BFG RV/5101123/2020

BFGRV/5101123/202031.7.2023

Zulässigkeit von Beschwerden

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101123.2020

 

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. ***X***, ***Adresse***, betreffend

1. die Beschwerden vom 22. Jänner 2020 gegen die als Bescheide indentierten Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19. Dezember 2019 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.: ***A*** und
ErfNr.: ***B*** und

2. die Beschwerden vom 14. Juni 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. Februar 2020 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B***

beschlossen:

I. Die Beschwerden vom 22. Jänner 2020 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerden vom 14. Juni 2021 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf und Parteienvorbringen

Bescheid vom 13.09.2019 zu ErfNr.: ***A***

Mit Baurechtsvertrag vom 06.04.2017 räumte Herr ***C*** der Firma ***Bf1*** an der EZ ***1*** im Ausmaß von 11.690 m² ein Baurecht auf die Dauer von 50 Jahren (01.10.2017 bis 30.09.2067), mit dem Optionsrecht auf Verlängerung durch einseitige Erklärung der Bauberechtigten um weitere 20 Jahre, ein. Der Baurechtsvertrag wurde am 13.04.2017 von Herrn ***C*** unterfertigt.

Der Schriftenverfasser Notar Dr. ***X*** hat für diesen Erwerbsvorgang am 10.05.2017 die Grunderwerbsteuer selbstberechnet und abgeführt. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde ein kapitalisierter Bauzins in der Höhe von € 1.121.115,02 angesetzt.

Mit der als Bescheid identierten Erledigung vom 13.09.2019 wurde nach Durchführung einer Prüfung beim Schriftenverfasser in Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag mit Herrn ***C*** vom 13. April 2017 gemäß § 201 BAO vom abgezinsten Bauzins in Höhe von € 1.686.811,45 mit 59.038,40 € festgesetzt und an die ***Bf1*** zu Handen ***M*** zugestellt.

Bescheid vom 13.09.2019 zu ErfNr.: ***B***

Mit Baurechtsvertrag vom 06.04.2017 räumte Frau ***E*** der Firma ***Bf1*** an der EZ ***2*** im Ausmaß von 8.094 m² ein Baurecht auf die Dauer von 50 Jahren (01.10.2017 bis 30.09.2067), mit dem Optionsrecht auf Verlängerung durch einseitige Erklärung der Bauberechtigten um weitere 20 Jahre, ein. Der Baurechtsvertrag wurde am 13.04.2017 von Frau ***E*** unterfertigt.

Der Schriftenverfasser Notar Dr. ***X*** hat für diesen Erwerbsvorgang am 11.05.2017 die Grunderwerbsteuer selbstberechnet und abgeführt. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde ein kapitalisierter Bauzins in der Höhe von € 776.236,78 angesetzt.

Mit der als Bescheid identierten vom 13.09.2019 wurde nach Durchführung einer Prüfung beim Schriftenverfasser in Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag mit Frau ***E*** vom 13. April 2017 die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO vom abgezinsten Bauzins in Höhe von € 1.167.948,43 mit € 40.878,20 festgesetzt und an die ***Bf1*** zu Handen ***M*** zugestellt.

Bescheidbeschwerden vom 16. Oktober 2019

Die als Grunderwerbsteuerbescheide identierten Erledigungen vom 13. 9. 2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** wurden von der ***Bf1*** mit den Beschwerden vom 16. Oktober 2019 wegen nicht heilbarer Zustellmängel und wegen unrichtiger Berechnung der Gegenleistung angefochten. Der einschreitende Parteienvertreter, der Notar Dr. ***X*** berief sich auf die Vollmacht gemäß § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO.

Dazu führte die beschwerdeführende Partei aus:

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuem und Glücksspiel sei der Partei ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. September 2019, zugestellt an eine nicht aktiv und nicht passiv legitimierte, unzuständige Person (***M***), die nicht vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführerin sei, Grunderwerbsteuer für einen Rechtsvorgang vorgeschrieben worden. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid seinem ganzen Inhalt und Umfang nach (wegen Falschadressierung, nicht heilbarer Zustellmängel und folglich nicht wirksamer Zustellung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips) aufzuheben.

Über Nachfrage per E-Mail vom 25.10.2019, ob ***X*** für die Zustellung der Erledigung der Beschwerden vom 16.10.2019 gegen die Grunderwerbsteuer betr. ***Bf1*** eine Zustellvollmacht hätte, wurde vom Notar-Bureau Dr. ***X*** per E-Mail Folgendes mitgeteilt:

"selbstverständlich habe ich von ***Bf1*** auch eine Zustellvollmacht für sämtliche Erledigungen in diesen Causae. Die Beschwerden wurden unter Berufung auf die erteilten Bevollmächtigungen gemäß § 10 AVG und § 30 Abs 2 ZPO eingebracht. Zufolge beider Bestimmungen bedarf es bei Einschreiten eines Notars oder Rechtsanwaltes als Vertreter nicht des schriftlichen Nachweises der erteilten Vollmacht, sondern es genügt die Berufung des Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung einschließlich Zustellvollmacht."

Beschwerdevorentscheidungen vom 11. 12. 2019

Die Beschwerden vom 15. 10. 2019 wurden mit den zu ErfNr.: ***B*** und
***A*** ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 11. 12. 2019, welche an die ***Bf1*** zu Handen Dr. ***X*** ergangen sind, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die laut Beschwerdeausführungen unwirksame Zustellung der Bescheide hingewiesen.

Bescheid vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A***

Mit der als Bescheid identierten vom 19.12.2019 wurde in Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag mit Herrn ***C*** vom 13. April 2017 gemäß § 201 BAO vom abgezinsten Bauzins in Höhe von
€ 1.642.956,49 mit 57.403,48 € festgesetzt und an die ***Bf1*** zu Handen
Dr. ***X*** am 23.12.2019 zugestellt.

