BFG RV/7100498/2020

BFGRV/7100498/20208.4.2022

Säumniszuschlag: verspätetes Zahlungserleichterungsansuchen nicht rechtzeitig eingebrachte Vertagungsbitte samt Krankenstandsbestätigung per E-Mail

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100498.2020

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0076. Zurückweisung mit Beschluss vom 25.1.2024.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 9. April 2019 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO, Steuernummer***BF1StNr1***, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 5.4.2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 9.4.2019 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 694,02 fest, da die Einkommensteuer 2017 mit einem Betrag von EUR 30.153,76 sowie die Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2019 mit einem Betrag von EUR 4.547,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 1.3.2019, entrichtet worden sei.

In der dagegen am 18.4.2019 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer (in Folge kurz: BF) ein, dass Zahlungserleichterungen (Raten) hinsichtlich derselben Beträge bewilligt worden seien, die im angefochtenen Bescheid als säumig angesehen werden. Es seien daher keine Säumniszuschläge festzusetzen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 6.5.2019 als unbegründet ab und führte aus:

"Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 der BAO nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2-10 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 45 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden mittels Bescheid festgesetzt und sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gemäß § 45 Abs. 2 EStG zu leisten.

Die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2019 war am 15.2.2019 fällig. Am 23.1.2019 wurde die Einkommensteuernachforderung 2017 in Höhe von € 35.606,00 gebucht, die am 01.03.19 fällig war.

Wenn Gründe vorliegen, die die zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe begründet verzögern und der Abgabepflichtige einen Säumniszuschlag vermeiden möchte, muss spätestens bis zum Fälligkeitstag ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht werden.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht wird. Da das am 2.3.2019 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen verspätet eingebracht wurde, war am 9.4.2019 ein Säumniszuschlag für die Einkommensteuer 2017 sowie für die Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2019 vorzuschreiben.

Die Säumniszuschläge bestehen daher zu Recht. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."

Der BF beantragte am 6.6.2019 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) und führte dabei aus:

"1. Mit Bescheid vom 06.05.2019 wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages wegen Einkommensteuervorauszahlung Quartal 1-3/2019 und Einkommensteuernachforderung 2017 abgewiesen.

2. Mit 17.01.2019 war mir zunächst die ESt-Vorauszahlung in einer Höhe bekanntgegeben worden, die bewältigbar war. Am 15.02.2019 erhielt ich erstmals anlässlich der UVA-Meldung, die an diesem Tag fällig war, Kenntnis davon, dass die Vorauszahlung mit 23.01.2019 massiv erhöht war.

3. Dies, weil die Steuerberatung entgegen der bisherigen Praxis und entgegen einer Rücksprache Anfang 2019 die Jahressteuererklärung 2017 eingebracht hatte. Diese wäre eigentlich erst im Mai oder Juni 2019 fällig geworden, was zu keinerlei Problemen geführt hätte. Die Kanzlei ist bis 10.01. geschlossen. Die meisten Unternehmen, die unsere Klienten sind, tätigen vor 15.01. keine Zahlungen für Dezember (!). Auch von den Rechtsschutzversicherem bekommen wir vor Ende Jänner kein Geld, das noch 2018 verdient wurde.

4. Es würde mir niemals einfallen, eine Jahressteuererklärung im Jänner bis März einzubringen.

5. Festzuhalten ist, dass wegen der erhöhten Vorauszahlung im Gegenteil am 15.02.2019 ein Herabsetzungsantrag eingebracht wurde.

6. Nach entsprechendem Schock über die Folgen der Tätigkeit der Steuerberatung bedurfte es der Abklärung; es ist ersichtlich, dass der Bescheid ESt 2017 von mir erst am 15.02.2019 gelesen wurde. Bis 01.03.2019 war daher die Berufungsfrist noch offen.

7. Ich war am Freitag, den 01.03.2019, in Graz beim Arzt. Erst im Laufe des Tages ergab sich, bis wann diverse Klienten offene Honorare aus 2018 tatsächlich zahlen würden. Bemerkt sei, hätte die Steuerberatung mich von der Einbringung für ESt 2017 informiert und hätte ich vom Bescheiderlass gewusst, hätte ich einem großen Klienten, Immobilienmakler und Entwickler, der mir über € 40.000,00 schuldet, keine Teilzahlung ab April 2019 bewilligt.

