Unterhaltstragung durch das Kind oder durch den Vater?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102155.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, vom 13. 6. 2016, eingebracht am 24. 6. 2016, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 24. 5. 2016, wonach der Antrag vom 31. 12. 2015 auf Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum Juli 2008 bis März 2010 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[7]***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
D er Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Laut Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 7. 1. 2008 (OZ 6) wurde der im März 1986 geborenen Beschwerdeführerin ***[1]*** ***[2]*** für den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt.
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Laut Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 12. 8. 2009 (OZ 7) wurde festgestellt, dass die Bf ab 1. 7. 2008 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe. Die Auszahlung der Familienbeihilfe werde daher eingestellt.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgte, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Wir möchten Sie weiters darauf hinweisen, dass Sie die Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z.B. Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Antrag
Mit am 31. 12. 2015 persönlich am Finanzamt überreichtem Formular Beih 1 (OZ 8) beantragte die Bf für sich selbst "ab 07.2008" Familienbeihilfe. Sie finanziere monatlich die überwiegenden Kosten und führte erklärend aus:
Wertes Finanzamt!
Aufgrund mehrerer Todesfälle in meiner nahen Familie (Vater sowie alle Großmütter und Großväter) und in meinem weiteren Bekanntenkreis (Taufpaten, Klavierlehrer) war ich leider außer Stande, die Familienbeihilfe fristgerecht zu beantragen.
Deshalb habe ich heute sämtliche Unterlagen Zeugnisse meiner 3. 10. 2005 beginnenden Ausbildung Finanzamt nachgereicht.
Ich hoffe, am Verständnis für meine schwierige persönlich Portion und bitte Sie inständig, meinem Ansuchen auf Nachzahlung meiner Familienbeihilfe stattzugeben.
In der Hoffnung auf eine positive Bearbeitung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
***[1]*** ***[2]***
Beigeschlossen waren:
- Eine Bestätigung der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst vom 19. 1. 2010, wonach die Bf vom 3. 10. 2005 bis 19. 1. 2010 die Akademie besucht habe. Die Bf sei kranken-, unfall- und pensionsversichert gewesen, habe aber aus der Ausbildung kein Einkommen bezogen.
- Ein Zeugnis der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst vom 1. 10. 2009, wonach die Bf in der Zeit vom 2. 10. 2008 bis 1. 10. 2009 das 3. Ausbildungsjahr absolviert und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt habe. Die Studierende sei zur Fortsetzung der Ausbildung, nicht aber zur Berufsausübung berechtigt.
- Ein Zeugnis der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst vom 2. 10. 2008, wonach die Bf in der Zeit vom 3. 10. 2007 bis 2. 10. 2008 das 3. Ausbildungsjahr absolviert und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt habe. Die Studierende sei zur Fortsetzung der Ausbildung, nicht aber zur Berufsausübung berechtigt.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 24. 5. 2016 wies das Finanzamt den Antrag vom 31. 12. 2015 für den Zeitraum Juli 2008 bis März 2010 ab (OZ 2):
Die Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Familienbeihilfe kann lediglich 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.
Ihr Antrag ist am 31.12.2015 eingelangt und somit für den Zeitraum vom 01.07.2008-30.03.2010 unzulässig.
Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 23. 6. 2016, beim Finanzamt am 24. 6. 2016 persönlich überreicht, erhob die Bf Beschwerde (OZ 1) gegen den Abweisungsbescheid vom 24. 5. 2016, die wie folgt begründet wurde:
In dem Bescheid heißt es, dass die Familienbeihilfe nur fünf Jahre rückwirkend gewährt werden kann.
§ 10 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes sieht jedoch auch vor, dass bei bereits geltend gemachten Ansprüchen § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, welcher eine 10jährige Verjährungsfrist vorsieht.
Ich habe meinen Anspruch auf Familienbeihilfe bereits in der Vergangenheit geltend gemacht und auch Familienbeihilfe bezogen bis ins Jahr 2008. 2009 habe ich lediglich ein Informationsschreiben erhalten, dass meine Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt wird um die weitere Vorgehensweise zu prüfen.
Ich erhielt zu keinem Zeitpunkt einen rechtswirksam gültigen Bescheid, was meinen bereits geltend gemachten Anspruch betrifft. Es liegt also nach wie vor ein von mir in der Vergangenheit geltend gemachter Anspruch vor.
Ich ersuche daher, in meinem Fall die 10jährige Verjährungsfrist aus § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung anzuwenden, da meine Ansprüche nach wie vor geltend gemacht sind.
Ich ersuche Sie, meiner Beschwerde stattzugeben und mir die Familienbeihilfe rückwirkend für den Zeitraum von Juli 2008 - März 2010 zuzuerkennen.
Vorhalt
Das Finanzamt ersuchte hierauf die Bf mit Vorhalt vom 4. 5. 2018 um Auskunft wie folgt:
Mit o. a. Bescheidbeschwerde begehrten Sie in Bezug auf Ihren Familienbeihilfen-Eigenantrag eine rückwirkende Gewährung unter Anwendung einer 10-jährigen Verjährungsfrist bzw. unter Hinweis auf die ursprüngliche Antragstellung, verbunden mit der bereits erfolgten Gewährung und Auszahlungseinstellung ohne diesbezüglichen Bescheid.
