Rechtssatz
Die Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben. Es genügt, wenn aus der Urkunde die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen.
| 7 Ob 125/63 | OGH | 24.04.1963 |
Veröff: RZ 1963,156 |
| 8 Ob 117/97g | OGH | 26.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wechselbürgschaft - wenn der Unterzeichnende erkennt, dass er mit der Unterschrift eine auch schon mündlich ausgehandelte Bürgschaft übernehmen soll. (T1) |
| 8 Ob 388/97k | OGH | 07.10.1999 |
Beisatz: In diesem Sinne ist bei formbedürftigen Rechtsgeschäften der Inhalt der Erklärung nach den allgemeinen Regeln der Auslegung zu ermitteln, also auch unter Berücksichtigung außerhalb der schriftlichen Erklärung liegender Umstände; in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob dieser gewonnene Inhalt dem Formerfordernis entspricht, was nur dann zutrifft, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Willen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat. (T2) |
| 1 Ob 163/00b | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist auch auf den Garantievertrag anzuwenden. (T3); Beisatz: Für die Erfüllung des Formerfordernisses des § 1346 Abs 2 ABGB reicht es aus, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck kommt. Die Wendung im § 1353 ABGB "ausdrücklich erklärt" ist keine Formvorschrift, sondern bedeutet nur, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangen muss. (T4) |
| 4 Ob 83/25x | OGH | 27.04.2026 |
Beisatz: Hier: Laufzeit bzw Befristung einer Bürgschaft (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19630424_OGH0002_0070OB00125_6300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)