8. Festzuhalten ist, dass die Herabsetzung der Vorauszahlung bewilligt wurde, ferner auch der Zahlungsaufschub. Säumnis liegt daher nicht vor, weil mich kein Verschulden trifft. Wenn ich erstmals am 15.02.2019 erfahre, dass ich bis 15.02. und 01.03. € 60.000,00 bezahlen soll, liegt kein Verschulden vor, weil ich nicht einmal mehr Honorarnoten ausstellen kann, die nach dem internen Lauf meiner Klienten bis dahin gezahlt sind. Ferner gab es bis 01.03.2019 die berechtigte Hoffnung, dass derart umfangreiche Honorareingänge vorliegen, insbesondere auch aus unlängst gewonnen Honorarverfahren, dass die Zahlung dennoch erfolgen kann. Am 28.02.2019 erging ein Urteil (Zustellung), gemäß dem mir ein ehemaliger Klient € 44.274,00 samt 4% Zinsen seit 31.05.2013 und €34.598,72 an Kostenersatz zu bezahlen hatte. Der Klient war Rechtsschutz versichert. Eine Berufung im 2. Rechtsgang war aussichtslos und es wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Rechtsschutzversicherer umgehend bezahlt.

9. Nachdem bis am Abend des 01.03.2019 keine Zahlung einlangte, entschloss ich mich zur Einbringung des Antrages. Warum dieser erst als am 02.03.2019 eingegangen notiert ist, ist mir unklar. Es liegt aber kein Verschulden vor, weil ich an diesem Tag nicht in der Kanzlei, sondern beim Arzt war und sich keinerlei Folgen ergeben, ob der Antrag am Nachmittag des 01.03.2019 oder am 02.03.2019 gestellt wird.

10. Warum trotz Herabsetzungsantrages für die ESt-Vorauszahlung eine Säumnis angenommen wird, ist unklar.

11. Zu bedenken gegeben wird, dass ich eine Jahressteuererklärung auch mangels Freigabe an den Steuerberater wegen Erklärungsirrtum anfechten kann und dann einen Aussetzungsantrag über den gesamten Betrag hätte stellen können, inklusive einer Fristverlängerung für die Berufung. In keinem dieser Fälle wäre daher eine Fälligkeit und eine Säumnis eingetreten.

12. Ferner übersieht das Finanzamt, dass Zahlungen am 01.03.2019 rechtzeitig wären, wenn sie beauftragt werden. Eine Zahlung am Freitag nach 18:00 Uhr wird aber erst am Montag, den 04.03.2019, überhaupt weitergeleitet! Auch dies zeigt, dass die angenommene Verzögerung keine Relevanz hat bzw. kein Verschulden vorliegt.

13. In beiden Fällen besteht kein relevantes bzw. schweres Verschulden.

Beweis: Parteieneinvernahme;
Vorlage der vorerwähnten Unterlagen;
Arztrechnung von Behandlung.
Ich beantrage die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, auch die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. [….]"

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 30.1.2020 vorgelegt. Nach Ansicht der belangten Behörde seien keine Sachverhalte im Sinne des § 217 Abs 7 BAO vorgebracht worden; aus dem Gesamtverhalten des Abgabepflichtigen (siehe auch andere Verfahren) und dem Berufsbild (RA) erscheine die Begründung unglaubwürdig.

Dem Vorlageantrag beigefügt war ein 6-seitiger Auszug des Steuerkontos mit Buchungen zwischen dem 8.1.2018 bis zum 30.1.2020.

Mit Ladung vom 1.2.2022 wurde der BF, unter seiner im Akt aufliegenden Adresse ***AdrAlt***, zur mündlichen Verhandlung am 1.3.2022 geladen. Dieses Schriftstück wurde unter dem Hinweis "verzogen" von der Post retourniert.

Mit erneuter Ladung vom 14.02.2022 wurde der BF zur mündlichen Verhandlung am 1.3.2022, pA ***AdrBF*** (Anm: neue Wohnadresse des BF) geladen. Die Ladung wurde durch Hinterlegung am 18.2.2022 zugestellt. Am 25.02.2022 teilte die Kanzlei des BF mit, dass die Ladung an die Adresse ***AdrKanzlei*** (Anm: Kanzleiadresse) übermittelt werden möge. Daraufhin teilte die Richterin mit, dass eine Neuzustellung angesichts des bevorstehenden Termines nicht sinnvoll ist und wurde dem BF erneut der Termin am 1.3.2022, 10:00 Uhr unter Bekanntgabe des Verhandlungssaales mitgeteilt.

