OGH 8Ob29/94

OGH8Ob29/9427.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Josip D*****, Gastwirt, 2. Katica D*****, Gastwirtin, beide ***** vertreten durch Dr.Maria Schmegner, Rechtsanwältin in Rottenmann, wegen S 464.640,-- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.April 1994, GZ 6 R 26/94-51, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 17.Dezember 1993, GZ 5 Cg 90/93-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin hat Dragisa N***** im Rahmen des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens über den Bierbezug vom 16.1.1991 (Beil./A) ein Darlehen von S 400.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugezählt. Als Gegenleistung war der Bezug von Bier ausschließlich von der Klägerin für 10 Jahre in einer Gesamtmenge von 2000 hl für das von N***** geführte Gasthaus in K***** bedungen. Sollte die vereinbarte Bezugsmenge nicht erreicht werden, war das Darlehen anteilig rückzustellen. Bei Vertragsbruch war die Klägerin berechtigt, den nicht amortisierten Betrag fälligzustellen. N***** war verpflichtet, das Übereinkommen auf Rechts- und/oder Geschäftsnachfolger oder Rechtsnehmer unter Fortdauer ihrer Haftung für die erbrachten Leistungen so zu überbinden, daß dieselben das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen als ihre eigene Verpflichtung anerkennen.

Ende September/Anfang Oktober 1991 nach Ausbruch des Krieges in Jugoslawien reisten die Beklagten nach Österreich ein. Der aus dem Nachbarort gebürtige N***** bot ihnen an, das Gastlokal in K***** gegen Zahlung einer Kaution von S 300.000,-- und eines monatlichen Mietzinses von S 22.000,-- zu übernehmen. Um in Österreich rasch eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, gründete der Erstbeklagte die D***** Josip GmbH, wobei er selbst als deren Geschäftsführer fungierte. Im Oktober 1991 zogen die Beklagten in das Haus in K***** ein. N***** klärte sie über das Bestehen des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens nicht auf, er stellte die Beklagten aber dem zuständigen Gebietsleiter der Klägerin als neue Lokalbesitzer vor. Der Gebietsleiter suchte die Beklagten in der Folge mehrfach auf, forderte von ihnen den Eintritt in das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen und hielt ihnen vor Augen, daß sie sonst kein Bier im Lokal verkaufen könnten. N*****, der mit der Klägerin auch für andere von ihm ausfindig gemachte Lokale derartige Leistungs- und Lieferungsübereinkommen abgeschlossen und jeweils Darlehensbeträge in Empfang genommen hatte, war ab Dezember 1991 für die Beklagten nicht mehr erreichbar. Der Gebietsleiter der Klägerin vereinbarte mit den Beklagten für 27.1.1992 einen Besprechungstermin, zu welchem er eine Kopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens (Beil./A), ein als Anhang zum Leistungs- und Lieferungsübereinkommen bezeichnetes Formular der Klägerin (Beil./C) sowie einen Blankowechsel mitbrachte. Da die Beklagten nur schlecht deutsch verstanden, dolmetschte der im Lokal angestellte Kellner Setka L*****. Der Gebietsvertreter legte den Beklagten dar, daß sie, um weiter im Lokal Bier verkaufen zu können, den zwischen der Klägerin und N***** abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag übernehmen und die ihnen vorgelegten Schriftstücke unterschreiben müssen. Die Bedenken der Beklagten zerstreute er mit dem Hinweis, daß es sich um die Fortsetzung des alten Vertrages handle. Nach Darlegung des Inhalts des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens unterfertigte der Erstbeklagte als Geschäftsführer der D***** Josip GesmbH im vorbereiteten Formular die Erklärung, daß die Gesellschaft in das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen mit allen Rechten und Pflichten vollinhaltlich eintrete. Beide Beklagten unterfertigten sodann die Erklärung "privat als Bürge und Zahler für die Verbindlichkeiten der D***** Josip GmbH und deren Rechts- und/oder Geschäftsnachfolger sowie Rechtsnehmer" einzutreten und fertigten ein Blankoakzept. Eine Fotokopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens ließ der Gebietsvertreter bei den Beklagten zurück. In der Folge erwarben die Beklagten ein anderes Gastlokal und schlossen mit einem anderen Unternehmen einen Liefervertrag ab. Die Klägerin stellte daraufhin den nicht amortisierten Betrag in der Höhe des Klagsbetrages fällig und komplettierte das Blankoakzept.

Mit Wechselzahlungsauftrag vom 22.10.1992 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Wechselsumme von S 464.640,-- sA. In den dagegen erhobenen Einwendungen brachten die Beklagten vor, daß sie mit der Klägerin einen Vertrag über den Bierbezug für die Dauer der Pachtzeit des Gasthauses geschlossen hätten. Nur zur Sicherung dieser Ansprüche sie der Blankowechsel akzeptiert worden. Es sei ihnen unbekannt gewesen, daß die Klägerin N***** ein Darlehen gewährt habe. Die Beklagten seien über den Inhalt des Vertrages in Irrtum geführt worden. Die Bürgschaftserklärung der GesmbH und der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, weil die ursprüngliche Schuld nicht bekanntgegeben worden sei.

Die Klägerin erwiderte, daß es sich bei dem Leistungs- und Lieferungsübereinkommen um einen branchenüblichen Vertrag gehandelt habe. Die Beklagten seien Kaufleute und hätten allfällige sprachliche Unsicherheiten zu vertreten. Das Klagebegehren werde auch auf das dem Wechsel zugrundeliegende Rechtsgeschäft gestützt.

Das Erstgericht hielt mit seinem Urteil den Wechselzahlungsauftrag vollinhaltlich aufrecht und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Wechselsumme von S 464.640,-- sA schuldig. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Klägerin den Blankowechsel nach Maßgabe der mit den Beklagten getroffenen Vereinbarung als Bürge und Zahler für die von der GesmbH übernommene Verpflichtung aus dem Leistungs- und Lieferungsübereinkommen komplettiert habe. Die in den Blankowechsel eingesetzte Summe entspreche dem Abrechnungsbetrag aus der Rückforderung des nicht amortisierten Darlehensteiles. Die Formerfordernisse der Bürgschaft seien erfüllt.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erklärte, in Verbindung mit der nach den erstgerichtlichen Feststellungen mit den beiden Beklagten besprochenen und bei ihnen zurückgelassenen Ausfertigung des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens ergebe sich Inhalt und Umfang der Bürgschaft aus der schriftlichen Bürgschaftserklärung, die gleichzeitig auch als Wechselbegebungsvertrag anzusehen sei. Die Bürgschaftserklärung sei daher ausreichend bestimmt. Den Hinweis der Beklagten, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen zu sein, sei zu entgegen, daß die Beklagten ohnedies ihren Kellner als Dolmetsch beigezogen hätten. Darüber hinaus mache der, der eine Urkunde unterfertige, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt oder verstanden habe. Im Unterschreiben einer Urkunde, von deren Inhalt der Unterzeichnete keine genaue Vorstellung hatte, liege kein echter (und relevanter) Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhalts.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, da sich die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zur Frage eines Irrtums mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vereinbaren lassen. Es kommt ihr im Sinne einer Aufhebung der Vorentscheidungen auch Berechtigung zu.

