OGH 8ObS36/01d

OGH8ObS36/01d30.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 247,68 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2000, GZ 7 Rs 245/00d-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 2000, GZ 22 Cgs 14/00i-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Rechtsprechung sieht Kosten nur dann als gesichert an, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, dass eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage einen kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (ecolex 1990, 104; SZ 71/86; GesRZ 1998, 87; 8 ObS 161/99f; 8 ObS 175/99i). Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet.

Gemäß § 70 Abs 1 KO ist vom Gläubiger neben dem Bestand der Konkursforderung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. Fehlt es offenbar an einer Rechtsschutzvorraussetzung, die der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen hat, ist der Antrag sofort und ohne die sonst erforderlichen Stellungnahmen bzw Vernehmungen abzuweisen (SZ 64/45). Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass der Nachweis erfolgloser Exekutionsschritte hinsichtlich der eigenen Forderung zumindest dann nicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ausreicht, wenn - wie hier - nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers "die angeführte Vollzugsadresse tatsächlich kein Vollzugsort ist", somit das Unterbleiben der Pfändung nicht auf den Mangel pfändbarer Gegenstände zurückgeführt werden kann. Das Vorbringen in der Revision vermag diese einzelfallbezogene Beurteilung nicht zu wiederlegen.

Es findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, der Schriftsatz des Klagevertreters, mit dem das zuständige Bezirksgericht um Auskunft über weitere bereibende Gläubiger, die Höhe der Forderungen und die entsprechenden Aktenzahlen ersucht wurde, stelle bloß eine nach Tarifpost 5, 6, oder 8 RATG zu honorierende, und daher durch den Einheitssatz gemäß § 23 RATG abgegoltene Nebenleistung dar, nennt doch Tarifpost 1 I lit b RATG unter anderem ausdrücklich Ansuchen bei Gericht um Erteilung von Auskünften.

Stichworte