungsfrist ohne Unterbrechung auch für die nunmehr zuständige Behörde weitergegolten hat, kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Säumnisbeschwerde am 31.07.2014 beim BFA einlangte und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch die sechsmonatige Entscheidungsfrist des BFA bereits abgelaufen war, dahingestellt bleiben. Letztlich ging die BF in ihrer Säumnisbeschwerde ohnehin auch selbst davon aus, dass das Verfahren von der belangten Behörde - dem BFA - spätestens bis zum 01.07.2014 einer Erledigung zugeführt werden hätte müssen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig.

Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der nunmehr belangten Behörde - dem BFA - zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen wäre, hat sich nicht ergeben. Dies wurde von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage an das BVwG auch nicht behauptet.

Da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm. § 16 Abs. 2 VwGVG vorliegt, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf das BVwG übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes):

3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Das hier zugrunde liegende unbefristete Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 28.07.2009 erlassen und auf § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung gestützt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschossen. Der Bescheid erwuchs schließlich am 30.09.2009 - nach erfolgter Abweisung der Berufung mit Bescheid vom 22.09.2009 - in Rechtskraft.

Dieses Aufenthaltsverbot ist nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 16 und 25 FPG nach dem 01.07.2011 und auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig.

§ 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 und BGBl. I Nr. 99/2006) lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde das gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides am 31.07.2009 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 23.08.2013 begründete die BF damit, dass ihre Suchtmittelabhängigkeit "mittlerweile (amtsbekannt) überwunden" sei, sie in der Haft Fortbildungen absolviert und sich durch Freigänge auf die bevorstehende Haftentlassung vorbereitet habe. Nach der aktuellen Rechtslage sei auch eine Befristung von 10 Jahren vorzusehen, wobei die Aufenthaltsverfestigung das Aufenthaltsverbot unzulässig mache, wenn vor der Verwirklichung des Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft verliehen werden hätte können. Die BF sei seit 1991 in Österreich durchgehend und rechtmäßig aufhältig. Sie habe ihre Strafe verbüßt, sei von der Suchtmittelabhängigkeit geheilt und bemüht, sich Maßnahmen zur Integration zu setzen, wozu das Streben nach einer geregelten, legalen Beschäftigung zähle. Auch habe sie in Österreich Verwandte und eine "Kernfamilie" in Österreich, ohne diese jedoch näher zu benennen. Weiters wurde ein Englisch-Sprachzertifikat vom Juni 2012 und ein Lehrabschlusszeugnis als Restaurantfachfrau vom Juli 2010 vorgelegt. Im Übrigen wurden im Antrag nur allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen zu einer "amtswegigen Beseitigung gemäß § 68 AVG" und zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes getroffen.

In der Säumnisbeschwerde vom 30.07.2014 wurde das Vorbringen im Antrag inhaltlich zusammenfassend wiederholt. Weitere (neue) Umstände wurden darin nicht vorgebracht.

In der schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 14.09.2015 (OZ 3) wurde in Entsprechung der Verfügung des erkennenden Gerichts vom 31.08.2015 (OZ 2) ergänzend mitgeteilt, dass die BF nach Entlassung aus der Strafhaft im November 2013 nach Serbien gereist sei, wo sie sich bis dato aufhalte. Eine Einreise in Österreich nach dem November 2013 sei nicht erfolgt. Im Übrigen wurden weitere allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen zur "Aufenthaltsverfestigung" gemäß § 9 BFA-VG getroffen.

Die BF stützt ihren Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbotes somit zusammengefasst auf die behauptete Suchtmittelentwöhnung, die Haftverbüßung, auf den Umstand, dass Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich leben würden, sowie auf den Abschluss einer Lehre und eines Englisch-Sprachzertifikats während ihrer Haft.

Zunächst ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bereits am 23.08.2013 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als sich die BF noch in Österreich in Strafhaft befand. Die BF wurde erst am XXXX aus der Strafhaft entlassen, wobei sie noch am selben Tag aus Österreich ausreiste.

Insgesamt muss der BF in Anbetracht dessen vorgehalten werden, dass sie weder in ihrem Antrag noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, zuletzt etwa im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 14.09.2015, dem BVwG gegenüber irgendwelche konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, die auf die Änderung ihrer persönlichen Lebensumstände oder auf einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel seit ihrer Haftentlassung und Rückkehr nach Serbien hingewiesen hätten.

Es obliegt aber gerade dem Antragsteller, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens der BF wurde jedoch überhaupt nicht dargelegt, weshalb bei ihr mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den (hier unbestrittenen) Umstand, dass sich die BF noch vor ihrer Haftentlassung viele Jahre durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, vermag an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.

Vielmehr stellte die BF trotz ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich ihren Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und ihr außerordentlich hohes kriminelles Potenzial mit Nachdruck unter Beweis, was sich vor allem in ihrer raschen Rückfälligkeit nach ihrer ersten Verurteilung, in einem massiven Suchtgifthandel und in der fehlenden Achtung vor fremden Rechtsgütern und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen äußerte. Die Straftaten wurden von der BF und ihren ebenfalls verurteilten Mittätern auch nicht bloß auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen, sondern über mehrere Jahre hinweg stets in vorab überlegter, geplanter und auf Bereicherung gerichteter Weise.