Dazu erging am 20.12.2019 eine gesonderte Begründung, welche am 30.12.2019 an die ***Bf1*** zu Handen Dr. ***X*** zugestellt wurde.

Bescheid vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***B***

Mit der als Bescheid identierten vom 19.12.2019 wurde in Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag mit Frau ***E*** vom 13. April 2017 die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO vom abgezinsten Bauzins in Höhe von € 1.137.554,51 mit € 39.814,41 und an die ***Bf1*** zu Handen Dr. ***X*** am 23.12.2019 zugestellt.

Dazu erging am 20.12.2019 eine als gesonderte Begründung identierte Erledigung, welche am 30.12.2019 an die ***Bf1*** zu Handen Dr. ***X*** zugestellt wurde.

Bescheidbeschwerden vom 22. Jänner 2020

Die als Grunderwerbsteuerbescheide identierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** wurden von der ***Bf1*** mit den Beschwerden vom 22.1.2020 wegen nicht heilbarer Zustellmängel, wegen fehlender Benennung eins Wiederaufnahmsgrundes und der Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung angefochten. Der einschreitende Parteienvertreter, der Notar Dr. ***X*** berief sich auf die Vollmacht gemäß § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO. Zudem wurde der Antrag gestellt, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Beschwerde umgehend mit sämtlichen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Das Vorliegen eines unheilbaren Zustellmangels wurde wie folgt begründet:

"Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Dezember 2019 (in der Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) ist adressiert an "***Bf1*** z.H. Dr. ***X***, ***Adresse***". Diese Anschrift ist falsch, die Zustellung daher unwirksam. Der Bescheid entfaltet gegenüber der Abgabepflichtigen keine Rechtswirkungen.

Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Erstbescheid vom 13.9.2019 den Firmawortlaut noch unrichtig mit ***Bf1*** angeführt hatte. In der a limine zurückgewiesenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Firmawortlaut der Beschwerdeführerin richtig ***Bf1*** lautet. Dies hat die belangte Behörde aufgegriffen und nun im Zweitbescheid den Firmawortlaut richtiggestellt. Dies ist der erste Beweis dafür,dass die belangte Behörde inhaltlich sehr wohl auf die erste Beschwerde eingegangen ist und daraus Gelerntes im Zweitbescheid verarbeitet hat. Weitere Beweise hiefür und die daraus abzuleitenden Konsequenzen folgen unter Abschnitt 5) der Begründung.

Kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist laut für Jedermann einsehbarem aktuellem Firmenbuchstand ***F***. Gesamtprokurist ist ua ***G***. Die Gesellschaft kann als juristisches Kunstgebilde nur durch natürliche Personen handeln. Dazu sind die Geschäftsführer berufen (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rn 5). Jeder kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer ist alleine passiv legitimiert, an ihn können Zustellungen wirksam bewirkt werden. Im gegenständlichen Fall ist neuerlich keine wirksame Bescheidzustellung bewirkt worden, weil der Adressat des Zweitbescheides
(Dr. ***X***) weder aktiv noch passiv legitimierter "Nicht-Geschäftsführer" der Beschwerdeführerin ist.

Dr. ***X*** hat sich im Rahmen der Erstbeschwerde vom 16.10.2019 naturgemäß auf seine Vertretungsvollmacht in exakt diesem (ersten) Rechtsmittelverfahren gem § 10 AVG berufen. Gemäß § 10 Abs 1, letzter Satz AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Notar oder Rechtsanwalt) vor der Behörde einschreitet. Die Berufung auf eine

erteilte Vollmacht, wie im Anlassfall der Erstbeschwerde, setzt also voraus, dass der Einschreiter berufsmäßiger Parteienvertreter ist und, dass der Parteienvertreter einschreitet . Einschreiten bedeutet, dass der Parteienvertreter in einer Rechtssache vor einer Behörde selbst aktiv wird, sei es, dass nur zum Beispiel eine Tagsatzung verrichtet wird, ein Antrag gestellt wird, oder sei es, dass ein Rechtsmittel erhoben wird. § 10 Abs 1, letzter Satz AVG macht jedoch einen berufsmäßigen Parteienvertreter nur zum Zustellbevollmächtigten in einem bestimmten, anhängigen Verfahren und nur dies kann mit der Berufung auf § 10 AVG zum Ausdruck gebracht werden. Das Verfahren, in dem sich Dr. ***X*** auf seine Vollmacht gern § 10 AVG berufen hat, war jedoch mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2019 beendet, denn die belangte Behörde hat die Beschwerde a limine als unzulässig zurückgewiesen. Ob diese Zurückweisung rechtskonform erfolgt ist, muß neben Anderem im nunmehr anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren geklärt werden. Für das Problem der Zustellvollmacht ist diese Frage jedoch irrelevant, weil die belangte Behörde ja von sich aus die Beendigung des ersten Verfahrens, in dem die Berufung auf § 10 AVG erfolgt ist, verfügt hat. Ab dem 11.12.2019 gab es somit für die belangte Behörde dieses Verfahren nicht mehr.

Das Verfahren, in dem die belangte Behörde nunmehr den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist daher ein völlig neues, vom ersten Abgabenverfahren unabhängiges Verfahren. Genau diese Wirkung wollte die belangte Behörde ja gesetzwidrigerweise auch erzielen, wie unter Abschnitt 5) der Begründung dargestellt wird.

Die seinerzeitige Berufung des Dr. ***X*** gem § 10 AVG auf eine erteilte Vollmacht konnte sich aber naturgemäß nur auf dieses erste, seit 11.12.2019 eingestellte Verfahren beziehen. Eine Berufung des Dr. ***X*** auf eine Vertretungsvollmacht iSd § 83 BAO oder eine mündliche Vollmachtserteilung gem § 83 Abs 3 BAO ist zu keiner Zeit erfolgt. Im Übrigen hätte gem § 83 Abs 2 BAO die belangte Behörde Inhalt und Umfang einer solchen vermeintlichen Vollmacht zu prüfen. Gemäß § 9 ZustG haben juristische Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigte Personen namhaft zu machen, wenn generelle Zustellvollmacht erteilt werden soll. Eine solche Namhaftmachung des Dr. ***X*** als generell Zustellbevollmächtigtem seitens der ***Bf1*** ist gegenüber keinem Finanzamt, namentlich nicht gegenüber der belangten Behörde, erfolgt.