Am 25.02.2022 wurde aufgrund einer Terminkollision per Fax und E-Mail ein Antrag auf Vertagung eingebracht; dabei teilte der BF dem Gericht mit, an welchen Tagen er von März bis Mitte April bereits verhindert ist. In Abstimmung mit den Terminen des BF erging ein neuer Verhandlungstermin für den 4.3.22 zu welchem der BF aber nun doch keine Zeit hatte:

"Sehr geehrte Frau RiBFG Mag. Winkler,

Ich bin diese Woche leider schon mit Terminen völlig voll und Freitag wegen auswärtigem Termin nicht in Wien. Wir haben leider abgesehen von der Ladung bisher kein Schriftstück zum Verfahren, und konnten daher nicht identifizieren, um was es inhaltlich eigentlich geht. Klar ist, dass die Beschwerde aus 2020 stammen muss.
Ich erinnere mich an Telefonat mit Ihnen, aber bedingt durch viel Homeofficetage konnte ich das dann nicht abarbeiten.Mit freundlichem Gruß, r. ***1***"

Daraufhin teilte das Gericht mit:

"Sehr geehrter Herr Mag. ***1***!

Ich habe bei der Terminfindung für kommenden Freitag extra auf Ihre letzte Eingabe betreffend blockierter Tage Rücksicht genommen; ich versuche es nun zum dritten Mal: die Verhandlung in Ihrer eigenen Sache (nämlich Ihre Beschwerde vom 18.4.2019 gegen den Bescheid Festsetzung von ersten Säuminszuschlägen vom 9.4.2019) wird am Di, den 5.4.2022 im Verhandlungssaal 3, 1 F 05 stattfinden. Weitere Unterlagen meinerseits sind nicht vorgesehen. Bitte bestätigen Sie mir diesen Termin und ob Sie diesen nun mit Ladungsverzicht zur Kenntnis nehmen."

Am Freitag den 1.4.2022, teilte einer Kanzleimitarbeiterin des BF telefonisch mit, dass der BF die anberaumte Verhandlung für kommenden Di, 5.4.2022 wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Die Richterin teilte am Telefon mit, dass - sofern die Krankheit 5 Tage später noch immer vorliegen werde - eine ärztliche Bestätigung für eine Vertagung als notwendig erachtet wird, andernfalls unter Hinweis auf die Bestimmung des § 274 Abs 4 BAO in Abwesenheit stattfinden kann und wird.

Am Verhandlungstag den 5.4.2022 begab sich die Richterin gegen 9:45 Uhr in den Verhandlungssaal; nachdem bis dahin keine Bestätigung im oben angeführten Sinn eingegangen war, wurde nach Aufruf der Sache um 10:00 Uhr und unentschuldigtem Fernbleiben des BF der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt wird.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass der Säumniszuschlag auf Basis der reduzierten Einkommensteuervorauszahlung erlassen wurde, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach bei der Entrichtung der Abgaben säumig war (siehe erstellte Beilage) und nahm das Ermittlungsergebnis des Gerichtes, nämlich die Information, dass der BF das Zahlungserleichterungsansuchen am 2.3.2019 um 20:23 Uhr gestellt hat, zur Kenntnis. Er beantragte wie im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Die Richterin verkündete das Erkenntnis auf Abweisung der Beschwerde gem. § 279 BAO.

Nach Rückkehr aus der Verhandlung, nahm die Richerin die per E-Mail eingereichte Vertagungsbitte samt Krankenstandsbestätigung, ausgestellt von Dr. ***Dr.***, 8062 Kumberg vom 5.4.2022, zur Kenntnis.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in Folge kurz BF) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Am 21.1.2019 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 durch den steuerlichen Vertreter des BF elektronisch eingebracht.

Am 23.1.2019 wurde die Einkommensteuernachforderung 2017 in Höhe von € 35.606,00 bescheidmäßig festgesetzt und am Abgabenkonto gebucht.