Der (rückwirkende) Eigenantrag wird gestützt auf eine im Zeitraum 03.10.2005 bis 19.01.2010 vorgelegene Ausbildung, zu der diesbezügliche Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt wurden.
Auf die Zuerkennungsvoraussetzungen für einen Eigenbezug geht weder der Antrag vom 31.12.2015, noch die Bescheidbeschwerde vom 24.06.2016 ein.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit.a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a- c leg. cit. zutreffen, und sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 6 (5) FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch (Eigenanspruch) auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Voraussetzung für einen Beihilfen-Eigenanspruch ist also (neben der erforderlichen faktischen Berufsausbildung) insbesondere auch, dass der (die) Antragsteller(in) im Antragszeitraum dessen (deren) Unterhalt überwiegend selbst bestreitet.
(Der Vollständigkeit halber wird zusätzlich festgehalten, dass im Fall einer Haushaltszugehörigkeit des in Ausbildung befindlichen Kindes zum elterlichen Haushalt der Beihilfenanspruch nur dem haushaltsführenden Elternteil zukommt)
Aus den vorgelegten Bestätigungen erhellt, dass Sie während der Zeit Ihrer Ausbildung an der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst zwar kranken-, Unfall-, und pensionsversichert waren, aber kein Einkommen bezogen haben.
Sie werden daher gebeten bekannt zu geben und (schlüssig) nachzuweisen, mit welchen (jeweils) von wem stammenden finanziellen Mitteln Sie im Antragszeitraum Ihren Lebensunterhalt (in welchem Ausmaß) bestritten haben.
(Um Bekanntgabe in Form einer detaillierten gegliederten Aufstellung wird zwecks Übersichtlichkeit gebeten.).
Dieser Vorhalt wurde der Bf laut Zustellnachweis am 9. 8. 2018 zugestellt.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. 7. 2018 (OZ 3) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Zu Ihrer Bescheidbeschwerde wurden Sie mit Ergänzungsersuchen vom 04.05.2018 (Zustellung am 09.05.2018) hinsichtlich der Zuerkennungsvoraussetzungen im Beschwerdezeitraum um notwendige Sachverhaltsergänzungen (Bekanntgabe von entscheidungsrelevanten Umständen) und um diesbezügliche Nachweise gebeten.
Diesem Ersuchen wurde (trotz Zuwartens über die gesetzte Frist hinaus) bis dato nicht entsprochen.
Insofern können für den Beschwerdezeitraum Sachverhalte, die den eingewandten Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, bzw. eine dem Abweisungsbescheid insoweit anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten, nicht festgestellt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Fristverlängerungsansuchen
Mit Schriftsatz vom 26. 7. 2018, beim Finanzamt persönlich überreicht am 27. 7. 2018, ersuchte die Bf um Fristverlängerung:
Betreff: Ansuchen um Rechtsmittelfristerstreckung für den Vorlageantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 4.7.2018
Nach rechtzeitiger telefonischer Kontaktaufnahme meinerseits betreffend dem „Ersuchen um Ergänzung/Auskunft" vom 4. Mai 2018 wurde mir am 29. Mai 2018 von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes mündlich auf mein diesbezügliches Begehren eine Fristverlängerung bis zum 3. September 2018 zugesichert, um noch ausstehende Unterlagen nachzureichen. Dies wurde mir auch postalisch mittels handschriftlichem Vermerk und dazugehörigem Stempel des Finanzamtes bestätigt, (siehe dazu Beilage/Anhang) Zudem erhielt ich am 26.7.2018 telefonisch die Bestätigung über einen diesbezüglichen Vermerk im Akt vom 29. Mai 2018.
Sobald es möglich ist (meine Ansprechperson Herr Amtsdirektor Regierungsrat ***[8]*** war wegen Urlaubes am 26.7.18 telefonisch nicht zu erreichen), werde ich mit dem zuständigen Fachbereich Rücksprache halten, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Ich stelle daher den Antrag und die Bitte, einer Rechtsmittelfristerstreckung um die ergänzenden Ausführungen samt diesbezüglichen Nachweisen bis zum 3.9. 18 nachreichen zu können, zuzustimmen.
Beigefügt war eine Ausfertigung des Vorhalts vom 4.5.2018, auf welcher handschriftlich mit Paraphe und Finanzamtsstempel versehen bei "Frist zur Beantwortung bis zum 06.06.2018" vermerkt ist:
aufgrund des Telefonats vom 29. Mai 2018 bis 3. September 2018
Dieses Fristerstreckungsersuchen wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
Urkundenvorlage
Mit Schriftsatz vom 1. 9. 2018, beim Finanzamt persönlich überreicht am 3. 9. 2018, reichte die Bf Unterlagen vor und führte aus wie folgt (OZ 5, vom Finanzamt als "Vorlageantrag Klarstellung u Ergänzung" bezeichnet):
Betreff: Nachreichung ausstehender Unterlagen und Nachweise
Sehr geehrte Herr Amtsdirektor Regierungsrat ***[8]***,
bezugnehmend auf meinen Schriftsatz vom 26.7. (Vorlageantrag) reiche ich hiermit folgende Unterlagen nach:
Ergänzend zu meiner Aufstellung an monatlichen Ausgaben im Zeitraum meiner Ausbildung möchte ich ausführen, wie es mir gelang, trotz prekärer Lebensumstände und sehr begrenzt vorhandenen finanziellen Mitteln, mein monatliches Auskommen zu finden.