Neben der großen Anzahl der von der BF begangenen Straftaten, die überwiegend sogar als Verbrechen qualifiziert wurden, kommt aber vor allem dem Aspekt des Suchtgifthandels große Bedeutung zu. Gerade die in dieser Form der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung - im Fall der BF sogar kombiniert mit versuchtem Raub - eine fortlaufende Einnahme zu sichern, wenn auch nur um die eigene Drogensucht zu befriedigen, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).

Gerade der Umstand, dass die BF die angeführten Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, über einen sehr langen Zeitraum begangen hat und die in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Da von der BF im gesamten Verfahren auch keinerlei Angaben zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation getätigt wurden, insbesondere ob sie nunmehr etwa über ein eigenes Einkommen verfügt, kann eine neuerliche Rückfälligkeit im Fall der Rückkehr nach Österreich auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden.

Auch liegt die Entlassung der BF aus der Strafhaft am XXXX noch nicht so lange zurück, weshalb der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem gänzlichen Wegfall jeglicher Gefährdung zu sprechen. So sah das Strafgericht gerade den raschen Rückfall der BF und die Tatwiederholung innerhalb der offenen Probezeit als erschwerend an. Im Urteil vom XXXX wurde des Weiteren ausgeführt, dass die BF nach ihrer Haftentlassung (auf Grund der vorangegangenen Verurteilung) völlig unbeeindruckt von der Verurteilung mit ihren Drogengeschäften weiter machte.

Die von der BF in Österreich begangenen Straftaten und ihr bisheriges Verhalten beeinträchtigen jedoch in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Suchtgifthandel, fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Insoweit im gegenständlichen Antrag auf den Abschluss einer Lehre als Restaurantfachfrau und den Abschluss eines Englisch-Sprachzertifikats hingewiesen wurde, ist einzuwenden, dass beides im Rahmen des Strafvollzugs und noch vor der Ausreise der BF aus Österreich vorgenommen wurde, weshalb dies schon wegen des seitdem verstrichenen längeren Zeitraums für die Beurteilung eines aktuell vorliegenden Gesinnungswandels bei der BF kaum ins Gewicht fallen kann. So wurde zuletzt auch in der Stellungnahme des bevollmächtigen Vertreters vom 14.09.2015 mit keinem Wort näher dargelegt, wie sich das Leben der BF seit ihrer Rückkehr nach Serbien im November 2013 dargestellt und welche Anstrengungen sie allenfalls seit damals auch in ihrem Herkunftsstaat unternommen hat, die auf einen nachhaltigen Gesinnungswandel hindeuten und eine insgesamt positive Beurteilung ihres persönlichen Gesamtverhaltens annehmen lassen würden.

Angesichts der von der BF während ihres Aufenthaltes in Österreich begangenen schwerwiegenden Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die bei der BF, die sich erst seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich aufhält, einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen lassen würden und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist die Zeit seit der Entlassung aus der Strafhaft und der Ausreise aus Österreich als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von der BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Die BF zeigte mit ihrem Verhalten, dass sie mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet war, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von der BF auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann.

Hinsichtlich des Vorbringens im Antrag, dass vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes der BF die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden hätte können und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher unzulässig gewesen wäre, ist einzuwenden, dass bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann.

Hinsichtlich der behaupteten "Aufenthaltsverfestigung" der BF in Österreich ist entgegenzuhalten, dass die BF die Straftaten, für die sie zuletzt mit Urteil vom XXXX verurteilt wurde, in einem sehr langen Zeitraum, nämlich von September 2006 bis November 2008, begangen und sie sich in weiterer Folge von Juli 2009 bis November 2013 in Haft befunden hat, weshalb jedenfalls in diesen ihrer Ausreise unmittelbar vorangehenden Jahren eine rechtlich allenfalls relevante Verfestigung ihres Aufenthalts in Österreich nicht anzunehmen ist.

Was die Behauptung anbelangt, dass die BF in Österreich mehrere Verwandte oder Familienangehörige hätte, ist einzuwenden, dass keine Feststellungen getroffen werden konnten, über welche konkreten familiären und auch privaten Bindungen die BF in Österreich nach wie vor verfügen würde. Unbeachtlich dessen kann ein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben schon auf Grund des derzeitigen Aufenthaltes und Lebensmittelpunktes der BF in Serbien seit ihrer Rückkehr im November 2013 gar nicht angenommen werden.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich somit nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen der BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten der BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen der BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

3.2.3. Ergänzend ist zur Dauer des - hier unbefristet - erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).

Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage gemäß § 67 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).

Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wobei in den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des § 67 Abs. 2 FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen (vgl. VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032).

Demnach ergibt sich, dass das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot zwar dem Grunde nach weiterhin als zulässig, wegen Änderung der maßgeblichen Rechtslage nunmehr aber als ein auf zehn Jahre befristetes anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit am 31.07.2009 begonnen und endet folglich mit Ablauf des 31.07.2019.

3.2.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die nunmehr gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

Dem als bloße Anregung zu qualifizierenden "Antrag auf amtswegige Beseitigung gemäß § 68 AVG" (gemeint: Beseitigung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes), war schon deshalb nicht zu entsprechen, da von der BF nicht näher dargelegt wurde, welche Maßnahme im Sinne des § 68 AVG ("Abänderung und Behebung von Amts wegen") konkret angeregt wurde. Im Übrigen konnte ein förmlicher Abspruch darüber schon mangels Rechtsanspruchs der BF auf eine entsprechende Entscheidung von Amts wegen unterbleiben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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