Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten "gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt im vorliegenden Fall von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat zutreffend Kostenersatzansprüche im Sinne der Rechtsprechung nur dann als gesichert angesehen, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage einen kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (8 ObS 412/97i = WBl 1998/272; Liebeg IESG2 Rz 215 f mwN in FN 327).
Damit wird der Sache nach auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Damit sollen die Aufwendungen der beklagten Partei durch Ausschluß solcher Kosten, die ohne Notwendigkeit im Hinblick auf den erwartenden Ersatz unterblieben wären, mit anderen Worten soll dadurch sittenwidriges Prozessieren zu Lasten der beklagten Partei hintangehalten werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht gegeben, zumal die klagende Partei ihren materiellen Ansprüche mit Ausnahme eines Teiles der Kosten erhalten hat.
Die außerordentliche Revision wird daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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