Ich war ab September 2008 gezwungen, mit 300 Euro monatlich an Unterhaltsleistung meines Vaters über die Runden zu kommen, was mir dank einem äußerst sparsamen und bedachten Lebensstil auch gelang.
Meine Hauptausgabe monatlich war die Benützungsgebühr für meine Personalunterkunft des AKH, wofür ich als Studentin der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst zum Sondertarif von 65 Euro eine 24 Quadratmeter-Einzimmer-Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen habe. Eine diesbezügliche Bestätigung des Personalwohnungsreferates und die Meldebestätigung, aus denen hervorgeht, dass ich alleine gewohnt habe und selbst meine Mietzahlung leistete, liegen bei.
Bereits inkludiert in dieser Benützungsgebühr waren Strom, Heizung und Warmwasser. Die Einrichtung - bestehend aus einem Bett, einem Schreibtisch, einem Esstisch und 2 Stühlen, habe ich umsonst bei einer Wohnungsauflösung erstanden und(fand so mein Auslangen. Ein begehbarer Kleiderschrank, Kochnische mit Kühlschrank, Herdplatte und Abwasch waren bereits vorhanden.
Dank Essensmarken, welche jedem Studierenden der Akademie vom AKH für die hauseigene Kantine kostenlos zur Verfügung gestellt wurden (Anhang), konnte ich mittags eine warme Hauptmahlzeit, sowie Vor- und Nachspeise zu mir nehmen.
Aufgrund meiner nur 5 Gehminuten entfernten Personalunterkunft nutzte ich diese Möglichkeit, sooft es ging - auch in den Ferien. Dadurch konnte ich mich mit einem monatlichen Mindestaufwand von rund 80 -100 Euro für Lebensmittel über die Runden schlagen.
Einkäufe tätigte ich meist beim Discounter „Hofer“ und durch bewusstes Ausnutzen von Angeboten und Aktionen.
Sonstige Ausgaben wurden allesamt ebenfalls von mir alleine bestritten, beispielsweise die monatliche Handygebühr (Anhang), Internet (Anhang), Ausgaben für Kontaktlinsen-Pflegemittel, Semesterkarte/Monatskarte in den Ferien der Wiener Linien (Anhang), Monatskarte für städtisches Hallenbad, fallweise Rezeptgebühren etc.
Kleidung leistete ich mir nur selten, und wenn, dann ebenfalls unter Ausnützung von Aktionen und Schlussverkäufen. Des öfteren schenkten auch gute Freundinnen ihre getragene aber intakte Kleidung an mich weiter. Fallweise nutzte ich auch Second-Hand-Läden und beteiligte mich an Kleidertauschkreisen.
Friseurbesuche waren dank meiner langen Haare nicht jeden Monat notwendig, somit waren auch diese selten.
Ab und zu, vielleicht einmal im Monat, ging ich ins Kino oder leistete mir einen Fortgehabend oder einen Restaurantbesuch.
Sonst wurde ich von guten Freunden auch mal zu sich nach Hause bzw. zum Essen eingeladen.
Die Lernmaterialien wurden größtenteils von der Akademie zur Verfügung gestellt (Skriptum). Unregelmäßig gab es Kopierkosten von ein paar Euro zu bezahlen, oder selten mal ein Fachbuch, welches man sich selbst besorgen musste.
Meistens galt es allerdings, selbst seine Mitschriften zu erstellen - und dafür kam ich mit Collegeblock und Stiften bzw. sonstigen Büroutensilien aus. Zudem nützte ich bei Bedarf die kostenfreie Bibliothek der Akademie.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen alle Unklarheiten beseitigt zu haben und erwarte Ihre Rückmeldung.