Dazu kommt, dass gemäß § 103 Abs 2 BAO eine Zustellbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam ist, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen. Auf Grund der Berufung des Vollmachtnehmers Dr. ***X*** auf § 10 AVG war daher von Vorneherein klar, dass die Vollmacht nur für das konkrete Rechtsmittelverfahren erteilt war und zu keiner Zeit eine generelle Zustellvollmacht in allen Abgabenangelegenheiten der Beschwerdeführerin beinhalten konnte hinsichtlich der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung vertritt die Österreichische Finanzverwaltung folgende Rechtsansicht:

"Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt zwar stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde mit ein. In den Fällen des § 103
Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde jedoch nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen seien, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.

Dies gilt auch dann, wenn Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte oder Notare einschreiten. Auch diese müssen gegebenenfalls ungeachtet des Umstands, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, wegen § 103 Abs 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellbevollmächtigung abgeben. Anderenfalls besteht keine Zustellbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs 1 ZustG. Der Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht erteilt gemäß § 8 RAO" ist keine solche Erklärung (siehe dazu AÖFV 93/1995 vom 16.3.1995)."

Der Berufung auf die erteilte Vertretungsbefugnis iSd § 8 RAO entspricht bei Notaren § 5
Abs 4a NO. § 10 Abs 1, letzter Satz AVG lautet spiegelgleich.

Weder hat der Machthaber im ersten Rechtsmittelverfahren, Dr. ***X***, der Abgabenbehörde gegenüber eine Zustellbevollmächtigung mitgeteilt, die über § 103 Abs 2 lit a) BAO hinausgeht, noch handelt es sich bei der gegenständlichen Grunderwerbsteuer um eine wiederkehrend zu erhebende, zusammengefasst zu verbuchende Abgabe iSd § 213 Abs 1 BAO. Eine Zustellbevollmächtigung, die die Zustellung an die vertretungsbefugten Organe der Beschwerdeführerin substituiert, konnte daher zu keinem Zeitpunkt erteilt werden und wurde auch nicht erteilt.

Der ausgewiesene Machthaber der Beschwerdeführerin hat daher naturgemäß auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren selbstverständlich vorab neuerlich Auftrag und Vollmacht der Beschwerdeführerin eingeholt.

Zusätzlich ist auszuführen, dass ein Einschreiter, der im Namen eines Berufungswerbers ein Rechtsmittel eingebracht hat, auch nicht selbst Partei des Verwaltungsverfahrens ist.

Zur Vertretung juristischer Personen, de facto bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind nur die Geschäftsführer befugt. Diese sind auch bei kollektiver Vertretungsbefugnis passiv alleine legitimiert, können also Schriftstücke für das Unternehmen wirksam in Empfang nehmen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides hätte daher seitens der belangten Behörde an den passiv legitimierten Geschäftsführer ***F*** erwirkt werden müssen.

Das Dokument ist dem Empfänger (***Bf1***) auch nicht tatsächlich zugekommen iSd § 7 Zustellgesetz, weil eine GmbH (auch in Abgabenangelegenheiten) nur durch ihren Geschäftsführer vertreten werden kann.

Ob in Folge Nicht-Zustellung des Bescheides an die Adressatin grundsätzlich ein "Dokument ohne Bescheidcharakter" vorliegt, oder ob zwar ein Bescheid vorliegt, der jedoch unwirksam ist, wird im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen sein. Infolge unwirksamer Zustellung entfaltet der Zweitbescheid gegenüber der konkreten Beschwerdeführerin jedenfalls keinerlei Wirkungen."

Es wurde beantragt, die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide vom 19. Dezember 2019 mögen wegen Nichtigkeit als gegenstandslos bezeichnet und/oder in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich und ersatzlos aufgehoben werden.

Beschwerdevorentscheidungen vom 21.2.2020

Die Beschwerden vom 22.01.2020 wurden mit den zu ErfNr.: ***B*** und
***A*** ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 21.2.2020, welche an die ***Bf1*** zu Handen Dr. ***X*** ergangen sind, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die laut Beschwerdeausführungen nicht wirksame Zustellung der Bescheide hingewiesen.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen erfolgte am 27. Februar 2020.

Bescheid vom 24.02.2020 zu ErfNr.: ***A***

Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde in Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag mit
Herrn ***C*** vom 13. April 2017 gemäß § 201 BAO vom abgezinsten Bauzins in Höhe von
€ 1.642.956,49 mit 57.403,48 € festgesetzt und an die ***Bf1*** zu Handen Herrn ***F*** am 27.2.2020 zugestellt.

Bescheid vom vom 24.02.2020 zu ErfNr.: ***B***

Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde in Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag mit
Frau ***E*** vom 13. April 2017 die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO vom abgezinsten Bauzins in Höhe von € 1.137.554,51 mit € 39.814,41 und an die ***Bf1*** zu Handen Herrn ***F*** am 27.02.2020 zugestellt.

Vorlageantrag vom 26. März 2020

Mit Vorlageantrag vom 26. März 2020, zur Post gegeben am 30. März 2020 stellte die beschwerdeführende Partei das Begehren, beide oben bezeichneten Beschwerden vom 22. Jänner 2020, zu Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer
***B*** im Sinne der Rechtsmittelbelehrung in den Beschwerdevorentscheidungen vom 21. Februar 2020, samt allen Verwaltungsakten und Aktenverzeichnissen (§§ 265 u 266 BAO) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und der Beschwerdeführerin zu Handen ihres in diesen Rechtsmittelsachen ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Ausfertigung der Aktenverzeichnisse zu übermitteln.

In der Begründung wurde angeführt, die Zurückweisung der oa Beschwerden erfolgte unter Berufung auf § 260 Abs 1 BAO. Die Unzulässigkeit der Beschwerden wurde damit begründet, dass die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide "laut Beschwerdeausführungen" nicht wirksam zugestellt wurden, weshalb es sich dabei um Schriftstücke ohne Bescheidcharakter handle.

Es sei also eindeutig eine meritorische Einlassung der belangten Behörde in die Ausführungen in den Rechtsmitteln, denn erst auf Grund der Ausführungen in den Rechtsmitteln hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Grunderwerbsteuerbescheide (neuerlich) nicht wirksam zugestellt worden waren.

Außerdem hätte die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdefällen gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Auf § 323c Abs. 1 BAO idF BGBl I Nr. 16/2020 wurde hingewiesen.

Vorlagebericht vom 07.09.2020

Mit den Vorlageberichten vom 07.09.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerden vom 22. Jänner 2020, zu Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer
***B*** unter Vorlage der bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die belangte führte aus:

"Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können - soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigten (Zustellungsvollmacht).

Bei Notaren ersetzt nach § 5 Abs. 4a Notariatsordnung die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen (Ritz, BAO6, § 83 Rz 10). Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 4a Notariatsordnung für Notare ist klargestellt, dass es nach den Verfahrensgesetzen (§ 83 Abs. 1 BAO) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Notar auf die erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060).

Dazu genügt nach Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, Seite 247, regelmäßig der Vermerk "Vollmacht erteilt" (VwGH 23.6.2003, 2003/17/0096, oder Ähnliches bzw. die Wortfolge "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060) oder Ähnliches in einer Eingabe an die Abgabenbehörde.

Ausreichend ist nach Ritz, BAO6, Rz 10, auf einer Eingabe zB der Vermerk "Vollmacht erteilt" (VwGH 23.6.2003, 2003/17/0096), "Vollmacht ausgewiesen", die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060). Dagegen reicht die Formulierung "vertreten durch" auf einem Anbringen für die Annahme einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht aus (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 83 RZ 10).

Im Beschwerdefall wurde während des gesamten Abgabenverfahrens keine Zustellvollmacht für den Parteienvertreter wirksam bekannt gegeben. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Parteienvertreter erfolgte sohin ohne ausgewiesene Zustellvollmacht. Eine Heilung des Zustellmangels iSd § 7 ZustellG durch Einlangen des Originalbescheides an den Beschwerdeführer ist nach Ausführungen in der Beschwerde nicht erfolgt, sodass der angefochtene Bescheid nicht gültig ergangen ist.

Das FAGVG beantragt die Beschwerde zurückzuweisen."

Beschwerden vom 14. Juni 2021

Im als "Vorbereitender Schriftsatz zugleich Mitteilung und Anträge" bezeichneten Anbringen vom 14. Juni 2021 an die belangte Behörde betreffend die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht vom 7.9.2020 - Grunderwerbsteuerbescheide vom 24. Februar 2020, Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer ***B*** brachte die beschwerdeführende Partei vor, vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA 10), in der Folge als belangte Behörde bezeichnet, seien die Beschwerden der Partei ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vertreten gemäß § 10 AVG durch Notar Dr. ***X***, ***Adresse***, vom 22. Jänner 2020, in den umseitig bezeichneten Abgabensachen nach Vorlageantrag vom 26. März 2020 am 7. September 2020 dem Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien, vorgelegt worden.

Von dieser Beschwerdevorlage sei der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 10. Juni 2021 seitens der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden, nachdem eine Buchungsmitteilung bei der Beschwerdeführerin eingelangt war zu Steuernummer
***BF1StNr1*** mit einem Rückstandsausweis von € 30.910,57, zur Zahlung fällig per 30.6.2021. Auch erst am 10. Juni 2021 hätte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin zufällig Kenntnis erlangt von der Tatsache, dass die belangte Behörde am 24. Februar 2020 neuerlich und zum dritten Male in ein und derselben Abgabensache Grunderwerbsteuerbescheide über Nachforderungen von € 18.264,45 beziehungsweise von € 12.646,12 erlassen und der Beschwerdeführerin zu Handen des kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführers ***F*** zugestellt hat.

Diese Grunderwerbsteuerbescheide seien irrtümlich nicht bekämpft worden und seien daher formell in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihren ausgewiesenen Vertreter, im Rahmen des beim erkennenden Bundesfinanzgericht seit September 2020 anhängigen Verfahrens, die Anträge,

1. den begründeten Beschwerden je vom 22. Jänner 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, AZ ***3*** (***C***), Erfassungsnummer ***A*** und AZ ***4*** (***E***), Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***B*** stattzugeben, sowie

2. auf Nichtigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide je vom 24. Februar 2020, Abgabenkontonummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer ***B***, zu erkennen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin hat mit Vorlageantrag vom 26. März 2020 die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerden je vom 22.1.2020 und gleichzeitig über die betreffenden Zurückweisungsentscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen) der belangten Behörde vom 21. Februar 2020 begehrt, weil

a) die belangte Behörde damit in Wahrheit eine meritorische Entscheidung getroffen hat und sich nicht einfach mittels der Zurückweisung von Beschwerden (als unzulässig) gegen Bescheide, deren Unwirksamkeit sich erst im Rechtsmittelverfahren herausgestellt hatte, der Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht entziehen durfte, sowie

b) die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt hatte und die belangte Behörde mit ihren Beschwerdevorentscheidungen unzulässigerweise gegen diesen Antrag und

damit gegen § 262 Abs 2 lit a) BAO verstossen hat.

Das abgabenrechtliche Verfahren in Angelegenheit der Beschwerden vom22.1.2020 und über die dieselben betreffenden Zurückweisungsentscheidungen der belangten Behörde war folglich am 24. Februar 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, als die belangte Behörde (zum dritten Mal in ein und derselben Abgabensache) inhaltlich gleiche Grunderwerbsteuerbescheide erlassen hat, deren einziger Zweck war, sie dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuzustellen, nachdem die rechtsgültigen Zustellungen der ersten beiden Bescheide gescheitert waren. Diese Bescheide sind wegen eines Irrtums in der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin unbekämpft geblieben, weil man dort (zu Recht) annehmen mußte, dass mit den bereits anhängigen Rechtsmittelverfahren, von denen der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin an diese laufend berichtet hatte, die Rechte der Beschwerdeführerin gewahrt seien und sich in der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin Niemand vorstellen konnte, dass die belangte Behörde, zum dritten Mal gegen den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbotes "ne bis in idem" verstossend, eine unzulässige Bescheidwiederholung durchführen würde.

Wie in den anhängigen Beschwerdeverfahren umfassend ausgeführt wurde, hat das Bundesfinanzgericht unter Anderem in der Causa GZ RV/5100642/2012 (Entscheidung vom 11. Juli 2014) ausgesprochen, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Grundsatz der Einmaligkeitswirkung von Bescheiden). Insbesondere ist es verboten, während eines noch anhängigen Abgabenverfahrens dasselbe Verfahren mittels eines weiteren Bescheides in ein und derselben Sache nochmals und paralell zum ersten Verfahren zu eröffnen. Die Intention der belangten Behörde liegt auf der Hand:

Es wird versucht, ständig neue inhaltlich gleiche Bescheide zu erlassen und solange zuzustellen, bis irgendeiner dieser Bescheide beim richtigen Adressaten ankommt und gleichzeitig wird gehofft, es könnte die Bekämpfung eines dieser inhaltlich gleichen Bescheide übersehen werden, um irgendwann einen rechtskräftigen Bescheid zu schaffen.

Genau diese Vorgangsweise, die gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, soll mit dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit von Bescheiden hintangehalten werden. Im Anlassfall ist die von der belangten Behörde mit ihrer Vorgehensweise verursachte unzulässige Rechtsverkürzung der Beschwerdeführerin noch dramatischer, weil durch die ebenso unzulässigen Beschwerdevorentscheidungen und Beschwerdenzurückweisungen verhindert werden sollte, dass das Bundesfinanzgericht meritorisch über die Beschwerden entscheiden kann. Damit hat die belangte Behörde auch das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Die belangte Behörde wird aufgefordert, diesen Schriftsatz sowie die dem Bundesfinanzgericht noch nicht vorgelegten, aus Sicht der Beschwerdeführerin nichtigen Grunderwerbsteuerbescheide je vom 24. Februar 2020 iSd § 265 BAO samt allen bezughabenden Verwaltungsakten und Aktenverzeichnissen (§§ 265 u 266 BAO) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und der Beschwerdeführerin zu Handen ihres nur in diesen Rechtsmittelsachen ausgewiesenen Rechtsvertreters eine Ausfertigung der Aktenverzeichnisse zu übermitteln"

Vorhalteverfahren der belangten Behörde

Die belangte Behörde ersuchte die beschwerdeführende Partei ihr Begehren betreffend Schriftsatz vom 14.06.2021 zu konkretisieren und den Verfahrenszweck bzw. die Verfahrensabsicht - jeweils bezogen auf die konkret zu bezeichnenden Bescheide und Verfahren - bekannt zu geben.

Dazu führte die beschwerdeführende Partei im Schriftsatz vom 23.8.2022 aus, aus rechtlicher Vorsicht und um dem von der belangten Behörde allfällig intendierten Vorwurf des "nicht schlüssigen Rechtsmittels" zu begegnen, werde hiemit festgestellt und bekräftigt, dass der Schriftsatz vom 14.6.2021 inhaltlich zugleich als Beschwerden iSd §§ 243 ff BAO gegen die unzulässigerweise ein drittes Mal erlassenen Grunderwerbsteuerbescheide je vom 24. Februar 2020, Abgabenkontonummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer ***B***, zu werten ist, wobei schon aus sämtlichen früheren Anträgen samt eindringlicher Begründung der Beschwerdeführer klar hervorgeht, dass das Unterbleiben von Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO beantragt wird.

Zudem wurde dieses Vorbringen hilfsweise und in eventu noch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd §§ 308 ff BAO hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die Bescheide je vom 24. Februar 2020, Abgabenkontonummer
***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer ***B*** verbunden.

Beschwerdevorentscheidungen vom 13. April 2023

Die Beschwerden vom 14. Juni 2021 wurden mit den zu ErfNr.: ***B*** und
***A*** ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 13. April 2023, welche an die ***Bf1*** zu Handen Dr. ***X*** ergangen sind, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 seien am 27.02.2020 nachweislich zugestellt worden.

Der "Vorbereitende Schriftsatz" vom 14.06.2021 samt Ergänzung vom 25.08.2022 sei als Beschwerde gewertet worden. Die Zurückweisung erfolge, weil die Beschwerde nicht fristgerecht (innerhalb eines Monates nach der Zustellung des Bescheides gemäß § 245 Abs 1 BAO) eingebracht wurde.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen erfolgte am 14. April 2023.

Vorlageantrag vom 24. April 2023

Im Vorlageantrag vom 24. April 2023 wurde der Verfahrensgang dargestellt. Ergänzend wurde von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt:

"Besonders hervorgehoben und als Anfechtungsgründe vorgetragen werden jedoch folgende massive Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde:

Bereits in den Rechtsmitteln vom 22. Jänner 2020 gegen die unter Mißachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" als Bescheidwiederholungen ergangenen zweitmaligen Abgabenbescheide hatte die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdefällen gemäß § 262
Abs 2 lit a) BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Die belangte Behörde hat unter völliger Mißachtung dieser Verfahrensvorschrift dennoch immer wieder weitere Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Es liegt der Verdacht nahe, dass die belangte Behörde damit Zweierlei erreichen wollte, nämlich

a) ein möglichst langes "Fernhalten" der anhängigen Causen von dem zur Überprüfung der Bescheide rechtsstaatlich eingerichteten, wiederholt angerufenen und alleine zuständigen Bundesfinanzgericht einerseits, sowie

b) ein "Ermüden" der Rechtsmittelwerberin durch das Erzwingen immer neuer Vorlageanträge / Beschwerden andererseits, in der vermutlichen Hoffnung, dass die Rechtsmittelwerberin einmal "aufgeben" würde oder einen Formalfehler machen würde.

Beweis: Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten erst am 7. September 2020, rund acht Monate nach den definitiven Vorlageanträgen vom 22. Jänner 2020, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Beweis: Der Vorlagebericht vom 7. September 2020 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

Der Beschwerdeführerin ist sehr wohl bewußt, dass § 262 Abs 2 lit a) und lit b) BAO für das endgültige Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung zwei Tatbestandsmerkmale voraussetzt, nämlich einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin einerseits und die Aktenvorlage (Beschwerdevorlage) durch die Abgabenbehörde I. Instanz an das Verwaltungsgericht andererseits (vgl ua BFG 23.7.2019, RV 5101028 /2019). Nachdem in den Anlassverfahren jedoch am 11. Dezember 2019 bereits Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde ergangen waren, die für den Fristbeginn des § 264 Abs 6 BAO maßgeblich sind, diese Beschwerdevorentscheidungen bekämpft und die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht erneut beantragt wurde, ist die zweimonatige "Wartefrist" des § 264 Abs 6 BAO am 26. März 2020 jedenfalls erfüllt gewesen. Auch die Dreimonatsfrist des § 262 Abs 2
lit b) BAO war in Folge der Einbringung der ersten Bescheidbeschwerden mit 16. Oktober 2019 am 26. März 2020 erfüllt. Überdies kann es niemals rechtens und Wille des Gesetzgebers der Bundesabgabenordnung sein, dass durch die Erlassung laufend wiederholter Bescheide in ein und derselben Sache ("ne bis in idem") eine Abgabenbehörde ua die Bestimmungen der §§ 262 Abs 2 und 264 Abs 6 BAO derart "aushöhlen" dürfte, dass eine "Vorlageerinnerung" permanent unzulässig wäre.

Kurz gesagt und auf den Punkt gebracht:

Die in den Anlassfällen von der belangten Behörde gepflogene dreimalige Bescheiderlassung in denselben, identen Abgabensachen, damit die zweimalige Bescheidwiederholung, weiters die jeweilig entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin gepflogene Nichtvorlage der Beschwerden an das BFG innert drei Monaten und daraus resultierend permanente Erlassung weiterer Beschwerdevorentscheidungen entbehrt einer sachlichen Grundlage. Die Intention kann zweifellos nur ein "Abschneiden" der Beschwerdeführerin vom Instanzenzug und damit von der Überprüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtes sein.

Grundsätzlich gibt es für die in den Anlassfällen erst derart verspätet erfolgte Vorlage der Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht also keine (Verfahrens-) rechtliche Erklärung oder Rechtfertigung. Schon in den Bescheidbeschwerden vom 16. Oktober 2019 und erst recht in denjenigen vom 22. Jänner 2020 ist jeweils die Vorlage an das Verwaltungsgericht begehrt worden. Hätte die belangte Behörde die Beschwerden wie beantragt rechtzeitig vorgelegt, wäre für die drittmalige Erlassung ein und derselben Bescheide am 24. Februar 2020 wegen Übergangs der Verfahrenshoheit an das Verwaltungsgericht gar kein Raum mehr gewesen. Der aus Vorsichtsgründen von der Beschwerdeführerin wiederholte Vorlageantrag vom 26. März 2020 erfüllt jedoch ohnehin zugunsten der Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht fristwahrende Verfahrenshandlungen, nämlich

a) die Funktion einer (wie oben dargelegt zulässigen) Vorlageerinnerung iSd § 262 Abs 6 BAO einerseits (nachdem zum 26. März 2020 Vorlageanträge definitiv bereits zweimal gestellt worden waren, ist ein Grunderfordernis für Vorlageerinnerungen erfüllt - vgl BFG 24.7.2017, RV 7103377 /2017-RS 1) und/oder

b) ein jeweils fristwahrendes Rechtsmittel gegen die drittmaligen Bescheide vom 24. Februar 2020 andererseits, weil die von der belangten Behörde erlassenen dritten Bescheide ja sowohl von den Erfassungs- und Steuernummern und von den anhängigen Causen her als auch inhaltlich im Abspruch der Abgabensachen selbst mit den am 26. März 2020 zur Vorlage erinnerten Abgabencausen vollkommen ident sind.

Dass Beschwerden nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung der dritten Abgabenbescheide vom 24. Februar 2020 erfolgt seien, wird daher hiemit bestritten. Die erwähnten Bescheide wurden daher sehr wohl rechtzeitig bekämpft.

Viel schwerer für die belangte Behörde wiegt jedoch deren Verstoß gegen § 300 BAO.

VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, zufolge dient § 300 BAO der Vermeidung einer gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Insbesondere dürfen und können Abgabenbehörden nunmehr nach Eintritt der Entscheidungssperre keine (weiteren) Beschwerdevorentscheidungen erlassen (vgl BFG 24.6.2022, RV/7100860/2022, mwN, sowie Rezszut/Tuipin, BAO, § 300, Rz 2). Erfolgt dies entgegen dem Verbot des § 300 BAO, sind solche Rechtsakte der Abgabenbehörde nicht imstande, Rechtswirksamkeit zu erlangen - sie sind schlichtweg nichtig und brauchen und können daher auch nicht angefochten werden (vgl Rezszut/Tuipin, BAO, § 300, aaO). Dies wiederum aber enthebt nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht nicht der Notwendigkeit, eben diese Nichtigkeit per Erkenntnis festzustellen, wie auch die einschlägige Leitentscheidung BFG 24.6.2022, RV/7100860/2022, deutlich macht. Voraussetzung für nichtige Rechtsakte der Abgabenbehörden nach Anhängigmachung von Causen beim Verwaltungsgericht ist, dass es sich "um dieselbe Abgabensache" handelt (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Dieses Merkmal ist in den Anlassfällen unzweifelhaft erfüllt.

Daraus resultiert nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass möglicherweise zwar noch die verfahrensleitenden Verfügungen der belangten Behörde (Mängelbehebungsauftrag / Ergänzungsersuchen) als im Interesse des erkennenden Verwaltungsgerichtes verwertbar sind, aber die konstitutiven Rechtsakte, die neuerlichen Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 12. April 2023 absolut nichtig sind.

Aus Letzterem wiederum folgt, dass auch über die seit der Erlassung der drittmaligen Grunderwerbsteuerbescheide (24. Februar 2020) seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge, Rechtsmittel und Anbringen (iSd § 85 Abs 1 BAO) einschließlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Bundesfinanzgericht zu entscheiden haben wird.

Die belangte Behörde war daher am 12. April 2023 nicht mehr berechtigt und nicht imstande, frühere und allfällige jüngere Verfahrensfehler hinter einer Beschwerdevorentscheidung zu verbergen und mangels Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zum wiederholten Male eine endgültige Sachentscheidung zu vereiteln. Es besteht ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin dahingehend, dass das unabhängige Bundesfinanzgericht die in den anhängigen Abgabensachen auffällige Gebarung der belangten Behörde überprüft und würdigt.

Schlussanträge:

Das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien, wolle

A) aus sämtlichen oben angeführten und den in den vorangegangenen Rechtsmitteln in diesen Causen, die dem Bundesfinanzgericht vorliegen, vorgetragenen Gründen daher auch die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide vom 24. Februar 2020 wegen Nichtigkeit als gegenstandslos bezeichnen und/oder in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vollinhaltlich und ersatzlos a u f h e b e n, sowie

B) mit Erkenntnis feststellen, dass die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 12. April 2023, Erfassungsnummem ***A*** und ***B***, wegen Verletzung der Entscheidungssperre des § 300 BAO a b s o l u t nichtig sind und keine Rechtswirksamkeit entfalten."

Vorlagebericht vom 17.05.2023

Mit den Vorlageberichten vom 17.05.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerden vom
14. Juni 2021 zu Erfassungsnummer ***A*** und Erfassungsnummer
***B*** unter Vorlage der bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mitteilung vom 7. Mai 2023 eingelangt am 3.6.2023

In der Mitteilung vom 7. Mai 2023 eingelangt am 3.6.2023 wurde vorgebracht:

"Mit Vorlagebericht vom 7.9.2020 hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuem und Glückspiel, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (FA10), Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, Bescheidbeschwerden der Einschreiterin vom 15.10.2019 und vom 22.1.2020 zu Grunderwerbsteuerbescheiden vom 19.12.2019 und 27.1.2020 samt Beschwerdevorentscheidungen vom 11.1.2019 und 21.2.2020 sowie samt weiteren Aktenbestandteilen auf Grund der Vorlageerinnerung der Einschreiterin vom 30.3.2020 dem Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien, vorgelegt.

Unter Beischluss einer Kopie des Vorlageberichtes vom 17.5.2023, GZ ***5*** und
***6***, wird dem Bundesfinanzgericht Außenstelle Wien mitgeteilt, dass das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Standort Linz (FA10), in ein und derselben Abgabensache ergangene weitere Entscheidungen (GrESt-Bescheid vom 24.2.2020) samt dagegen eingebrachten Rechtsmitteln und den früheren, vorausgehenden sowie weiteren Aktenbestandteilen seit dem das Verfahren auslösenden GrESt-Bescheid vom 13.9.2019 auch dem Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, vorgelegt hat.

Hingewiesen wird, dass der (dritte) Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.2.2020 noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des diesem Bescheid unmittelbar vorausgegangenen, inhaltlich identen Bescheides, erlassen wurde. Die Bescheidbeschwerde samt Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2020 in ein und derselben Abgabensache ist daher am 30.3.2020 im Sinne einer Vorlageerinnerung in Unkenntnis des Rechtsvertreters der Einschreiterin von der Existenz eines dritten Abgabenbescheids, aber in derselben Abgabensache, eingebracht worden.

Faktum ist, dass das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (FA10), ein und dieselbe Abgabensache nun letztlich bei zwei verschiedenen Außenstellen des Bundesfinanzgerichts anhängig gemacht hat.

Das Bundesfinanzgericht möge diesen Umstand würdigen und in seiner Entscheidung berücksichtigen."

Dazu wurde erwogen:

Rechtliche Grundlagen

Nach § 1 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 104/2019 gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 97 Abs. 1 lit a BAO in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 103/2019 lautet:

Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

§ 9 Abs. 1 bis 3 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 5/2008 lauten:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

§ 260 BAO in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht."

§ 83 BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 lautet:

"(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

§ 262 Abs. 1 und 2 BAO lauten:

"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt."

§ 263 BAO lautet:

"(1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages
(§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt."

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:

" (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 279 Abs. 1 BAO lautet:

"Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."

§ 300 Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 lauten:

"Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264
Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevor-entscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt."

Zu den Bescheidbeschwerden vom 22. Jänner 2020 betreffend die als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B***

Soweit der Vertreter der beschwerdeführenden Partei auf die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen in Zusammenhang mit der Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht anzuwenden sind. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 BAO. Gleiches gilt auf dessen Hinwiese auf die Zivilprozessordnung.

Bei Notaren ersetzt nach § 5 Abs 4a Notariatsordnung die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen.

Ausreichend ist auf einer Eingabe zB der Vermerk "Vollmacht erteilt" ( VwGH 23.6.2003, 2003/17/0096) oder "Vollmacht ausgewiesen". Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060). Die Wendung "vertreten durch …" auf einem Anbringen, das der Bevollmächtigte einreicht, genügt nicht ( OGH 24.3.1992,
5 Ob 25/92, NZ 1993, 20; 16.4.1993, 5 Ob 1020/93, NZ 1994, 93; 13.3.1996, 5 Ob 1022/96; BMF, AÖF 2001/225, Abschn 2.2; dies offen lassend VwGH 18.7.2001, 97/13/0179). "Vertreten durch" heiße schlicht, dass der Schriftenverfasser die Partei vertrete. Darunter sei aber nicht zwingend zu verstehen, die Vertretung geschehe auf Grund einer erteilten Bevollmächtigung; man denke beispielsweise an ein (vorsorgliches) Tätigwerden als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Beruft sich ein zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter Vertreter (hier: Notar auf) eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang seiner Vertretungsmacht (§ 83 Abs. 2 BAO) seine Behauptung maßgebend (vgl VwGH 24.6.1999, 97/15/0131). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** zu Handen des einschreitenden Notars zugestellt, da sie von dessen Zustellbevollmächtigung ausgegangen ist. Da jedoch in den Bescheidbeschwerden vom 22. Jänner 2020 ausführlich und überzeugend dargelegt wurde, dass der einschreitende Notar keine Zustellvollmacht inne hatte und zudem auch dargelegt wurde, dass der beschwerdeführenden Partei die Schriftstücke tatsächlich nicht zugekommen sind, ist keine wirksame Zustellung dieser Erledigungen erfolgt.

Kommt dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 BAO Bescheidcharakter nicht zu, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde (vgl. VwGH 24.6.1999, 97/15/0131).

Soweit die belangte Behörde diese Unzulässigkeit der Bescheidbeschwerden vom
22. Jänner 2020 bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2020 festgestellt hat und daher die Bescheidbeschwerden vom 22. Jänner 2020 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist sie demnach rechtskonform vorgegangen. Die in § 262 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein (VwGH 25.1.2022, Fr 2021/16/0005). Entscheidet die belangte Behörde trotz eines Antrages nach § 262 Abs. 2 lit a BAO über die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung, so bewegt sie sich im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsbefugnis. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2020 liegt somit nicht vor.

Wenn die beschwerdeführende Partei die Aufhebung der als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und
ErfNr.: ***B*** begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Wirksamkeit der Erledigungen (§ 97 Abs. 1 BAO) voraussetzen würde. Dies liegt nicht vor, sodass deBegehren und gleichartige auf Aufhebung von nicht wirksam gesetzten Rechtsakte hinauslaufende Begehren nicht gefolgt werden kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu den Bescheidbeschwerden vom 14. Juni 2021 betreffend die als Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B***

Die beschwerdeführende Partei irrt, wenn sie von einer Nichtigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 ausgeht. Diese läge nur vor, wenn in einem vorangegangenen Verfahren nach dem klaren Wortlaut des § 300 Abs. 1 BAO bereits wirksame Abgabenfestsetzungsbescheide ergangen und die dagegen gerichteten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht bei Bescheiderlassung (24.02.2020 / Zustellung 27.02.2020) bereits vorgelegt gewesen wären. Beide Voraussetzungen für eine Nichtigkeit liegen nicht vor, da - wie ja von die beschwerdeführende Partei selbst ins Treffen geführt hat - die als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** nicht wirksam ergangen sind. Zudem sind die dagegen eingebrachten Beschwerden erst mit Vorlagebericht vom 07.09.2020 - somit nach Erlassung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 - dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Selbst der Vorlageantrag vom 26. März 2020, welcher nun im Vorlageantrag vom 24. April 2023 als "Vorlageerinnerung" uminterpretiert wird, ist nach Erlassung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.2.2020, zugestellt am 27. Februar 2020, eingebracht worden. Somit sind - selbst wenn man dieser Interpretation folgt - die Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 vor Einbringung dieser Vorlageerinnerung vom 26.3.2020 erlassen worden, sodass auch diese Voraussetzung für eine Nichtigkeit nach § 300 Abs. 1 BAO nicht erfüllt ist.

Die wirksame Zustellung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** am 27.2.2020 wird von der beschwerdeführenden Partei selbst eingeräumt. Die Rechtsmittelfrist ist daher nach § 245 Abs. 1 BAO am 27. 3.2020 abgelaufen.

Die Bescheidbeschwerde vom 14. Juni 2021 ist daher nicht rechtzeitig eingebracht worden. Diese Tatsache wird auch von der beschwerdeführenden Partei eingeräumt. Die Rechtsfolge der Zurückweisung ergibt sich somit bereits aus dem Gesetz.

Die in § 262 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein (VwGH 25.1.2022,
Fr 2021/16/0005). Entscheidet die belangte Behörde trotz eines Antrages nach § 262 Abs. 2
lit a BAO über die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung, so bewegt sie sich im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsbefugnis. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2023 liegt somit nicht vor.

Zur Erledigung des als Eventualantrag gestellten Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO) ist das Bundesfinanzgericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 308 Abs. 3 BAO nicht zuständig.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.2.2020 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerde voraussetzen würde (§ 279 Abs. 1 BAO).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, sodass diese von keiner Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am 31. Juli 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 lit. a und b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096
VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060
VwGH 18.07.2001, 97/13/0179
VwGH 24.06.1999, 97/15/0131
VwGH 25.01.2022, Fr 2021/16/0005

Stichworte