OGH 12Os10/17p

OGH12Os10/17p2.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vladimir C***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vladimir C***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. November 2016, GZ 8 Hv 95/16h‑60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00010.17P.0302.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Vladimir C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Vladimir C***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 Abs 1 StGB (II./ und III./) schuldig erkannt.

Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

I./ am 8. August 2016 im einverständlichen Zusammenwirken mit der Mitangeklagten Antonija K***** 998 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 85 % (entspricht 848 Gramm Reinsubstanz Cocain), daher Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, von Kroatien über Slowenien aus‑ und nach Österreich eingeführt, indem sie es in einem Fahrzeug versteckt transportierten, wobei Vladimir C***** als Mitfahrer fungierte;

II./ am 8. August 2016 in S***** im einverständlichen Zusammenwirken mit der Mitangeklagten Antonija K***** versucht, 998 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 85 % (entspricht 848 Gramm Reinsubstanz Cocain), daher Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, einem anderen zu überlassen, indem sie es einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts verkaufen wollten;

III./ am 2. Juni 2016 in Z***** 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 69 % (entspricht 69 Gramm Reinsubstanz Cocain), daher Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, einem anderen überlassen, indem er es einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts um 5.500 Euro verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladimir C***** schlägt fehl.

Für die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist eine Antragstellung in der Hauptverhandlung unabdingbar (vgl § 281 Abs 1 Z 4 erster Halbsatz StPO; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302). Eine solche behauptet die Beschwerde im Rahmen ihrer Kritik an den vorliegenden verdeckten Ermittlungshandlungen nicht einmal (zum Verzicht der Verteidigung auf die Stellung von Beweisanträgen siehe im Übrigen ON 59 AS 59).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet das Vorliegen einer unzulässigen Tatprovokation im Sinn des (richtig:) § 133 Abs 5 StPO ein. Sie übergeht dabei aber prozessordnungswidrig (vgl RIS‑Justiz RS0099810) nicht nur die – der Annahme eines solchen Verfolgungshindernisses entgegenstehenden (zur Abgrenzung unzulässiger Tatprovokation zu einer legitimen verdeckten Ermittlung siehe RIS‑Justiz RS0130354) – Urteilsausführungen zur Verdachtslage in Bezug auf die Einbindung des Angeklagten in eine auf Suchtgiftgeschäfte spezialisierte kriminelle Organisation (US 3), sondern auch die Konstatierungen, wonach Vladimir C***** den verdeckten Ermittlern „sofort“ mitteilte, dass er Zugang zu „südamerikanischem Kokain“ habe, „das er anbieten könne“ und er „sofort konkret darauf zu sprechen kam und von sich aus die Lieferung von Kokain aus Südamerika anbot“ (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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