Beigefügt waren folgende Anhänge:
- Bestätigung Studienbeihilfenbehörde - 1 Seite
- Bestätigung Personalunterkunft - 1 Seite
- Meldebestätigung - 3 Seiten
- Essensmarken AKH - 1 Seite
- Rechnungen Wiener Linien - 2 Seiten
- Rechnungen ONE (Internet) - 2 Seiten
- Rechnungen A1 (Handy) - 9 Seiten
sowie folgende Aufstellung über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten:
Juli 2008
EINNAHMEN
247 Euro Studienbeihilfe
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Ferien-Monatskarte Wiener Linien 30 Euro
Internet 16 Euro
Handy 22 euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 150 Euro
Monatskarte Hallenbad 17 Euro
Friseur 50 Euro
Kleidung 100 Euro
Freizeit (Kino, Fortgehen, Restaurant, Eisgeschäft...) 80 Euro
August 2008
EINNAHMEN
247 Euro Studienbeihilfe
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Ferien-Monatskarte Wiener Linien 30 Euro
Internet 16 Euro
Handy 48 Euro
Kontaktlinsenpflege15 Euro
Lebensmittel 150 Euro
Monatskarte Hallenbad 17 Euro
Apotheke 10 Euro
Lernmaterialien (Bürozubehör, Bücher, Kopierkosten...) 70 Euro
Freizeit 120 Euro
September 2008
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Semesterkarte Wiener Linien 51 Euro
Internet 16 Euro
Handy 41 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 90 Euro
Monatskarte Hallenbad 17 Euro
Oktober 2008
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 35 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 100 Euro
Monatskarte Hallenbad 17 Euro
Kleidung 25 Euro
Freizeit 25 Euro
November 2008
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 45 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 100 Euro
Monatskarte Hallenbad 17 Euro
Apotheke 10 Euro
Freizeit 30 Euro
Dezember 2008
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 30 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 85 Euro
Monatskarte Hallenbad 17 Euro
Weihnachtsgeschenke 45 Euro
Freizeit 25 Euro
Jänner 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 30 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 100 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Apotheke 10 Euro
Freizeit 45 Euro
Februar 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
65 Euro Miete
Semesterkarte Wiener Linien 51 Euro
Internet 16 Euro
Handy 25 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 85 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Freizeit 25 Euro
März 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
65 Euro Miete
Internet 16 Euro
Handy 23 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 100 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Kleidung 20 Euro
Freizeit 40 Euro
April 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 25 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 90 Euro
MK Hallenbad 18 Euro
Friseur 30 Euro
Freizeit 40 Euro
Mai 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 30 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 100 Euro
MK Hallenbad 18 Euro
Freizeit 55 Euro
Juni 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 29 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 100 Euro
MK Hallenbad 18 Euro
Lernmaterialien 30 Euro
Freizeit 25 Euro
Juli 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Ferien-Monatskarte 30 Euro
Internet 16 Euro
Handy 26 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 90 Euro
MK Hallenbad 18 Euro
Freizeit 40 Euro
August 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Ferien-Monatskarte Wiener Linien 30 Euro
Internet 16 Euro
Handy 23 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 80 Euro
MK Hallenbad 18 Euro
Freizeit 50 Euro
September 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Semesterkarte Wiener Linien 51 Euro
Internet 16 Euro
Handy 25 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 80 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Freizeit 30 Euro
Oktober 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 65 Euro
Internet 16 Euro
Handy 35 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 80 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Kleidung 25 Euro
Freizeit 46 Euro
November 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 68 Euro
Internet 16 Euro
Handy 32 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 90 Euro
MK Hallenbad 18 Euro
Friseur 30 Euro
Freizeit 30 Euro
Dezember 2009
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 68 Euro
Internet 16 Euro
Handy 22 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 80 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Weihnachtsgeschenke 40 Euro
Freizeit 40 Euro
Jänner 2010
EINNAHMEN
300 Euro Unterhalt Vater
AUSGABEN
Miete 68 Euro
Internet 16 Euro
Handy 24 Euro
Kontaktlinsenpflege 15 Euro
Lebensmittel 85 Euro
Monatskarte Hallenbad 18 Euro
Kleidung 30 Euro
Freizeit 40 Euro
Die Studienbeihilfenbehörde bestätigte am 27. 8. 2018 der Bf, dass diese von Juni bis August 2007 monatliche 220,00 € und von September 2007 bis August 2008 monatlich 247,00 € an Studienbeihilfe erhalten habe.
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien bestätigte der Bf am 14. 8. 2018, dass diese von Dezember 2006 bis Februar 2010 eine Wohneinheit des AKH zu einem monatlichen Entgelt von 65 € (ab November 2009 von 67,94 €) benutzt habe.
Laut Meldebescheinigung bestand dort in diesem Zeitraum der Hauptwohnsitz der Bf.
Die vorgelegten Essensmarkenkarten des AKH zeigen, dass die Bf den Gratiskonsum von Suppe, Dessert und einer Hauptspeise an den meisten Tagen im Monat in Anspruch genommen hat (vorgelegt wurden Karten für April 2009, Februar 2007, März 2009, Mai 2009).
Ferner wurden Rechnungen der Wiener Linien über 29,50 € und 46,00 € (Vermerk: Ferienmonatskarte) sowie von One (Vermerk: Internet) über monatlich 16,00 € und A1 über unterschiedliche Entgelte für ein Handy vorgelegt.
