Normen
MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 Abs1 V3
StPO §5 Abs3 Fall1
StPO §131
| 15 Os 89/15z | EGMR | 07.10.2015 |
| 14 Os 113/15x | OGH | 26.01.2016 |
Vgl auch | ||
| 11 Os 40/16s | OGH | 14.06.2016 |
Auch | ||
| 12 Os 5/16a | OGH | 14.07.2016 |
Beisatz: In Bezug auf die dargestellten Kriterien obliegt den staatlichen Behörden die Beweislast. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig unplausibel ist, haben diese zu beweisen, dass keine unzulässige Tatprovokation stattgefunden hat. (T1) | ||
| 12 Os 50/16v | OGH | 18.08.2016 |
Beisatz: Kein Grund für die Annahme des Verdachts einer Beteiligung am Rauschgifthandel besteht etwa dann, wenn die Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie schon tatgeneigt war, bevor sie von Polizeibeamten kontaktiert wurde. (T2) | ||
| 15 Os 74/16w | OGH | 12.10.2016 |
Auch | ||
| 11 Os 102/16h | OGH | 15.11.2016 |
Auch;Beisatz: Mit Ausführungen zu einer allfälligen (Ketten‑)Bestimmung durch die Ermittlungsbehörde über eine Vertrauensperson. (T3) | ||
| 15 Os 99/16x | OGH | 16.11.2016 |
| 12 Os 10/17p | OGH | 02.03.2017 |
Vgl | ||
| Bsw 54648/09 | EGMR | 23.10.2014 |
Auch; Veröff: NL 2014,406 | ||
| 13 Os 44/17w | OGH | 28.06.2017 |
Vgl | ||
| 14 Os 38/17w | OGH | 04.07.2017 |
Auch; Beisatz: Zur Frage entscheidender Tatsachen (als Bezugspunkt der Mängelrüge) im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsorgane. (T4) | ||
| 11 Os 9/17h | OGH | 04.07.2017 |
Vgl; Beis wie T3 | ||
| Bsw 14212/10 | EGMR | 18.12.2014 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2014,509 | ||
| 15 Os 119/17i | OGH | 22.11.2017 |
Auch | ||
| 14 Os 101/18m | OGH | 09.10.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten‑)Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB – zugute. (T5) | ||
| 15 Os 73/18a | OGH | 27.06.2018 |
Auch; Beis wie T3 | ||
| 12 Os 15/20b | OGH | 26.03.2020 |
Vgl | ||
| 14 Os 13/21z | OGH | 01.06.2021 |
Vgl | ||
| 14 Os 110/22s | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T1 | ||
| Bsw 13573/14 | AUSL | 05.02.2019 |
nur: Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. (T6)<br/>Beisatz: Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK kann auch durch eine Tatprovokation begründet werden, die von einer als polizeilicher Informant tätigen Privatperson ausgeht. (Tepra gg Österreich [ZE]) (T7)<br/>Anm: Veröff: NL 2019,127 | ||
| 11 Os 103/25v | OGH | 16.12.2025 |
vgl | ||
| Bsw 40495/15 | AUSL | 15.10.2020 |
vgl; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Um zu beurteilen, ob polizeiliche Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, prüft der EGMR regelmäßig die Gründe, auf welchen die verdeckte Operation basierte, sowie das Verhalten der Behörden, welche sie durchführten. Er stützt sich darauf, ob objektive Verdachtsmomente dafür vorlagen, dass der mutmaßliche Drogenhändler an kriminellen Aktivitäten beteiligt war oder ob dieser eine Veranlagung zur Begehung einer Straftat hatte. Er wird auch prüfen, ob Letzterer Druck ausgesetzt war, die Straftat zu begehen. In bisherigen Drogenfällen hat der EGMR die Ansicht vertreten, dass die Ermittlungsbehörden eine passive Haltung dann aufgaben, wenn sie die Initiative ergriffen, um den Kontakt zum mutmaßlichen Drogenhändler aufzunehmen, das Angebot trotz seiner ursprünglichen Weigerung wiederholten oder ihn hartnäckig zu einem Drogengeschäft anregten. (Akbay ua gg Deutschland) (T8)<br/>Beisatz: Eine polizeiliche Tatprovokation liegt vor, wenn die beteiligten Beamten – egal ob Mitglieder der Sicherheitskräfte oder Personen, die auf deren Anweisung handeln – sich nicht darauf beschränken, kriminelle Aktivitäten auf eine im Wesentlichen passive Art und Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat angestachelt wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. (Akbay ua gg Deutschland) (T9)<br/>Beisatz: Eine Person kann einer Tatprovokation auch ausgesetzt sein, wenn sie nicht direkt in Kontakt mit den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten steht, sondern an der Straftat eines Komplizen beteiligt ist, der von der Polizei direkt zur Begehung einer Straftat angestiftet worden war. Unter diesen Umständen liegt eine Tatprovokation vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat auch für diese andere Person darstellten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die direkt zur Begehung der Straftat angestiftete Person wahrscheinlich andere Personen kontaktieren würde, um sich an der Straftat zu beteiligen, ob die Aktivitäten dieser Personen ebenso durch das Verhalten der Polizeibeamten bestimmt wurden und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten bei den Straftaten als Komplizen betrachtet wurden. (Akbay ua gg Deutschland) (T10)<br/>Beisatz: Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt insbesondere vor, wenn die Behörden die Begehung eines schweren Drogendelikts erst ermöglichen, indem sie dem Täter einen sicheren Importkanal zur Verfügung stellen und ihn wiederholt dazu anregen, diese Möglichkeit für eine Drogeneinfuhr zu nutzen. (Akbay ua gg Deutschland) (T11)<br/>Anm: Veröff: NL 2020,339 | ||
Dokumentnummer
JJR_20151007_OGH0002_0150OS00089_15Z0000_003
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