Gemäß § 350 HGB sind dann, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 1346 Abs.2 ABGB nicht anzuwenden. Obwohl die Klägerin Kaufmannseigenschaft beider Beklagter behauptet hat, hat sich das Erstgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und insbesondere hinsichtlich der Zweitbeklagten keine Feststellungen getroffen, die diesbezüglich eine verläßliche Beurteilung ermöglichen würden. Es erübrigt sich aber, auf diese Frage näher einzugehen, da ohnedies die Formvorschriften nach bürgerlichem Recht erfüllt sind:

Notwendiger Inhalt einer Bürgschaftserklärung ist, daß der Bürgschaftswille ernstlich und klar hervortritt. Die Bürgschaftserklärung muß bestimmt sein, sie muß aber nicht den vollen Wortlaut der Bürgschaftshaftung angeben und nicht unbedingt den Betrag der verbürgten Schuld nennen; es genügt, wenn aus der Erklärung die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftshaftung hervorgehen (SZ 42/36; EvBl 1980/99; JBl 1985, 681; JBl 1991, 193; Gamerith in Rummel2 Rdz 2a zu § 1346). Dieses Erfordernis ist durch die Formulierungen in Beilage C hinreichend erfüllt, zumal den Beklagten nach den Feststellungen ohnedies auch eine Fotokopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens Beilage A übergeben wurde. Die Erklärung der Beklagten erfüllt daher die Formvorschrift des § 1346 Abs.1 ABGB.

Der Abschlußwille der Beklagten ergibt sich nicht nur aus der Erklärung selbst, sondern auch aus der Annahme eines Blankowechsels. Damit sind sie zusätzlich eine sogenannte verdeckte (verkleidete) Wechselbürgschaft eingegangen (ÖBA 1991/259; ÖBA 1992/309; Gamerith aaO Rdz 6). Die Klägerin hat ihren Anspruch sowohl auf die bürgerlich-rechtliche Bürgschaftserklärung als auch das Wechselakzept gestützt. Da sich die Parteien des Begebungsgrundverhältnisses gegenüberstehen, somit die Einschränkung des Art.17 WG nicht Platz greift, kommt den wechselrechtlichen Besonderheiten bestenfalls marginale Bedeutung zu, weshalb es im gegenständlichen Fall keiner differenzierenden Beurteilung der beiden rechtserzeugenden Sachverhalte bedarf. Auch beim Blankowechsel ist durch Auslegung der Sicherungsabrede zu ermitteln, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt der Gläubiger den Wechsel ausfüllen durfte (Ostheim, ÖBA 1990, 215 f; Peter Bydlinski, ÖBA 1992, 78).

Die Beklagten haben sich aber im Verfahren nicht nur darauf berufen, daß die Bürgschaftserklärung dem Bestimmtheitserfordernis nicht entspreche, sondern hauptsächlich eingewendet, daß sie in Irrtum geführt worden seien. Auf dieses Vorbringen ist das Gericht erster Instanz überhaupt nicht eingegangen. Das Berufungsgericht führte aus, daß im Unterschreiben einer Urkunde, von deren Inhalt der Unterzeichnende keine genauen Vorstellungen hatte, kein Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhaltes liege. Damit hat das Gericht zweiter Instanz aber sowohl gegen die Lehre als auch gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen. Es ist zwar zutreffend, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden hat (HS 12.194). Doch ist die Erklärung wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt (SZ 42/121; SZ 58/69; SZ 58/183). Hatte der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde, glaubt er also zB, es stehe in ihr das eben mündlich Vereinbarte, so liegt ein Erklärungsirrtum vor, der unter den sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Nur dann, wenn der Unterzeichnende keine genaue Vorstellung vom Inhalt der Urkunde hatte, liegt kein echter Irrtum, sondern ein bewußtes Inkaufnehmen des Inhaltes vor. Die Irrtumsanfechtung scheidet allerdings dann nur insoweit aus, als die Urkunde nicht Bestimmungen und Klauseln enthält, die in Schriftstücken von der Art des Unterzeichneten unüblich sind und sachlich nicht hineingehören (Koziol/Welser I9 122; Rummel in Rummel2 Rdz 8 zu § 871).

Die Beklagten haben vorgebracht (AS 76), daß sie der Ansicht waren, sich nur zur weiteren Abnahme von Bier und sonstiger Getränke von der Klägerin zu verpflichten und daß die Fertigung des Blankoakzepts zur Besicherung der sich aus diesen Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten dienen sollte. Nach ihrem Vorbringen hatten die Beklagten somit klare Vorstellungen über den Inhalt der von ihnen gefertigten Schriftstücke. Es wurde somit ein Sachverhalt behauptet, der grundsätzlich der Irrtumsanfechtung zugänglich ist.

