Verspätete Beschwerde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103596.2015
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Betty A*****, *****Adresse*****, vom 23. 3. 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 15. 1. 2015, zugestellt am 20. 1.2015, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.698,30 €) und Kinderabsetzbetrag (642,40 €) für den im Juli 1994 geborenen Barima A***** für den Zeitraum November 2013 bis September 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag 2.340,70 €, Sozialversicherungsnummer 5*****, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde vom 23. 2. 2015 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsbescheid
Das Finanzamt erließ nach einem Ermittlungsverfahren einen mit 15. 1. 2015 datierten Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.698,30 €) und Kinderabsetzbetrag (642,40 €) für den im Juli 1994 geborenen Barima A***** für den Zeitraum November 2013 bis September 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden. Der Gesamtrückforderungsbetrag betrug 2.340,70 €.
Begründet wurde dieser Bescheid folgendermaßen:
Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.Da Barima keine einzige Prüfung für die Berufsreifeprüfung abgelegt hat (der Kursbesuch alleine ist nicht ausreichend), war wie im Spruch zu entscheiden.
Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am (Dienstag) 20. 1. 2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Beschwerde
Mit Schreiben datiert mit 18. 2. 2015, am (Montag) 23. 2. 2015 am Finanzamt persönlich überreicht, erhob die Bf "Beschwerde über die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag!" und führte hierzu aus:
Ich Betty A*****, geboren am ...06.1949 wohnhaft in ... , lege hiermit Beschwerde gegen den Bescheid der Rückforderung der bezogen Beträge und die Einstellung der Famlllenbeihilfe ein.Mein Sohn Barima A***** hat gleich mit der Berufsreifeprüfung begonnen und die Englische Matura bestanden.Seine weiteren Prüfungen waren Deutsch, die er leider nicht bestanden hat. Alle weiteren Prüfungen absolviert er im Mai 2015Somit beantrage ich die Aussetzung des strittigen Betrages von € 2500 bis zur Erledigung der Beschwerde.Um nochmalige Durchsicht bitte Ich Sie! Für weitere Fragen stehe Ich Ihnen zur Verfügung und würde mich über eine positive Nachricht freuen, da mein Sohn nicht nur den Kurs besucht hat sondem auch die Prüfungen ablegt bzw. ablegen wird.Er hat gewissenhaft den Kurs besucht und legt dort auch die Prüfungen ab.Mit der Bitte um nochmalige Durchsicht, verbleibe ich,...
Beigeschlossen war ein Zeugnis vom 17. 6. 2013 über die Abschlussprüfung aus Englisch der Berufsreifeprüfung gem. § 3 Abs. 1 des BerufsreifeprüfungsG; BGBl. I NR. 68/1997 idgF, wonach Barima A***** die Prüfung mit der Beurteilung genügend abgelegt hat.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. 3.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 23. 2. 2015 gemäß § 260 BAO zurück und begründete dies so:
Begründung:Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 Bundesabgabenordnung bereits am 20.02.2015 abgelaufen ist.Gem. § 245 (1) BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der strittige Bescheid wurde Ihnen mit Zustellnachweis am 20.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.Demnach endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerde genau einen Monat nach Zustellung des Bescheides, also am 20.02.2015.Da Sie Ihre Beschwerde erst am 23.02.2015 eingebracht haben, war Ihre Berufung als verspätet zurückzuweisen.Hinweis: Bei der Ausbildungsform Berufsreifeprüfung besteht pro Prüfung für maximal vier Monate Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar rückgerechnet vom Prüfungstermin. Für die noch abzulegenden Prüfungen kann daher nach Ablegung einer Prüfung ein neuer Antrag gestellt werden.
Beigefügt war offenbar eine Kopie des Zustellnachweises vom 20. 1. 2015.
Vorlageantrag
Mit als "Bescheid gegen das Bundesfinanzgericht!" bezeichnetem, mit 16. 3. 2015 datierten und am 17. 3. 2015 beim Finanzamt persönlich eingereichtem Vorlageantrag führte die Bf aus:
Ich Betty A*****, geb. am ...6.1949, Vers. 5*****, wohnhaft ... , lege hiermit nochmals Beschwerde gegen den Bescheid der Rückforderung der bezogenen Beträge und die Einstellung der Familienbeihilfe ein.Mein Sohn Barima A***** hat gleich mit der Berufsreife begonnen, da er nicht alle Prüfung gleich beim ersten Mal bestanden hat verlangt man von mir eine Rückforderung!Deutsch war seine erste Prüfung die er leider nicht beim ersten Mal bestanden hat, jedoch jetzt im Mai 2015 nachholt. Warum sollte das nicht ernsthaft und zielstrebig gewesen sein? Seine 2 Prüfungen in Englisch hat er positiv abgeschlossen.Um nochmalige Durchsichtig bitte ich Sie, für weitere Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung und würde mich über eine positive Nachricht freuen, da er die restlichen Prüfungen ebenfalls im Mai und Oktober 2015 absolviert!Ich habe Ihnen diese Beschwerde bereits eingeschickt leider etwas zu spät, da in der Schule von meinem Sohn eine Einschrieb Woche stattfand, aus diesem Grund wurde uns sein Zeugnis später ausgehändigt und ich könnte Ihnen den Beschwerde Brief nicht rechtzeitig zuschicken. Jetzt verlangt man von mir das ich den gesamten Betrag in Höhe von € 2500 zurückzuzahlen.Mit der Bitte um nochmalige Durchsicht, verbleibe ich...
