OGH 13Os112/80; 9Os112/80; 9Os133/86; 11Os39/87; 14Os87/90; 11Os97/96; 13Os12/00; 14Os49/05w; 13Os116/10y; 14Os12/26k (RS0092129)

OGH13Os112/80; 9Os112/80; 9Os133/86; 11Os39/87; 14Os87/90; 11Os97/96; 13Os12/00; 14Os49/05w; 13Os116/10y; 14Os12/26k30.6.2026

Rechtssatz

Die rechtliche Gewißheit der abermaligen Täterschaft muß in einem Richterspruch - Urteil oder Strafverfügung - verkörpert sein (so schon KH 2698; SSt 29/1; JBl 1966 S 573).

Normen

StGB §58 Abs2

13 Os 112/80OGH11.09.1980
9 Os 112/80OGH24.11.1981

Beisatz: Die eine Verjährungshemmung bewirkende Täterschaft eines Angeklagten muß zwar in einem Urteil durch Feststellung der Tatbegehung seinen Ausdruck finden; es genügt aber, wenn diese Feststellung in demselben Urteil enthalten ist, das auch einen Schuldspruch wegen des auf seine Verjährung zu überprüfenden Delikts zum Gegenstand hat. (T1) Veröff: SSt 52/60

9 Os 133/86OGH24.09.1986

Vgl auch; Beisatz: So schon EvBl 1979/246 = JBl 1980,213; eine Tat, deren Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben ist, ist daher nicht relevant. (T2)

11 Os 39/87OGH05.05.1987

Vgl auch; Beisatz: Die verjährungshemmende Tat muß mit richterlichem Schuldspruch festgestellt sein, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1, 37/1; EvBl 1979/246). (T3) Veröff: SSt 58/30

14 Os 87/90OGH11.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Die verjährungshemmende Nachtat muß schuldspruchmäßig festgestellt worden sein. (T4) Veröff: EvBl 1991/33 S 138

11 Os 97/96OGH06.08.1996

Vgl auch

13 Os 12/00OGH19.07.2000

Auch; Beisatz: Eine allfällige ablaufhemmende Wirkung ist (bloß) an die Begehung der Nachtat während der Verjährungsfrist für die Vortat geknüpft, nicht jedoch auch an deren Aburteilung. Dass der Täter die Nachtat begangen hat, muss jedoch schuldspruchmäßig festgestellt werden oder worden sein. (T5)

14 Os 49/05wOGH07.06.2005

Vgl auch

13 Os 116/10yOGH18.11.2010

auch

14 Os 12/26kOGH30.06.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0130OS00112_8000000_001

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