OGH 15Os89/15z; 14Os113/15x; 11Os40/16s; 12Os5/16a; 12Os50/16v; 15Os74/16w (RS0130354)

OGH15Os89/15z; 14Os113/15x; 11Os40/16s; 12Os5/16a; 12Os50/16v; 15Os74/16w16.12.2025

Rechtssatz

Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. Eine im Wesentlichen passive Haltung geben die Behörden etwa dann auf, wenn die Person wiederholt kontaktiert wird, das Angebot trotz anfänglicher Weigerung wiederholt wird, die Person beharrlich aufgefordert, überredet oder unter (psychischen) Druck gesetzt wird.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 Abs1 V3
StPO §5 Abs3 Fall1
StPO §131

15 Os 89/15zEGMR07.10.2015
14 Os 113/15xOGH26.01.2016

Vgl auch

11 Os 40/16sOGH14.06.2016

Auch

12 Os 5/16aOGH14.07.2016

Beisatz: In Bezug auf die dargestellten Kriterien obliegt den staatlichen Behörden die Beweislast. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig unplausibel ist, haben diese zu beweisen, dass keine unzulässige Tatprovokation stattgefunden hat. (T1)

12 Os 50/16vOGH18.08.2016

Beisatz: Kein Grund für die Annahme des Verdachts einer Beteiligung am Rauschgifthandel besteht etwa dann, wenn die Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie schon tatgeneigt war, bevor sie von Polizeibeamten kontaktiert wurde. (T2)

15 Os 74/16wOGH12.10.2016

Auch

11 Os 102/16hOGH15.11.2016

Auch;Beisatz: Mit Ausführungen zu einer allfälligen (Ketten‑)Bestimmung durch die Ermittlungsbehörde über eine Vertrauensperson. (T3)

15 Os 99/16xOGH16.11.2016
12 Os 10/17pOGH02.03.2017

Vgl

Bsw 54648/09EGMR23.10.2014

Auch; Veröff: NL 2014,406

13 Os 44/17wOGH28.06.2017

Vgl

14 Os 38/17wOGH04.07.2017

Auch; Beisatz: Zur Frage entscheidender Tatsachen (als Bezugspunkt der Mängelrüge) im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsorgane. (T4)

11 Os 9/17hOGH04.07.2017

Vgl; Beis wie T3

Bsw 14212/10EGMR18.12.2014

Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2014,509

15 Os 119/17iOGH22.11.2017

Auch

14 Os 101/18mOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten‑)Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB – zugute. (T5)

15 Os 73/18aOGH27.06.2018

Auch; Beis wie T3

12 Os 15/20bOGH26.03.2020

Vgl

14 Os 13/21zOGH01.06.2021

Vgl

14 Os 110/22sOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T1

Bsw 13573/14AUSL05.02.2019

nur: Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. (T6)<br/>Beisatz: Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK kann auch durch eine Tatprovokation begründet werden, die von einer als polizeilicher Informant tätigen Privatperson ausgeht. (Tepra gg Österreich [ZE]) (T7)<br/>Anm: Veröff: NL 2019,127

11 Os 103/25vOGH16.12.2025

vgl

Bsw 40495/15AUSL15.10.2020

vgl; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Um zu beurteilen, ob polizeiliche Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, prüft der EGMR regelmäßig die Gründe, auf welchen die verdeckte Operation basierte, sowie das Verhalten der Behörden, welche sie durchführten. Er stützt sich darauf, ob objektive Verdachtsmomente dafür vorlagen, dass der mutmaßliche Drogenhändler an kriminellen Aktivitäten beteiligt war oder ob dieser eine Veranlagung zur Begehung einer Straftat hatte. Er wird auch prüfen, ob Letzterer Druck ausgesetzt war, die Straftat zu begehen. In bisherigen Drogenfällen hat der EGMR die Ansicht vertreten, dass die Ermittlungsbehörden eine passive Haltung dann aufgaben, wenn sie die Initiative ergriffen, um den Kontakt zum mutmaßlichen Drogenhändler aufzunehmen, das Angebot trotz seiner ursprünglichen Weigerung wiederholten oder ihn hartnäckig zu einem Drogengeschäft anregten. (Akbay ua gg Deutschland) (T8)<br/>Beisatz: Eine polizeiliche Tatprovokation liegt vor, wenn die beteiligten Beamten – egal ob Mitglieder der Sicherheitskräfte oder Personen, die auf deren Anweisung handeln – sich nicht darauf beschränken, kriminelle Aktivitäten auf eine im Wesentlichen passive Art und Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat angestachelt wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. (Akbay ua gg Deutschland) (T9)<br/>Beisatz: Eine Person kann einer Tatprovokation auch ausgesetzt sein, wenn sie nicht direkt in Kontakt mit den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten steht, sondern an der Straftat eines Komplizen beteiligt ist, der von der Polizei direkt zur Begehung einer Straftat angestiftet worden war. Unter diesen Umständen liegt eine Tatprovokation vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat auch für diese andere Person darstellten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die direkt zur Begehung der Straftat angestiftete Person wahrscheinlich andere Personen kontaktieren würde, um sich an der Straftat zu beteiligen, ob die Aktivitäten dieser Personen ebenso durch das Verhalten der Polizeibeamten bestimmt wurden und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten bei den Straftaten als Komplizen betrachtet wurden. (Akbay ua gg Deutschland) (T10)<br/>Beisatz: Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt insbesondere vor, wenn die Behörden die Begehung eines schweren Drogendelikts erst ermöglichen, indem sie dem Täter einen sicheren Importkanal zur Verfügung stellen und ihn wiederholt dazu anregen, diese Möglichkeit für eine Drogeneinfuhr zu nutzen. (Akbay ua gg Deutschland) (T11)<br/>Anm: Veröff: NL 2020,339

Dokumentnummer

JJR_20151007_OGH0002_0150OS00089_15Z0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)