Normen
| 8 ObS 412/97i | OGH | 18.05.1998 |
Veröff: SZ 71/86 | ||
| 8 ObS 107/98p | OGH | 17.09.1998 |
Beisatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. (T1) | ||
| 8 ObS 175/99i | OGH | 08.07.1999 |
Beisatz: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. (T2) | ||
| 8 ObS 161/99f | OGH | 08.07.1999 |
Beis wie T2 | ||
| 8 ObS 166/99s | OGH | 25.11.1999 |
Beis wie T2 | ||
| 8 ObS 3/01a | OGH | 25.01.2001 |
Beis wie T2 | ||
| 8 ObS 52/01g | OGH | 29.03.2001 |
Beis wie T2 nur: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. (T3) | ||
| 8 ObS 36/01d | OGH | 30.08.2001 |
Beis wie T2 nur: Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. (T4) Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) Beisatz: Hier: Kosten eines Auskunftsersuchens zur Vorbereitung eines Konkursantrages. (T6) | ||
| 8 ObS 2/06m | OGH | 19.06.2006 |
| 8 ObS 2/25i | OGH | 30.09.2025 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 | ||
Dokumentnummer
JJR_19980518_OGH0002_008OBS00412_97I0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