Die Einkommensteuervorauszahlung (in Folge kurz EVZ) für das 1. Quartal 01-03/2019 (noch auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2016) beläuft sich auf EUR 4.547,00.

Die Einkommensteuernachforderung 2017 sowie die EVZ für das 1. Quartal 2019 waren mit 1.3.2019 fällig.

Durch zwischenzeitige Tilgungen reduzierte sich die Einkommensteuernachforderung 2017 zum Fälligkeitstag am 1.3.2019 auf EUR 30.153,76.

Am 2.3.2019 (um 20:23 Uhr) brachte der BF elektronisch (über FinanzOnline) ein Zahlungserleichterungsansuchen für die fälligen, oben angeführten und hier verfahrensgegenständlichen Abgaben ein.

Mit Bescheid vom 9.4.2019 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 694,02 fest.

Der BF war in der Vergangenheit (02/2017 bis 06/2021) mehrfach mit Zahlungen im Verzug.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Steuer-/Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des BF und sind, bis auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens (in Folge kurz ZE), unstrittig.

Dass das ZE am 2.3.2019 elektronisch eingebraucht wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Steuerakt/der Abfrage der Maske "E12, Zahlungserleichterungen". Via Auskunftsersuchen konnte zudem festgestellt werden, dass das ZE elektronisch, via FinanzOnline durch den BF am Abend des 2.3.2019 um 20:23 Uhr, eingebracht wurde.

Die durch die belangte Behörde ermittelten Zahlungssäuminsse im Zeitraum 02/2017 bis 06/2021 stimmen mit den Buchungen und Zahlungseingängen am Abgabenkonto überein.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 45. (1) EStG lautet: Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. […]

(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

§ 210. (1) BAO: Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.

(6) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.

§ 217 (4) lit b BAO: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, […]

§ 230 (3) BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Eingangs wird festgehalten, dass die Fälligkeit der EVZ 1-3/2019 aufgrund der Bestimmung des § 201 Abs 6 BAO vom 15.2.2019 auf 1.3.2019 hinausgeschoben wurde.

Nach § 217 Abs 4 lit b BAO iVm § 230 Abs 3 BAO verhindern zeitgerechte Zahlungserleichterungsansuchen die Verwirkung von Säumniszuschlägen.

Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (diesfalls spätestens am Fälligkeitstag, dem 1.3.2019) eingebracht wird. Da der Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung jedoch erst am 2.3.2019 eingebracht wurde, war dieser nicht mehr zeitgerecht und konnte daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten.

Dem Vorbringen des BF, wonach die Fälligkeit durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung/Ratenzahlung verschoben worden sei, ist entgegenzuhalten, dass durch eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen der ursprüngliche Fälligkeitstag unberührt bleibt und nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Zahlungserleichterung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106).

Dem weiteren Vorbringen, wonach die EVZ (ganzjährig) antragsgemäß von EUR 93.310,- auf EUR 39.000,- herabgesetzt wurde geht ebenso ins Leere, da der Säumniszuschlag ohnehin noch auf Basis der Einkommensteuer 2016, dh auf Basis eines viel niedrigeren Betrages angesetzt wurde.

Sowohl die Bestimmung des § 217 Abs 5 BAO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entsteht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, als auch die Norm des § 217 Abs 7 BAO, wonach Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen sind, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, knüpft an den Terminus der "Säumnis", der nur eine verspätete Tilgung umfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (VwGH 22.1.1997, 86/16/0023).

Der Einwand des BF, wonach er am Fälligkeitstag nicht im Büro war und der Tatsache der bloß um einen Tag verspäteten Einreichung des Zahlungserleichterungsansuchens "und sich keinerlei Folgen ergeben, ob der Antrag am Nachmittag des 01.03.2019 oder am 02.03.2019 gestellt wird" geht ins Leere, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995, 92/17/0286).