Aktenvermerk zur Beschwerdevorlage
Das Finanzamt erstellte am 16. 4. 2019 folgenden Aktenvermerk zur Beschwerdevorlage:
AV zur Beschwerdevorlage
Beschwerdegegenstand:
Streitgegenständlich ist eine, mit Eigenantrag vom 31.12.2015 begehrte Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Juli 2008 bis März 2010
Am 27.07.2018 und damit jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2018 brachte Frau ***[2]*** ein (vom 26.07.2018 datiertes) Ansuchen um Rechtsmittelfristerstreckung für einen Vorlageantrag ein. Dabei wurde „eine Rechtsmittelfristerstreckung - um die ergänzenden Ausführungen samt diesbezüglichen Nachweisen nachreichen zu können" bis 03.09.2018 erbeten. Dass es sich bei dem Ansuchen um Rechtsmittelfristerstreckung bereits um einen Vorlageantrag gehandelt hat, geht aus der Eingabe vom 27.07.2018 textlich (noch) nicht hervor.
Die vom 01.09.2018 datierte und am 03.09.2018 persönlich überreichte Eingabe führt als Betreff „Nachreichung ausstehender Unterlagen und Nachweise", ergänzt im Text aber „bezugnehmend auf meinen Schriftsatz vom 26.7. (Vorlageantrag) reiche ich hiermit folgende Unterlagen nach" und stellt insofern klar, dass bereits die Eingabe vom 27.07.2018 als Vorlageantrag gewertet werden soll.
Antragsgrundlage:
ln der Bescheidbeschwerde vom 24.06.2016 stützt Frau ***[2]*** einen Beihilfenanspruch nicht mehr (nur) auf den Eigenantrag vom 31.12.2015, sondern insbesondere auf einen bereits in der Vergangenheit gestellten Antrag, auf dessen Basis bereits Familienbeihilfe bereits bezogen worden, und zu dem nie irgendein Bescheid ergangen sei. Da sie lediglich eine Mitteilung erhalten habe, liege ein von ihr in der Vergangenheit geltend gemachter Anspruch vor.
Tatsächlich bezog Frau ***[2]*** (offenbar infolge des Besuchs der dreijährigen Ausbildung an der Akademie für den logopädisch - phoniatrisch - audiologischen Dienst) bereits selbst (somit offensichtlich auf Grundlage eines Eigenantrages) Familienbeihilfe im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2008. (Beihilfen-Mitteilung vom 07.01.2008) Ab 01.07.2008 wurden die Beihilfenzahlungen eingestellt.
Die von Frau ***[2]*** vertretene Rechtsansicht zur Weitergeltung des ursprünglichen Beihilfen-Eigenantrags (nach der es an sich des Antrags vom 31.12.2015 gar nicht bedurft hätte) steht überdies im Einklang mit der diesbezüglichen VwGH-Rechtsprechung (z. B. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006) Demzufolge ist bei fortgesetztem Anspruch ungeachtet der Einstellungsmitteilung und ohne Erfordernis einer neuen Antragstellung bis zum Entfall des Anspruchs weiter zu gewähren.
Der Eigenanspruch wird inhaltlich gestützt auf die weiterhin vorgelegene Ausbildung an der Akademie für den logopädisch - phoniatrisch - audiologischen Dienst im Zeitraum 03.10.2005 bis 19.01.2010.
Nach den vorgelegten Zeugnissen vom 02.10.2008 und 01.10.2009 wurde offensichtlich das dritte Ausbildungsjahr mehrfach wiederholt, und die Ausbildung letztlich am 19.01.2010 dennoch vorzeitig abgebrochen.
Nach dem 19.01.2010 kann ein Beihilfenbegehren nicht mehr auf eine (Berufs-)Ausbildung gestützt werden. Auch liegen (mangels Abschluss der Ausbildung - vgl. ein Abschlussdiplom oder ein Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung bzw. eine erworbene Berufs- Ausübungsberechtigung wurde nie vorgelegt) die Voraussetzungen für eine Beihilfen-Zuerkennung gern. § 6 (2) lit.b FLAG 1967 in der damals geltenden Fassung (3 Monate nach Abschluss der Berufsausbildung) nicht vor.
Insofern ist ein Beihilfen-Eigenanspruch für die Antragsmonate Februar und März 2010 schon einmal aus diesem Grund ausgeschlossen.
Die Eingabe vom 03.09.2018 listet die Lebensführungskosten in den Monaten Juli 2008 bis Jänner 2010, und die diesbezüglichen Mittel, aus denen sie jeweils bestritten worden sind, monatsweise auf.
Nach dieser Aufstellung ergibt sich in den Monaten Juli und August 2008 eine Bestreitung des (eigenen) Unterhalts aus Eigenmitteln (€ 247,00 Studienbeihilfe) und aus vom Vater gewährten Unterhaltsleistungen (€ 300,00) und für die Monate September 2008 bis Jänner 2010 ausschließlich aus den vom Vater gewährten Unterhaltsleistungen.
Insofern liegen nach der von Frau ***[2]*** beigebrachten Aufstellung für keinen der Monate Juli 2008 bis Jänner 2010 die Voraussetzungen gern. § 6 Abs.5 FLAG 1967 (keine Leistung des überwiegenden Unterhalts durch die Eltern bzw. einen Elternteil) vor.
Damit ist aber auch ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe in ebendiesem Zeitraum ausgeschlossen.