Gemäß § 871 Abs.1 ABGB muß der Irrtum, um die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes zu begründen, wesentlich sein und durch den anderen veranlaßt oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden oder für den anderen nach den Umständen offenbar auffällig gewesen sein. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu geschäftlichen Zwecken in ein Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Die Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts läßt Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten entstehen (SZ 51/111; SZ 52/135; SZ 53/13; SZ 58/69). Eine Verletzung von Aufklärungspflichten kann insbesondere darin liegen, daß der Geschäftspartner nicht hinreichend über die wahre Sache aufgeklärt, ihm wesentliche Umstände des Geschäftes verschwiegen oder ihm irreführende Angaben gemacht werden. Insbesondere fällt darunter die Irreführung in bezug auf solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluß Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58). Die Verletzung einer Aufklärungspflicht kann auch durch Schweigen erfolgen (SZ 53/13; SZ 58/69). In einem derartigen Fall ist die Anfechtung wegen eines vom anderen veranlaßten Irrtums möglich (SZ 58/69); wobei sich der Vertragspartner das Verhalten seiner Hilfsperson zurechnen lassen muß (SZ 58/183).

Auch im gegenständlichen Fall ist für die Anbahnung des Rechtsgeschäftes das Vorliegen einer Aufklärungspflicht der Klägerin und des für sie als Hilfsperson einschreitenden Gebietsvertreters zu bejahen. Dies umso mehr, da nach den bisherigen Beweisergebnissen die beiden Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar nur äußerst schlecht deutsch sprachen und sich eines Dolmetsch's bedienen mußten. Das Erstgericht, das auf die Irrtumsproblematik nicht eingegangen ist, hat zu den Vertragsgesprächen lediglich festgestellt, daß der Gebietsvertreter den Beklagten dargelegt habe, sie müßten, um weiter im Lokal Bier verkaufen zu können, in den zwischen der Klägerin und N***** abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag eintreten. Er habe die Bedenken der Beklagten mit dem Hinweis zerstreut, daß es sich um die Fortsetzung des alten Vertrages handle. Nach Darlegung des Vertragsinhaltes sei es zur Unterfertigung durch die Beklagten gekommen. Diese Feststellungen deuten eher in die Richtung, daß es - wie die Beklagten behaupten - lediglich um die Sicherung des weiteren Bierbezuges gegangen sei. Irgendein Hinweis, daß den Beklagten für sie verständlich klargemacht worden sei, sie müßten im Falle nicht ausreichender Getränkeabnahme mit der Fälligstellung eines dem N***** gewährten Darlehens rechnen, kann den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnommen werden. Gerade weil die Beklagten als Ausländer über schlechte Sprachkenntnisse verfügten und sich zudem in Anbetracht der Notwendigkeit einer baldigen Lokaleröffnung in einer gewissen Zwangslage befanden, wäre es Pflicht des Gebietsvertreters gewesen, deutlich auf die mit dem Vertragsabschluß verbundenen Lasten hizuweisen. Es bedarf somit einer in erster Instanz durchzuführenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, wobei klarzustellen sein wird, ob und in welcher Form über die Darlehensübernahme gesprochen wurde und inwieweit der Gebietsvertreter von der Annahme ausgehen konnte, daß die Beklagten sowie der zugezogene Dolmetsch aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse in der Lage waren, die ihnen übergebene Kopie des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens zur Gänze durchzulesen und in den wesentlichen Punkten zu verstehen. Sollte sich aus den Beweisergebnissen ein Verstoß gegen die den Gebietsvertreter treffende Aufklärungspflicht ergeben, wäre weiters zu prüfen, ob und in welcher Form die Beklagten, wäre ihnen der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, den Vertrag abgeschlossen hätten.

Es war daher der Revision Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

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