BFG RV/4100142/2025

BFGRV/4100142/202510.7.2025

Auslegung von Parteianbringen (Beschwerde oder Antrag nach § 299 BAO) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mangels Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100142.2025

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***AS1***, ***AS1-Adr***, über das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Anbringen vom 2. Februar 2025 betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2024 hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***AS1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In Frage steht, ob das am 2.2.2025 über FinanzOnline gestellte Anbringen von ***AS1*** als Beschwerde oder als Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO zu qualifizieren war.

Am 5.2.2024 reichte ***AS1*** seine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2023 ein. Am selben Tag erging der Einkommensteuerbescheid 2024.

Mit Bescheid vom 27.3.2024 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2023 wieder aufgenommen. In der Folge erging am selben Tag ein neuer Einkommensteuerbescheid 2023.

Am 2.2.2025 brachte ***AS1*** über FinanzOnline ein als "Beschwerde gem. § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2023" bezeichnetes Anbringen ein und bat in seiner Begründung um erneute Berechnung und Berücksichtigung der von ihm bezahlten Pflichtbeiträge für die Mitversicherung seiner Ehegattin.

Die belangte Behörde wertete dieses Anbringen vom 2.2.2025 als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 27.3.2024 und erließ am 20.2.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde "Ihre Beschwerde vom 02.02.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 27.03.2024 (…) gemäß § 260 BAO zurückgewiesen".

In der Folge brachte ***AS1*** am 3.3.2025, wiederum über FinanzOnline, ein weiteres als Beschwerde bezeichnetes Anbringen ein, das die belangte Behörde als Vorlageantrag wertete.

Am 16.5.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

***AS1*** leistete im Jahr 2023 Pflichtbeiträge für die Mitversicherung seiner Ehegattin an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 27.3.2024 wurden, mangels entsprechender Erklärung, keine Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige berücksichtigt.

Im Februar 2025 wollte ***AS1*** diese Pflichtbeiträge bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2023 als Werbungskosten abziehen lassen. Am 2.2.2025 brachte er deshalb über FinanzOnline ein Anbringen mit der Überschrift "Beschwerde gem. § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2023" ein. Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt: "Bitte um erneute Berechnung und Berücksichtigung der von mir bezahlten Pflichtbeiträge für Mitversicherung meiner Ehegattin."

Mit "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 und 2024" übermittelte ***AS1*** am 14.2.2025 über FinanzOnline die entsprechenden Nachweise über die gezahlten Pflichtbeiträge betreffend seine Ehegattin. Dabei führte er an, dass er die Rechnungen immer ein paar Monate später für die vergangenen Monate erhalte.

Die belangte Behörde wertete das Anbringen vom 2.2.2025 als Beschwerde und wies es mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 als verspätet zurück.

Über FinanzOnline reichte der Bf.am 3.3.2025 eine zweite Beschwerde ein, die die belangte Behörde zu Recht als Vorlageantrag wertete.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, wonach ***AS1*** im Jahr 2023 Pflichtbeiträge für die Mitversicherung seiner Ehegattin leistete, ergibt sich aus seiner Begründung zum Anbringen vom 2.2.2025 im Zusammenhang mit seinen am 14.2.2025 an die belangte Behörde nachgereichten Unterlagen. Dabei handelt es sich um an ihn gerichtete Beitragsvorschreibungen der ÖGK betreffend die beitragspflichtige Mitversicherung sowie um Zahlungsnachweise.

Dass im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 27.3.2024 keine Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige berücksichtigt wurden, zeigt einerseits mangels Erwähnung und Berücksichtigung der Beträge der Bescheid selbst, andererseits wurden diese zuvor auch nicht erklärt. Letzteres ergibt sich aus der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung vom 5.2.2024. Dass ***AS1*** Pflichtbeiträge nunmehr als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, resultiert eindeutig aus seinem Anbringen vom 2.2.2025, in dem er einen Betrag von EUR 1.642,00 unter "Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung und Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige sowie selbst einbezahlte SV-Beiträge" anführt. In der Begründung führt ***AS1*** überdies Folgendes aus: "Bitte um erneute Berechnung und Berücksichtigung der von mir bezahlten Pflichtbeiträge für Mitversicherung meiner Ehegattin."

Die Feststellung, wonach die belangte Behörde ***AS1***s Anbringen vom 2.2.2025 als Beschwerde wertete und sodann mit Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückwies, ergibt sich unmittelbar aus der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)

3.1.1. Beschwerde oder Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO

Fraglich ist, ob das über FinanzOnline gestellte Anbringen vom 2.2.2025 tatsächlich als Beschwerde oder vielmehr als Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO zu qualifizieren war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).

Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.; 20.9.2023, Ra 2023/13/0063).

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. wiederum VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.).

Auch wenn ***AS1***s Anbringen vom 2.2.2025 ausdrücklich als "Beschwerde gem. § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2023" tituliert ist, so liegt dies an der Erfassung in FinanzOnline, die seiner (unzutreffenden) Auswahl aus verschiedenen Antragsarten zur Bescheidänderung geschuldet war. Ebenso wenig wie es auf die Bezeichnung von Schriftsätzen ankommt, ist für die Auslegung von Parteianträgen ausschlaggebend, wie das Anbringen in FinanzOnline erfasst wird. In diesem Zusammenhang gilt zudem zu bedenken, dass das dortige Angebot der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten (Antragsarten) zur Bescheidänderung für einen unvertretenen Steuerpflichtigen ohne Kenntnisse im Abgabenverfahrensrecht und ohne Anleitung kaum bis gar nicht verständlich ist. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass ein unvertretener Steuerpflichtiger, der eine Bescheidänderung aufgrund der Unrichtigkeit des Bescheidspruches beantragen möchte, die ihm eher bekanntere Kategorie der "Beschwerde" auswählt.

Dies gilt auch für die zweite eingebrachte und inhaltsgleiche "Beschwerde", die ***AS1*** am 3.3.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2025 erhob und die die belangte Behörde als Vorlageantrag wertete. Auch dieses Anbringen zeigt, dass im konkreten Fall eines Unvertretenen nicht allein auf die konkrete Wahl der in FinanzOnline zur Verfügung stehenden Kategorien der Bescheidänderungen abgestellt werden kann.

Auf die Titulierung des Anbringens kommt es daher nicht an. Diese Ansicht teilte die belangte Behörde zumindest bei der als Vorlageantrag gewerteten zweiten Beschwerde vom 3.3.2025. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Inhalt der Eingabe bzw. das erkennbare oder zu erschließende Ziel abzustellen. Eindeutig kommt aus der Begründung des Anbringens vom 2.2.2025 zum Ausdruck, dass die geleisteten Pflichtbeiträge für die Mitversicherung der Ehegattin nunmehr als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, weshalb die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2023 neu zu berechnen sei. Aus dem Vorbringen geht hervor, dass ***AS1*** die bisher festgesetzte Einkommensteuer - und demnach den Spruch des Einkommensteuerbescheides 2023 - für unrichtig hält.

Erachtet sich ein Steuerpflichtiger durch die Erlassung eines Bescheides in seinen Rechten verletzt, sieht die BAO verschiedene Instrumente zur Gewährung des Rechtsschutzes vor. Dazu zählt nicht nur die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde nach § 243 BAO, sondern dazu gehören auch die Regelungen betreffend die Bescheidänderung nach den §§ 293 ff BAO.

Mit Ausnahme der Titulierung des konkreten Anbringens als "Beschwerde" nimmt es nicht explizit auf eine gesetzliche Bestimmung Bezug und lässt es mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Hinblick auf die Rechtsgrundlage der beabsichtigten Bescheidänderung zu. In Betracht kommt nicht nur die Wertung des Anbringens als Beschwerde, sondern auch als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO.

Gem. § 243 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides einzubringen. Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 27.3.2024 wurde, dies ergab eine amtswegige Einsichtnahme in ***AS1*** elektronisches Steuerkonto (Jahresveranlagung Privat, JVP) bei der belangten Behörde, am selben Tag über FinanzOnline in die Databox von ***AS1*** zugestellt. Die Beschwerdefrist lief daher bis zum 29.4.2024 (der 27.4.2024 war ein Samstag, vgl. § 108 Abs. 3 BAO).

Das Anbringen wurde außerhalb dieser Frist eingebracht. Wäre es als Beschwerde zu qualifizieren, wie es die belangte Behörde getan hat, wäre die Zurückweisung mittels Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zu Recht erfolgt.

Allerdings lässt das Anbringen auch die Deutung als Antrag auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO zu. Ein Antrag auf Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt zu enthalten. Beidem wurde mit dem Anbringen vom 2.2.2025 entsprochen.

Für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde und für einen Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO gelten unterschiedliche Fristen. Gem. § 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen gem. § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig. Gem. § 302 Abs. 2 lit. b BAO sind solche Aufhebungen aber auch dann noch zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO bzw. die Einreichung eines Antrags auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO war demnach bis zum 27.3.2025 möglich. Innerhalb dieser Frist brachte ***AS1*** sein Anbringen zur Neuberechnung der Einkommensteuer aufgrund der noch zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge für die Mitversicherung seiner Ehegattin ein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel einem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.; 20.9.2023, Ra 2023/13/0063). Bei Qualifizierung des Anbringens von ***AS1*** als Beschwerde würde jedoch genau dies erfolgen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass ***AS1*** eine längst verspätete und daher von vornherein aussichtslose Beschwerde einbringen wollte.

Daraus folgt, dass das Anbringen vom 2.2.2025 nicht als Beschwerde, sondern als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zu werten ist.

3.1.2. Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

Der von ***AS1*** am 2.2.2025 über FinanzOnline eingebrachte Antrag nach § 299 BAO wurde von der belangten Behörde als Bescheidbeschwerde qualifiziert, weshalb die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) ein Vorlageantrag gestellt werden. Die von ***AS1*** am 3.3.2025 erhobene zweite "Beschwerde" wurde von der belangten Behörde zu Recht als Vorlageantrag gewertet. Dieser war zulässig und rechtzeitig.

Aus dem dargestellten Verfahrensgang und dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Wenn das Bundesfinanzgericht auf Grund eines vorgelegten Vorlageantrags mangels Beschwerde nicht über die ihr vermeintlich zugrundeliegende Beschwerde entscheiden kann (vgl. grundsätzlich VwGH 29.6.2022, Ra 2021/15/0072), ist die rechtswidrig ergangene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben (zur Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung mangels Beschwerde infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zuletzt VwGH 29.1.2025, Ra 2022/15/0046).

Für das nachfolgende Verfahren vor der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, dass der rechtzeitig eingebrachte Antrag gem. § 299 BAO vom 2.2.2025 noch unerledigt ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vertretbare Auslegung eines Antrags geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.

Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Juli 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BFG 29.09.2023, RV/7102604/2023
VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229
VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129
VwGH 19.03.2013, 2010/15/0188
VwGH 20.03.2014, 2010/15/0195
VwGH 04.04.1990, 89/13/0190
VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373
BFG 29.07.2016, RV/7103010/2015
BFG 27.07.2015, RV/7103596/2015
BFG 15.07.2024, RV/7102478/2022
BFG 22.04.2025, RV/7400135/2024

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