Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im schuldigsprechenden Teil zur Gänze aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Maria G***S*** wird von der Anklage, sie habe im Jahr 1981 in Amstetten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Helmut G***S*** mit dem Vorsatz, Helmut G***S*** durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Professor Josef F*** durch die Behauptung, ein von ihm hinzugebendes Geldgeschenk zur Deckung der Bedürfnisse und Abdeckung von Schulden ihrer Familie verwenden zu wollen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Hingabe eines Betrages von 4.000 S verleitet, mit welchem Betrag sie ihn an seinem Vermögen schädigte, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 17.Jänner 1941 geborene Maria G***S*** des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt, weil sie zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1981 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem gesondert verfolgten Ehegatten Helmut G***S*** mit dem Vorsatz, diesen unrechtmäßig zu bereichern, Prof. Josef F*** durch die Vortäuschung, ein von ihm erbetenes Geldgeschenk zur Deckung der Bedürfnisse und zur Abdeckung von Schulden ihrer Familie verwenden zu wollen, zur Übergabe eines Geldgeschenkes in der Höhe von 4.000 S verleitete, wodurch Prof. F*** einen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitt. Von der weiteren Anklage des zusammen mit ihrem Gatten durch ähnliche Täuschungshandlungen in weiteren sechzehn Fällen begangenen Betruges und des in fünf Fällen verübten Diebstahls wurde die Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Ihren Schuldspruch bekämpft sie mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Das der Angeklagten im Schuldspruch angelastete Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB unterliegt einer einjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs. 3 StGB), die - angesichts der Tatzeit im Jahr 1981 - spätestens am 31.Dezember 1982 ablief. Das Strafverfahren wegen dieser Tat wurde aber erst am 21.Nobember 1983 gegen die Angeklagte und ihren Ehemann - durch Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen - eingeleitet, nachdem die Anzeige der Gendarmerie, die unter Faktum 18 auch diese Tathandlung enthält, mit dem entsprechenden Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft am 15. November 1983 bei Gericht eingelangt war (S 5, 29, 30, 67-69, 223-249, 313 der gegenständlichen Akten in Verbindung mit S 1, 2 der Beiakten 12 Vr 1375/83 des Kreisgerichtes St. Pölten). Demnach wäre die urteilsgegenständliche Tat bereits zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Strafverfahrens verjährt gewesen (§ 58 Abs. 3 Z 2 StGB), es sei denn, es wäre eine Fortlaufhemmung der Verjährungszeit durch Begehung einer neuen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden mit Strafe bedrohten Handlung eingetreten (§ 58 Abs. 2 StGB). Hiefür wäre Voraussetzung, daß die verjährungshemmende Tat mit richterlichem Schuldspruch festgestellt wurde, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue strafbare Handlung der erwähnten Art begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1; 37/1; EvBl 1979/246; ebenso Leukauf-Steininger 2 RN 14 zu § 58 StGB). Weder den vorliegenden Akten noch der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ist eine derartige Verurteilung zu entnehmen. Durch die vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung gemäß dem § 57 (Abs. 1) StPO beschlossene Ausscheidung (S 478) des - in der Folge nicht mehr fortgeführten - Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen zweier weiterer Anklagepunkte, nämlich der Fakten B 11 und B 15 der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil des Jürgen S*** in der Zeit von Frühjahr 1982 bis Anfang 1983 mit einem Schaden von 25.000 S und zum Nachteil des Anton D*** im Sommer 1981 mit einem Schaden von 1.000 S) wurde diesem qualifizierten Feststellungserfordernis schon in prozessualer Weise nicht Genüge getan, sodaß zur Zeit der Urteilsfällung im gegenständlichen Verfahren der Strafaufhebungsgrund der Verjährung (bereits) vorlag und vom Erstgericht hätte von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr 1 zu § 57 StGB).
Damit erweist sich die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO diesen Strafaufhebungsgrund relevierende Nichtigkeitsbeschwerde als berechtigt, weshalb unter Zugrundelegung der aktenkundigen prozessualen Vorgänge sofort mit einem Freispruch vorzugehen war, ohne daß es der Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.
Die Berufung wurde gegenstandslos.
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