Obwohl diesen Einwänden konkludent ein Antrag nach § 217 Abs 7 BAO, wonach Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen sind, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, zu entnehmen ist, lässt sich daraus für den BF nichts gewinnen, da diese Bestimmung ebenfalls an den Terminus der "Säumnis" geknüpft ist, der wie bereits dargelegt nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen. Eine Prüfung, welcher Umstand zur Unterlassung einer fristgerechten Einbringung eines Ratenansuchens geführt hat und ob die Antragstellung grob oder leicht fahrlässig unterblieb, war somit nicht geboten. Im Übrigen kann sich das Bundesfinanzgericht der Deutung eines Antrages nach § 217 Abs 7 BAO ohnehin nicht anschließen, weil der BF nicht nur Partei des Verfahrens, sondern selbst auch Rechtsanwalt ist und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0097). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist auf die konkreten Fähigkeiten des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine Rechtskundigkeit in steuerlichen Belangen und seine bisherigen diesbezüglichen Erfahrungen aus Vorzeiträumen ankommt. Nicht zuletzt hat der BF einen weiteren Säumniszuschlagbescheid erfolglos vor dem BFG bekämpft (BFG 22.11.2018, RV/7103221/2018) und muss deswegen umso mehr von auffallender Sorglosigkeit ausgegangen werden.

Des Weiteren schließen auch die vielen Zahlungssäumnisse über einen langen, nahezu durchgehenden Zeitraum in der Vergangenheit ein etwaiges leichtes Verschulden aus.

Was Eingaben anlangt, die am letzten Tag vor Fristende überreicht werden, vertritt der VwGH auch bei Übermittlungen im elektronischen Rechtsverkehr, dem FinanzOnline-Verfahren, bei der Einhaltung der Überwachungspflicht eine eher strenge Haltung. Gerade, wenn das Ende der Einreichungsfrist naht, erhält das Fehlen oder die Unzulänglichkeit des Kontrollsystems einer Kanzlei eine wichtige Bedeutung, sodass sich der Parteienvertreter, hier der BF selbst, besonders zu vergewissern habe, dass die Übertragung erfolgreich durchgeführt werde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischem Wege fehleranfällig ist, lassen sich auf die Übermittlung von Eingaben per E-Mail übertragen (VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0355 unter Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0037). Keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet es demach, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und (hier:) Rechtzeitigkeit kontrolliert (VwGH 4.7.2007, 2007/08/0090, 26.11.2015, 2012/15/0097-0098, 2012/15/0175).

Informativ wird dennoch mitgeteilt, dass das Vorbringen zum Arztbesuch am 1.3.2019 zum Teil widersprüchlich ausfällt. Erstens ist von diesem Vorfall überhaupt keine Rede in der Beschwerde vom 18.4.2019, sondern wird erstmals im Vorlageantrag am 6.6.2019 darauf hingewiesen. Auch wenn der Bundesabgabenordnung kein Neuerungsverbot (§ 270) zugrunde liegt, erscheint es merkwürdig, dass dieser (für den BF entscheidungswesentliche und sehr umfassend geschilderte) Sachverhalt erst im Zuge des Vorlageantrages erstmalig an- und ausgeführt wird. Unabhängig davon geht das Gericht jedoch davon aus, dass der BF selbst im Falle eines Arztbesuches in Graz in der Lage gewesen wäre, ein rechtzeitiges Ratenansuchen bei der belangten Behörde einzubringen. Er selbst schreibt in seinem Rechtsmittel, dass er an diesem Tag Zahlungseingänge von Kunden überwacht hat und feststellen musste, dass diese Hoffnung unbegründet war. Laut seinem Vorbringen hat er den ZE-Antrag auch am 1.3.19 gestellt. Daraus wird gefolgert, dass er arbeitsfähig war; ob er dabei seiner Tätigkeit im Büro in Wien oder von wo anders (zB von zuhause/Homeoffice/Nebenwohnsitz) aus nachgeht ist dabei unerheblich und musste nicht weiter ermittelt werden.

Auch aus dem Vorbringen, dass sein Steuerberater die ESt-Erklärung 2017 viel zu früh und entgegen einer internen Vereinbarung eingebracht habe, lässt sich nichts gewinnen, weil maßgebend die tatsächlich durchgeführte Einreichung und Veranlagung ist und nicht diejenigen, die nach Ansicht des BF hätten durchgeführt werden müssen. Im Übrigen ist ein eventuelles Fehlverhalten des steuerlichen Vertreters zivilrechtlicher Natur und hat keine Auswirkung auf die abgabenrechtlichen Gegebenheiten.