Übriger Akteninhalt
Der übrige Akteninhalt betrifft das durchgeführte Ermittlungsverfahren und ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht von Bedeutung.
Vorlage
Mit Bericht vom 13. 7. 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:Am 15.1.2015 wurde an die Beschwerdeführerin ein Rückforderungsbescheid betreffend die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 11/2013 - 9/2014 erlassen. Dieser Bescheid wurde mit Zustellnachweis durch Hinterlegung mit Abholfrist 20.01.2015 an die aufrechte Adresse in *****Adresse***** zugestellt.Die Rechtsmittelfrist gegen den Rückforderungsbescheid ist somit am Freitag, den 20.02.2015 abgelaufen.Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde erst am Montag, den 23.02.2015 durch persönliche Abgabe im Infocenter eingebracht.Die Beschwerde wurde daher als verspätet zurückgewiesen.Beweismittel:Rückscheinkuvert (s. RF-Bescheid S 3)Stellungnahme:Vom Beschwerdeführer wurden hinsichtlich der Zustellung des Bescheides keine Einwände gemacht. Die Begründung der Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen sachinhaltliche Belange.Somit beantragt das Finanzamt, die Beschwerde wegen entschiedener Rechtssache bzw. wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid zurückzuweisen.Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass - wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen gewesen wäre - diese hätte abgewiesen werden müssen, da die Bf. den Studienerfolg nicht nachweisen konnte oder wollte: die vorgelegten Unterlagen datieren entweder aus der Zeit vor dem Rückforderungszeitraum oder wurden die an die Bf. gerichteten Ergänzungsersuchen nicht entsprechend beantwortet (zB: Vorlage von Inskriptionsbestätigungen anstelle eines Studienblattes/Studienbuchblattes, Vorlage von Inskriptionsbestätigungen als außerordentlicher Student und der Kopie eines Studentenausweises anstelle einer Schulbesuchsbestätigung und eines Reifeprüfungszeugnisses für den rückforderungsgegenständlichen Zeitraum, ...).Das Finanzamt beantragt in Folge der obigen Ausführungen, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid vom 15. 1. 2015 wurde der Bf durch Hinterlegung am Dienstag, 20. 1. 2015 zugestellt.
Der 20. 2. 2015 war ein Freitag.
Die mit 18. 2. 2015 datierte Beschwerde wurde am Montag, 20. 1. 2015 beim Finanzamt persönlich eingereicht.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellung sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 113 BAO lautet:
§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 BAO lautet:
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 302 BAO lautet:
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
§ 26 Zustellgesetz lautet:
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Beschwerde
Die Bf hat ihre Eingabe vom 18. 2. 2015, eingebracht am 23. 2. 2015, ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet und in weiterer Folge auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, "Beschwerde" gegen den Rückforderungsbescheid einzulegen und die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu beantragen.
Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. BFG 3. 11. 2014, RV/7102796/2014).
Allerdings lagen in dem vom BFG am 3. 11. 2014 entschiedenen Fall mehr als ein halbes Jahr zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und dessen Bekämpfung. Auch war im dortigen Verfahren die Formulierung der "Berufung" weit weniger konkret als der Beschwerde im gegenständlichen Fall. Daher konnte das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren davon ausgehen, dass unbeschadet der Bezeichnung als "Berufung" tatsächlich ein Aufhebungsantrag nach § 299 BAO gestellt wurde.
Hingegen lässt im gegenständlichen Fall die Formulierung der Eingabe vom 18. / 23. 2. 2015 erkennen, dass die Bf bewusst Beschwerde gemäß § 243 BAO erheben wollte. Dafür spricht auch die zeitliche Nähe der Einbringung der Beschwerde zum Ablauf der Beschwerdefrist. Schließlich ist der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nur bei einer Bescheidbeschwerde, nicht aber bei einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zulässig.
Verspätete Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren und zufolge § 2 lit. a BAO auch im Beihilfenverfahren ein Monat.
Wie den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid vom 15. 1. 2015 durch Hinterlegung am Dienstag, 20. 1. 2015 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit am Freitag, 20. 2. 2015.
Da die mit 18. 2. 2015 datierte Beschwerde erst am Montag, 20. 1. 2015 beim Finanzamt persönlich eingereicht wurde, ist diese - wie das Finanzamt zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - verspätet. Dies räumt die Bf in ihrem Vorlageantrag auch ein.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.
Abgesehen von der Frage der voraussichtlich mangelnden Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 308 BAO im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen am Ende des Vorlageantrags auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu verstehen. Hierfür fehlt es an jedem Anhaltspunkt.
Bescheidaufhebung
Die Bf wird jedoch gemäß § 113 BAO darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Rückforderungsbescheides (§ 302 Abs. 1 BAO) einen Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO beim Finanzamt zu stellen, wenn sie den Rückforderungsbescheid - ungeachtet der Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht - weiterhin für rechtswidrig halten sollte.
Revisionsnichtzulassung
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 27. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |