| 10 ObS 34/93 | OGH | 18.02.1993 |
| 10 ObS 153/02a | OGH | 28.05.2002 |
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt auch das in der Entscheidung 10 ObS 347/88 dargestellte Kostenargument nicht zum Tragen, weil alle Versicherten in vergleichbarer Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeuges angewiesen sind. (T1) | ||
| 10 ObS 121/09f | OGH | 08.09.2009 |
Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2) | ||
| 10 ObS 145/14t | OGH | 16.12.2014 |
Auch | ||
| 10 ObS 156/14k | OGH | 24.02.2015 |
Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T3) | ||
| 10 ObS 28/18t | OGH | 17.04.2018 |
Beisatz: Fahrtkosten sind grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen, können aber die Unzumutbarkeit der Verweisung begründen. (T4) | ||
| 10 ObS 42/18a | OGH | 26.06.2018 |
Auch | ||
| 10 ObS 126/22k | OGH | 17.01.2023 |
Vgl | ||
| 10 ObS 117/25s | OGH | 19.05.2026 |
vgl aber; Beisatz: Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben. (T5)<br/>Beisatz: Gegenteilig zu T2. (T6) | ||
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00034_9300000_001
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