Somit erweist sich auch die Abweisung des Beihilfenanbringens (wenn auch ein anderer Abweisungsgrund vorliegt) im Spruch nicht als rechtswidrig. Das Finanzamt beantragt daher eine Beschwerde-Abweisung.
Vorlage
Mit Bericht vom 16. 4. 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 24.06.2016
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2008-03.2010) 24.05.2016
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 04.07.2018
Vorlageantrag
4 Vorlageantrag 27.07.2018
5 Vorlageantrag Klarstellung u Ergänzung 03.09.2018
Vorgelegte Aktenteile
6 Beihilfen Mitteilung 07.01.2008
7 Einstellungsmitteilung 12.08.2009
8 Antrag Beih1 31.12.2015
9 Vorhalt 04.05.2018
10 Rückschein zu Vorhalt 09.05.2018
11 AV zur Beschwerdevorlage 16.04.201
Bezughabende Normen
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 i. V. m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967
Sachverhalt:
Streitgegenständlich ist eine, mit Eigenantrag vom 31.12.2015 begehrte Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Juli 2008 bis März 2010
Beweismittel:
Beihilfen-Eigenantrag vom 31.12.2015, Beschwerde vom 24.06.2016, Vorlageantrag (Klarstellung, Ergänzung) vom 03.09.2018 und weitere hochgeladene Akt-Dokumente.
Stellungnahme:
Der Beihilfen-Eigenantrag wird auf eine (bis 19.01.2010 fortgesetzte) Ausbildung an der Akademie für den logopädisch – phoniatrisch – audiologischen Dienst gestützt. Für den Beschwerdezeitraum 02-03/2010 liegt eine (Berufs-)Ausbildung nicht (mehr) vor, ein anders lautender Anspruchsgrund wurde nicht eingewandt.
Nach der beigebrachten Aufstellung über die Lebensführungskosten in den einzelnen Beschwerde-Monaten, und den diesbezüglich zur Verfügung gestandenen Mitteln (Eingabe vom 03.09.2018) wurde im gesamten Aufstellungs-Zeitraum der Unterhalt nicht überwiegend aus eigenen Mitteln bestritten, die Voraussetzungen des § 6 (5) FLAG 1967 liegen somit nicht vor.
Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***[1]*** ***[2]*** besuchte von 3. 10. 2005 bis 19. 1. 2010 die Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst. Dass die Bf nach dem 19. 1. 2010 einer Berufsausbildung nachgegangen ist, steht nicht fest.
Die Bf erhielt von Juli 2005 bis Juni 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Laut Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 12. 8. 2009 stellte das Finanzamt fest, dass die Bf ab 1. 7. 2008 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe, weswegen die Auszahlung der Familienbeihilfe daher eingestellt werde.
Im Beschwerdezeitraum Juli 2008 bis März 2010 führte die Bf einen eigenen Haushalt. Sie erhielt bis August 2008 Studienbeihilfe von zuletzt 247 € monatlich. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Bf - abgesehen von der Studienbeihilfe für Juli und August 2008 - von Unterhaltszahlungen des Vaters von monatlich 300 €.
Mit am 31. 12. 2015 persönlich am Finanzamt überreichtem Formular Beih 1 beantragte die Bf für sich selbst "ab 07.2008" Familienbeihilfe.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 6 FLAG 1967 lautete i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 10 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 50/2015:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 209 Abs. 3 BAO lautet:
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
Vorlageantrag
Die Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, es liege ein rechtzeitiger und wirksamer Vorlageantrag vor, ist in einer Zusammenschau der Eingaben vom 26. / 27. 7. 2018 und vom 1. / 3. 9. 2018 vertretbar und wird diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Rückwirkende Antragstellung
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 sieht eine Frist von höchstens fünf Jahren rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung für die Gewährung von Familienbeihilfe vor und verweist auch auf § 209 Abs. 3 BAO.
Letztere Bestimmung regelt die sogenannte absolute Verjährung.
Der Verweis auf § 209 Abs. 3 BAO in § 10 Abs. 3 FLAG 1967 bedeutet nicht, dass damit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 1 FLAG 1967 durch eine zehnjährige ersetzt wird. Die absolute Verjährung hat zur Folge, dass Familienbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung nicht für Zeiträume, die länger als zehn Jahre zurückliegen, ausbezahlt werden darf.
(Theoretisches) Beispiel: Am 31. 12. 2005 wird Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. 1. 2002 beantragt. Das Finanzamt erledigt diesen Antrag zunächst nicht. Über Urgenz oder Säumnisbeschwerde vom 1. 2. 2015 zahlt das Finanzamt am 1. 3. 2015 Familienbeihilfe rückwirkend aus. Die Auszahlung darf nur für Zeiträume ab dem 1. 3. 2005 erfolgen, hinsichtlich der Zeiträume Jänner 2002 bis Februar 2005 ist absolute Verjährung eingetreten.
Dem Finanzamt ist es etwa auf Grund des § 209 Abs. 3 BAO verwehrt, wenn es die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an die Bf für den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2008 auf Grund der in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen für zu Unrecht erfolgt erachtet, hinsichtlich dieses Zeitraums im Jahr 2019 einen Rückforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zu erlassen.
