BFG RV/7400101/2015

BFGRV/7400101/201521.9.2023

Haftung Kommunalsteuer

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400101.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Alexander Zeiler LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Ditscheinergasse 2, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 11.9.2014 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom 20.8.2014 (MA 6/DII/R1 - 345070/14 E) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird von EUR 8.797,39 um EUR 244,84 auf EUR 8.552,55 reduziert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Vorhalt zur Stellungnahme vom 9.7.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zum Abgabenkonto ***1*** Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Juli 2012 bis Februar 2014 (inkl Nebengebühren) iHv EUR 8.797,39 bestehen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben sich binnen 2 Wochen zur Sache zu äußern.

Mit Haftungsbescheid vom 20.8.2014 wurde der Beschwerdeführer schlussendlich für den oa Betrag zur Haftung herangezogen. Laut Rückschein wurde der Bescheid am 1.9.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schreiben vom 11.9.2014 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eingebracht.

Mit Vorhalt vom 25.9.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen eine monatliche per Fälligkeitstag der Abgaben (jeweils der 15. eines jeden Monats) gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Juli 2012 bis Februar 2014 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 antwortete der Vertreter auf diesen Vorhalt und monierte die Übermittlung einer Aufschlüsselung der Abgabenrückstände auf monatlicher Basis. Außerdem wurde vorgebracht, dass aus dem Haftungsbescheid nicht entnommen werden könne, worauf die Behörde das Verschulden des Beschwerdeführers gründe. Der Beschwerdeführer habe alle Gläubiger gleichbehandelt und unmittelbar nach Erkennen der Insolvenzsituation sei von ihm ein Konkursantrag gestellt worden.

Mit Vorhalt vom 17.12.2014 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Rückstände aus nicht vollständig bezahlten, selbst einbekannten Jahreserklärungen für 2012 bis 2014 resultieren. Für eine monatliche Aufteilung wird daher eine Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen benötigt. Der Beschwerdeführer wurde ersucht ein solche Aufschlüsselung vorzulegen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer nochmals aufgetragen eine monatliche Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu übermitteln. Im Schreiben wurde dabei eine Mustertabelle dargestellt und darauf hingewiesen, dass die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung enthalten müsse.

Am 29.6.2015 wurde schlussendlich von der Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führt die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorhalte keine Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung übermittelt habe und somit seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und die Behörde daher von der schuldhaften Nichtentrichtung der Abgabe ausgehen könne.

Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19.7.2023 wurde der Beschwerdeführer nochmals ersucht eine zahlenmäßige Liquiditätsaufstellung zu übermitteln. Bis zur mündlichen Verhandlung keine Liquiditätsaufstellung oder andere Unterlagen vom Beschwerdeführer übermittelt.

Am 19.9.2023 fand schlussendlich eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Haftungsbescheid vom 20.8.2014 wurde der Beschwerdeführer, der von 21.8.2007 bis 27.3.2014 Geschäftsführer der *** Ges 1*** war, zur Haftung für Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (inkl Nebengebühren) iHv EUR 8.797,39 für den Zeitraum Juli 2012 bis Februar 2014 herangezogen.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.3.2014 (38 S 29/14 p) wurde über die *** Ges 1*** ein Sanierungsverfahren eröffnet, dessen Bezeichnung mit Beschluss von 11.6.2014 in ein Konkursverfahren umgewandelt wurde.

Im Zuge des Insolvenzverfahren kam es zu einer Quotenzahlung von EUR 244,84 auf den obigen Haftungsbetrag.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt

Die Daten zur Gesellschaft, dem Konkursverfahren und zur Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus dem amtlichen Firmenbuchauszug und dem Auszug aus der Ediktsdatei.

Die Information zur Quotenzahlung iHv EUR 244,84 wurden dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail des Magistrats vom 10.8.2023 mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt.

Der Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung mit den beiden Parteien erörtert, die keine Einwendungen dagegen erhoben haben. Somit kann das Bundesfinanzgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung vom dargestellten Sachverhalt ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 6a Abs 1 Kommunalsteuergesetz bestimmt wie folgt:

"Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß."

§ 6a Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz bestimmt wie folgt:

"Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß."

Damit eine Person nach diesen Bestimmungen zur Haftung für eine fremde Abgabenschuld herangezogen werden kann, müssen daher die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

1. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO

2. Bestehen einer Abgabenschuld

3. Einbringung der Abgabe beim Abgabenschuldner nicht ohne Schwierigkeiten möglich

4. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstigen Pflichten durch den Vertreter

5. Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe

Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, der von 21.8.2007 bis 27.3.2014 Geschäftsführer der *** Ges 1*** war und damit zu dem in § 80 Abs 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Er kann daher gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz und § 6a Dienstgeberabgabegesetz grundsätzlich zur Haftung für die Rückstände herangezogen werden.

Bestehen einer Abgabenschuld

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich klar, dass der Abgabenanspruch gegen die Gesellschaft zu Recht besteht und dem Beschwerdeführer auch bekannt waren.

Es wurden im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Einwendungen gegen die Höhe der Abgaben gemacht.

Einbringung der Abgabe beim Abgabenschuldner nicht ohne Schwierigkeiten möglich

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung nach den oben genannten Bestimmungen ist, dass die Einbringung der Abgabe beim Abgabenschuldner nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Im Gegensatz zu § 9 BAO fordern die einschlägigen Bestimmungen daher nicht die Uneinbringlichkeit der Abgabe, sondern es reicht aus, dass die Einbringung nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Es reicht somit bereits das Vorliegen eines typisierten Gefährdungstatbestandes wie etwa das im Gesetz genannte Kriterium der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über den Vertretenen aus (Vgl. Pinetz, Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern im Kommunalsteuerrecht, in Althuber Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht, 214).

Da mit Beschluss des Handelsgerichts Wien am 11.6.2016 der Konkurs eröffnet wurde, war dieses Tatbestandsmerkmal zweifelsfrei erfüllt.

Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstigen Pflichten durch den Vertreter

Gem § 80 Abs 1 BAO haben die Vertreter von juristischen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Es ist unstrittig, dass die vorgeschriebenen und schlussendlich im Haftungsbescheid genannten Abgaben nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl zB 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259).

Konkret führt der VwGH in seiner Rechtsprechung folgendes aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Mai 2008, 2006/15/0322, vom 18. Oktober 2007, 2006/15/0073, vom 29. März 2007, 2005/15/0116, vom 19. Februar 2002, 98/14/0189, vom 30. Oktober 2001, 98/14/0082, und vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0187)"

Diese Rechtsprechung hat der VwGH auch auf die Haftungsbestimmungen für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe übertragen (VwGH, 30.1.2014, 2013/16/0229): "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2011/16/0070). Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 2010, Zl. 2010/16/0028)."

Bereits im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zwei Mal ersucht eine Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung vorzulegen, um nachzuweisen, dass er mit der fristgerechten Bezahlung der Abgabe gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot verstoßen hätte. Laut dem vorliegenden Verwaltungsakt wurden solche Berechnungen bzw Nachweise vom Beschwerdeführer oder dessen Vertreter nicht erbracht.

Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ersucht eine solche zahlenmäßige Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Juli 2012 bis Februar 2014 beizubringen. Das Bundesfinanzgericht ist somit seiner Ermittlungspflicht iSd Rechtsprechung des VwGH nachgekommen (vgl VwGH 23.4.1998, 95/15/0145; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).

Trotz mehrfacher Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben zu wenig Liquidität bestanden hätte. Aufgrund des völligen Fehlens von jeglichen Nachweisen hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers betreffend die Nichtentrichtung der Abgaben, stellt das Bundesfinanzgericht unter Anwendung der oben zitierten VwGH-Judikatur fest, dass der Beschwerdeführer schuldhaft gegen seine abgabenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe inkl. allfälliger Nebengebühren verstoßen hat.

Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus.

Wie im Vorpunkt dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlagen und mangels anderer Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass der seine abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat. Nach der Judikatur des VwGH spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe. (vgl zB 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Da der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen Nachweise vorlegen konnte, geht das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend von einer Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und der Uneinbringlichkeit der Abgabe aus.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Haftungsbestimmungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Haftungsbescheid wurde somit zu Recht erlassen, weil bei der *** Ges 1*** durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers die Abgaben bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden konnten.

Ermessen: Reduktion des Haftungsbetrags aufgrund von Quotenzahlung

Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.

Die einschlägigen Haftungsbestimmungen zielen somit auf die Sicherung fälliger Abgaben ab. Da im Zuge des Konkursverfahren eine Quotenzahlung von EUR 244.84 geleistet wurde, besteht hinsichtlich diesen Betrag keine Notwendigkeit der Haftung durch den Geschäftsführer. Der vorgeschriebene Haftungsbetrag ist daher um den von der Primärschuldnerin geleisteten Betrag zu reduzieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis beruht auf der oben zitierten, eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. September 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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