Eine Prüfung, aus welchen Gründen das Ansuchen um Zahlungserleichterung (um einen Tag) verspätet eingebracht worden ist und ob die fristgerechte Antragstellung gegebenenfalls nur aus leichter Fahrlässigkeit unterlassen worden ist, konnte daher unterbleiben (vgl. auch BFG vom 10.12.2019, RV/7102279/2019). Selbst wenn das ZE nur um einen Tag zu spät eingebracht wurde, ist dies als verspätet zu betrachten und liegt dem eine umfassende Judikatur zugrunde (vgl. UFSW vom 18.08.2008, RV/1813-W/08, BFG vom 12.04.2019, RV/7102875/2018, BFG vom 18.05.2021, RV/7102874/2018). Und daraus werden eben sehr wohl abgabenrechtliche Konsequenzen gezogen, auch wenn der BF dies in seinem Rechtsmittel als verharmlosend erachtet.

Die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag und mangels rechtzeitiger Einbringung des Zahlunserleichterungssansuchens somit zu Recht.

Zusammengefasst wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheides aufzuzeigen. Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zur der/den Vertagungsbitte(n)

Wie im Verfahrensgang (unter I.) geschildert, wurde aufgrund von Vertagungsbitten die anberaumten Verhandlungen bereits zweimal verschoben und als dritter Termin der 5.4.2022 anberaumt. In diesem Zusammenhang fiel auf, dass trotz Bedachtnahme auf sämtliche Terminverhinderungen und geringer Auswahlmöglichkeit an "freien" Tagen durch Terminblockaden auf Seiten des BF extra ein für den BF günstiger Termin gewählt wurde, der postwendend aber erneut einer Vertagungsbitte zum Opfer fiel.

Nach telefonischer Bekanntgabe des nächsten Verhinderungsgrundes am 1.4.2022 wurde der Kanzlei des BF telefonisch mitgeteilt, dass eine weitere, dann bereits 4. Verschiebung nur nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung möglich sei.

Am Verhandlungstag den 5.4.2022 begab sich die Richterin gegen 9:45 Uhr in den Verhandlungssaal; nachdem bis dahin keine Bestätigung im oben angeführten Sinn eingegangen war, wurde nach Aufruf der Sache um 10:00 Uhr und unentschuldigtem Fernbleiben des BF der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt wird. Angemerkt wird, dass lt. https://www.aekstmk.or.at/46?arztnr=8246&rfolge=1&referer=/ die Ärztin ihre Ordination u.a. sowohl am Fr (Tag der Erkrankung), Mo und Di geöffnet hat. Warum der BF diese ausgerechnet und erst am Tag der Verhandlung aufsucht, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Nach Verkündungen des Erkenntnisses und Rückkehr aus der Verhandlung, nahm die Richterin die per E-Mail eingereichte Vertagungsbitte samt Krankenstandsbestätigung, ausgestellt von Dr. ***Dr.***, 8062 Kumberg vom selben Tag, den 5.4.2022, zur Kenntnis. Die Vertagungsbitte und Krankenstandsbestätigung haben die Richterin sohin nicht rechtzeitig erreicht, da sie sich schon im Verhandlungssaal befunden hat und jederzeit telefonisch erreichbar gewesen wäre (vgl. dazu auch BFG vom 14.05.2020, RV/7500715/2019, auch hier langte das Mail erst knapp vor der Verhandlung ein und erreichte den Richter nicht rechtzeitig).

Darüber hinaus wird festgehalten, dass Vertagungsbitten per Mail keinen Antrag im Sinne der BAO darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach näher ausgeführt hat (vgl. VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082; VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007; VwGH vom 25.01.2006, 2005/14/0126, VwSlg 8.102/F, das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2009, 2009/16/0031 und den Beschluss des VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0143), kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Die Judikatur des VwGH wertet solche Anbringen als rechtlich inexistent (vgl. Ritz, BAO6, § 86a Tz 4).

Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde/des Gerichtes aus, noch berechtigt es diese(s), eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch VwGH vom 19.12.2012, 2012/13/0091, VwGH vom 12.08.2015, Ra 2015/16/0065).

Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund von § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt ein derartiges Anbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt (vgl. nochmals VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082; VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007).

Der nicht rechtzeitige und mit E-Mail eingebrachte Vertagungsbitte und Krankenstandsbestätigung wurden demnach rechtsunwirksam eingebracht.

Zuständigkeitsänderung

Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1022 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt.

Finanzamt Österreich

§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)

§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.

Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis wie angeführt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am 8. April 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte