Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs2 idF 1998/I/158;
FinStrG §254 Abs1;
F-VG §11 Abs1;
KommStG 1993 §15;
KommStG 1993 §17;
VStG;
WTBO §33 Abs1 litc;
WTBO §33 Abs2 litd;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs2 idF 1998/I/158;
FinStrG §254 Abs1;
F-VG §11 Abs1;
KommStG 1993 §15;
KommStG 1993 §17;
VStG;
WTBO §33 Abs1 litc;
WTBO §33 Abs2 litd;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 5. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Geschäftsführer der F. GmbH die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate Jänner bis Mai 1996 in näher beziffertem Umfang bis zum jeweiligen Fälligkeitstag nicht bezahlt und hiedurch die Bestimmung des § 11 Abs. 2 KommStG 1993 verletzt zu haben.
Gegen diese Strafverfügung wurde für den Beschwerdeführer durch einen Steuerberater, der sich hinsichtlich seines Bevollmächtigungsverhältnisses zum Beschwerdeführer auf den Vermerk "vertreten durch" beschränkte, Einspruch erhoben.
Mit Datum vom 7. Jänner 1997 erließ der Magistrat gegen den Beschwerdeführer zu Handen des Steuerberaters ein dem Inhalt der vorangegangenen Strafverfügung entsprechendes Straferkenntnis, welches dem Steuerberater am 27. Februar 1997 zugestellt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Steuerberater namens des Beschwerdeführers Berufung erhoben, wobei sich der Steuerberater auch in der Berufungsschrift auf den Hinweis "vertreten durch" beschränkte.
Mit einem an den Steuerberater gerichteten und diesem am 15. Juli 1997 durch Ersatzzustellung zugestellten Schreiben vom 10. Juli 1997 forderte die belangte Behörde den Steuerberater unter Hinweis auf die von diesem für den Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die ihm erteilte und zu vergebührende Vollmacht zu übermitteln, andernfalls die Berufung zurückgewiesen werden müsse.
Mit dem nunmehr angefochtenen, dem Beschwerdeführer persönlich gegenüber erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zugerechnete Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig" mit der Begründung zurück, dem Akteninhalt nach sei eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich und es befinde sich auch keine Vollmacht im Akt. Der Steuerberater sei auch kein Rechtsanwalt und somit nicht bereits auf Grund seines Berufes zur Parteienvertretung in Verwaltungsstrafverfahren befugt. Da bei der belangten Behörde binnen der in ihrem Schreiben vom 10. Juli 1997 gesetzten Frist keine Vollmacht des Steuerberaters für den Beschwerdeführer eingelangt sei, sei die Eingabe des Steuerberaters als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dieser Zurückweisungsbescheid langte beim Magistrat am 11. August 1997 unter Anschluss der erstinstanzlichen Verwaltungsakten mit dem Auftrag zur Zustellung der Parteienausfertigung des Bescheides ein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 27. August 1997 zugestellt.
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde liegt ein am 8. August 1997 zur Post gegebenes, bei der belangten Behörde am 11. August 1997 eingelangtes Schreiben des Steuerberaters an die belangte Behörde ein, in welchem vom Steuerberater in Beantwortung des während seines Urlaubes bei ihm eingelangten Schreibens der belangten Behörde vom 10. Juli 1997 darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters gemäß § 33 Abs. 1 lit. c WT-BO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetze. Die angedrohte Zurückweisung der Berufung bei nicht fristgerechter Vorlage einer Vollmacht wäre somit gesetzwidrig. Im Übrigen wäre § 71 AVG anzuwenden. Es habe der Steuerberater dem Beschwerdeführer aber eine entsprechende Vollmacht zur Unterschrift übermittelt, wobei er aber nicht davon informiert sei, ob der Beschwerdeführer derzeit erreichbar sei.
In der Beschwerdeschrift wird zur Aktenlage noch vorgebracht, der Steuerberater habe schließlich mit Schreiben vom 17. August 1997 eine ordnungsgemäß gestempelte Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt, in welcher der Beschwerdeführer unter dem Datum 14. August 1997 die schon vor Einbringung des Einspruchs im Verwaltungsstrafverfahren mündlich erteilte Vollmacht schriftlich bestätigt habe. In den dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde vorgelegten Akten findet sich ein solches Schreiben und die mit diesem vorgelegte Vollmacht nicht; die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift allerdings über das Einlangen der nachgereichten Vollmacht bei ihr am 18. August 1997 berichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 richtet sich zufolge der Bestimmung des § 15 Abs. 3 KommStG 1993 nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Nach § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in seiner von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung vor seiner Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 gilt das AVG, so weit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren, weshalb die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend die im Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AVG und des § 13 Abs. 3 AVG jeweils in ihrer Fassung vor der durch BGBl. I Nr. 158/1998 bewirkten Gesetzesänderung angewendet hat.
Nach § 10 Abs. 1 AVG in der genannten Fassung können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG in der genannten Fassung nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Nach § 13 Abs. 3 AVG in der genannten Fassung ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein nach § 13 Abs. 3 AVG ergehender Mängelbehebungsauftrag kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sodass eine allfällige Rechtswidrigkeit eines Mängelbehebungsauftrages nur im Zusammenhang mit der Prüfung des das Verfahren abschließenden Endbescheides wahrgenommen werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu E. 148 zu § 13 AVG wiedergegebene Judikatur). Im Beschwerdefall wird eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG u.a. auch daraus abgeleitet, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch § 33 Abs. 1 lit. c der damals in Geltung gestandenen Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (im Folgenden: WT-BO) nicht erkannt habe, dass der Steuerberater des Beschwerdeführers zu dessen Vertretung auch im vorliegenden Abgabenstrafverfahren befugt gewesen sei und seine Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt hätte. Mit dieser Rüge ist der Beschwerdeführer im Recht.
Nach § 33 Abs. 1 lit. c der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen WT-BO sind den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 und 32 die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie die Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften vorbehalten; hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu § 10 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangenen Rechtsprechung über die Frage der Zulässigkeit des Auftretens einer juristischen Person als Vertreter im Verwaltungsverfahren im Falle der Ausübung der Berufsbefugnisse einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft ausgesprochen hat, wird in einem solchen Fall die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG alter Fassung, nach welcher eine juristische Person zum Einschreiten als Vertreter nicht zuzulassen war, durch die speziellen Normen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (§ 33 Abs. 1 lit. c WT-BO und § 33 Abs. 2 lit. d WT-BO) mit der Wirkung verdrängt, dass eine im Rahmen ihrer Berufsbefugnisse auftretende Wirtschaftstreuhandgesellschaft ungeachtet der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG zur Vertretung vor einer Verwaltungsbehörde befugt ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1985, Slg. N.F. Nr. 6.054/F, und vom 12. Dezember 1989, 89/08/0136). Für die in § 33 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz WT-BO dem Steuerberater gesetzlich eingeräumte Befugnis, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen, kann auch für den Geltungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG in seiner Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 158/1998 nichts anderes gelten. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dem Rechtsanwalt oder Notar eröffnete Befugnis, den urkundlichen Nachweis der ihm erteilten Vollmacht durch die Berufung auf diese Vollmacht zu ersetzen, bestand kraft der speziellen Norm der Bestimmung des § 33 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz WT-BO auch für den Steuerberater, der seinen Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften vertrat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, ist die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen (siehe vor allem das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0202, sowie ergänzend auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, 96/13/0018). Bei der Ahndung der in § 15 KommStG 1993 normierten Delikte handelt es sich damit um den Vollzug landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes im Sinne des § 254 Abs. 1 FinStrG, was auch der Bundesgesetzgeber durch die Verweisung auf die Geltung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der Bestimmung des § 15 Abs. 3 KommStG 1993 deutlich gemacht hat.
Gegen eine Befugnis des Steuerberaters zur Vertretung in Verwaltungsstrafsachen wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes 1993 lässt sich auch nicht das von der belangten Behörde in der Gegenschrift herangezogene hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, 93/11/0092, erfolgreich ins Treffen führen. Diesem Erkenntnis ist vielmehr die Auffassung zu entnehmen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetze, den der Gerichtshof im genannten Erkenntnis im Zusammenhang mit der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht als gegeben ansah. Einen Ausschluss der aus § 33 Abs. 1 lit. c WT-BO resultierenden Vertretungsbefugnis für alle Strafverfahren, in welchen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden ist, konnte der Gerichtshof in dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 254 Abs. 1 FinStrG nicht gemeint haben.
War der für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes 1993 einschreitende Steuerberater im Grunde des § 33 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz WT-BO somit als berechtigt anzusehen, den urkundlichen Nachweis einer ihm vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht durch die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung zu ersetzen, dann wurde der für den Beschwerdeführer einschreitende Steuerberater in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers durch den ihm gegenüber ergangenen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG in dieser Befugnis rechtswidrigerweise beschnitten, was auf die Parteienrechte des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren nicht ohne Einfluss bleiben konnte. Ob die belangte Behörde den vom Steuerberater in seinen Eingaben im Strafverfahren gegebenen "Bevollmächtigungshinweis" durch die Worte "vertreten durch" als Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung im Sinne der mehrfach genannten Gesetzesstelle ansehen durfte, bleibe dahingestellt. Dass ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, der auch die Möglichkeit einer Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung freistellte, vom Steuerberater wesentlich einfacher zu erfüllen gewesen wäre als ein Auftrag, der auf der Beschaffung einer das bestehende Vollmachtsverhältnis dokumentierende Urkunde bestand, kann zumal nach den Umständen des Beschwerdefalles (Ergehen des Auftrages während der Urlaubszeit) nicht zweifelhaft sein.
Der in Verkennung der durch § 33 Abs. 1 lit. c WT-BO gestalteten Rechtslage einschränkend ergangene Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG widersprach dadurch dem Gesetz, dass dem namens des Beschwerdeführers einschreitenden Steuerberater nicht auch die Möglichkeit eröffnet wurde, sich auf die vom Beschwerdeführer erteilte Bevollmächtigung zu berufen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist damit unter Verletzung von Parteienrechten des Beschwerdeführers zustande gekommen und verletzt deshalb den Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer Zurückweisung einer durch einen Vertreter erhobenen Berufung.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen des Beschwerdefalles bedurfte.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Juli 2001
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