Anbringen vom 31. 12. 2015
Unstrittig ist, dass es sich bei dem mit Formular Beih 1 gestellten Antrag auf Familienbeihilfe vom 31. 12. 2015 um ein Anbringen (§ 85 BAO) handelt, das eine Erledigungspflicht des Finanzamts nach sich zieht.
Gleichfalls unstrittig ist, dass die Bf bereits vor dem 31. 12. 2015 einen Antrag auf Familienbeihilfe infolge Ausbildung an der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst gestellt hat, der vom Finanzamt mit Auszahlung von Familienbeihilfe (§ 11 FLAG 1967) bis Juni 2008 erledigt wurde.
Strittig zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war zunächst, ob es sich bei dem Anbringen vom 31. 12. 2015 um einen Antrag i. S. v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 oder um eine Urgenz der Fortzahlung auf Grund des seinerzeitigen (nicht aktenkundigen) Antrags, auf dem die Auszahlung bis Juni 2008 beruht hat, handelt.
Fortdauer des Familienbeihilfenanspruchs
Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich. So ist beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Schulausbildung befindliches minderjähriges Kind mit Eintritt der Volljährigkeit aufgrund eines geänderten Sachverhaltes nicht mehr in § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, sondern in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begründet und bedarf keines neuerlichen Antrages (vgl. das auch vom Finanzamt zitierte Erkenntnis VwGH 14. 12. 2015, Ro 2015/16/0006).
Der seinerzeitige Antrag der Bf auf Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wegen Berufsausbildung an der Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst erstreckte sich jedenfalls auf die Dauer dieser Berufsausbildung.
Befand sich die Bf im Beschwerdezeitraum in Berufsausbildung und bestritt sie in diesem Zeitraum ihren Unterhalt überwiegend aus eigenem, wäre der Bf weiterhin auf Grund ihres seinerzeitigen Antrags Familienbeihilfe zugestanden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14. 12. 2015, Ro 2015/16/0006 unter Hinweis auf weitere, nicht zum FLAG 1967 ergangenen Erkenntnisse des Höchstgerichts) ist im Fall, dass auf Grund eines seinerzeitigen Antrags weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ohne dass es zwischendurch zu einem Erlöschen dieses Anspruchs kam, ein neuerlicher Antrag (infolge Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe) nicht als neuer Antrag i. S. v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (mit der dort geregelten Befristung), sondern als Urgenz der Fortzahlung auf Grund des seinerzeitigen Antrags zu sehen.
Das Finanzamt hat in diesem Fall entweder mit der Wiederaufnahme der Auszahlung (§ 11 FLAG 1967) vorzugehen, oder gemäß § 13 FLAG 1967 mit Bescheid auszusprechen, dass - und warum - ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht weiter besteht.
Der Rechtschutz für die bisherigen Beihilfebezieherin oder den bisherigen Beihilfebezieher besteht - folgt man der dargestellten Rechtsprechung - darin, dass sie oder er hinsichtlich der Nichtauszahlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben kann.
In der ständigen Verwaltungspraxis wird ein Fortsetzungsantrag auf Familienbeihilfe als (neuer) Antrag nach § 10 Abs. 1 FLAG 1967 gewertet und nicht als Urgenz des ursprünglichen Antrags, unabhängig davon, ob nach Ansicht der Antragstellerin oder des Antragstellers Familienbeihilfe durchgehend auszuzahlen gewesen wäre oder ob zwischenzeitig der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen und ein neuerlicher Anspruch entstanden ist.
Dies ist aus Praktikabilitätsgründen auch nicht zu beanstanden, allerdings mit der Maßgabe, dass bei einem durchgehenden Anspruch auf Familienbeihilfe im Fall eines (vermeintlichen) Neuantrags die Fünf-Jahres-Frist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 nicht zum Tragen kommt.
Neuer Antrag i. S. d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967
Das Anbringen vom 31. 12. 2015 war daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als neuer Antrag i. S. d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967, sondern - im Fall der positiven Erledigung - als Urgenz der Fortzahlung von Familienbeihilfe auf Grund des seinerzeitigen, nicht aktenkundigen Antrags zu sehen.
Dieses Anbringen vom 31. 12. 2015 war vom Finanzamt einer Erledigung zuzuführen. Erachtete das Finanzamt einen (weiteren) Anspruch der Bf für nicht gegeben, hatte es mit Abweisungsbescheid vorzugehen. Da in diesem Fall das Finanzamt von einem Erlöschen des Anspruchs ausgeht, war im Spruch des Abweisungsbescheids vom 24. 5. 2016 zutreffend der "Antrag vom 31.12.2015" abzuweisen und nicht das Datum des seinerzeitigen Antrags anzuführen. Dass die Begründung des angefochtenen Bescheids unzutreffend war, ändert nichts daran, dass sich im weiteren Verfahren herausgestellt hat, dass der Spruch dennoch richtig war.
Berufsausbildung
Das Finanzamt geht vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitraum Juli 2008 bis Jänner 2010 (Ende der Ausbildung an der Akademie für den logopädisch–phoniatrisch–audiologischen Dienst) aus; für den verbleibenden Beschwerdezeitraum Februar und März 2010 fehle es an einer Berufsausbildung oder einem anderen Anspruchsgrund.
Dies kann dahingestellt bleiben, da die Bf während des gesamten Beschwerdezeitraums nicht eigenanspruchsberechtigt war.
Kein Eigenanspruch als "Sozialwaise"
Das österreichische Familienbeihilfenrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht - wie andere Rechtsordnungen - einen Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe vorsieht, sondern im Regelfall einen Anspruch eines Elternteils des Kindes (§ 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967).
Die Familienbeihilfe soll einerseits den Mindestunterhalt des Kindes gewährleisten und andererseits die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht entlasten (vgl. etwa OGH 20. 12. 2001, 6 Ob 243/01f oder VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173 m. w. N.).
Anspruch auf Familienbeihilfe hat daher in der Regel die Mutter oder der Vater (§ 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967).
Vollwaisen (d. h. Kinder, deren Mutter und Vater tot sind) haben gemäß § 6 FLAG 1967 dann selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter (etwa ein Großelternteil oder ein Pflegeelternteil, § 2 Abs. 3 FLAG 1967) in Betracht kommt.
Vollwaisen sind sogenannte "Sozialwaisen" gleichgestellt, das sind Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 6 Rz 22, unter Hinweis auf VwGH 23. 2. 2005, 2001/14/0165).
Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d. h . ohne rechtliche Verpflichtung, erfolgt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 6 Rz 22, unter Hinweis auf VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0087).
Der Gesetzgeber hatte die Absicht, bei nicht haushaltszugehörigen Kindern Familienbeihilfe grundsätzlich der Person zuzuerkennen, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Ein Eigenanspruch des Kindes besteht nur dann, wenn weder Eltern noch Großeltern (noch eine andere Person, zu der Kindeseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht) ihm überwiegend Unterhalt leisten (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 6 Rz 25).
Es hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 149, unter Hinweis auf VwGH 21. 3. 1996, 93/15/0208).
Es kommt für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf die rechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten an (vgl. VwGH 3. 12. 1969, 0090/69; BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015; BFG 18. 10. 2015, RV/7101655/2015; BFG 2. 7. 2016, RV/7102318/2015; BFG 15. 11. 2016, RV/7103786/2015; BFG 18. 9. 2017, RV/7103147/2016; BFG 1. 2. 2019, RV/7103587/2018 u. v. a).
Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 1. 3. 2018, Ra 2015/16/0058; VwGH 23. 2. 2010, 2009/15/0205).
Nun ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass die Bf ihren Lebensunterhalt im Beschwerdezeitraum - abgesehen von der gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 i. V. m. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 außer Betracht bleibenden steuerfreien Studienbeihilfe von monatlich 247 € im Juli und August 2008 - durch ihre äußerst bescheidene Lebensführung mit der monatlichen Unterhaltszahlung des Vaters von 300 € bestritten hat.
Die Bf hat ihre Unterhaltskosten detailliert aufgeschlüsselt. Diese konnten mit den Unterhaltszahlungen des Vaters gedeckt werden. Beiträge zum Unterhalt durch Dritte oder die Bf selbst (etwa durch eine Erwerbstätigkeit) wurden von der Bf - abgesehen von der Studienbeihilfe am Anfang des Beschwerdezeitraums - nicht angegeben.
Damit wurden aber die Unterhaltskosten überwiegend (Juli und August 2008) bzw. zur Gänze (September 2008 bis März 2010) durch den Vater bestritten.
Ein Eigenanspruch des Bf gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestand daher während des gesamten Beschwerdezeitraums nicht.
Der Bf stand daher während des gesamten Beschwerdezeitraums Familienbeihilfe nicht (selbst) zu, der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher zutreffend.
Kein Antrag des Vaters
Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der Antrag vom 31. 12. 2015 - ebenso wie der Antrag, der der Auszahlung von Juli 2005 bis Juni 2008 zugrunde lag - von der Bf im eigenen Namen und nicht etwa im Namen ihres Vaters gestellt wurde.
Auch wenn der Vater der Bf zwischenzeitig verstorben ist, ist der Antrag vom 31. 12. 2015 der Bf selbst und nicht der Bf als (möglicher) Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Vater zuzurechnen.
Hätte der Vater (die Tochter als mögliche Gesamtrechtsnachfolgerin) am 31. 12. 2015 einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, wäre - da die Familienbeihilfe bis Juni 2008 der Tochter ausbezahlt wurde - dieser Antrag nicht als Urgenz des seinerzeitigen Antrags der Tochter, sondern als neuer Antrag des Vaters i. S. v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu sehen und käme diesfalls die Fünf-Jahres-Frist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 (da der Anspruch der Tochter erloschen ist und ein neuer Anspruch des Vaters geltend gemacht wird) zum Tragen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 11. September 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006 |
