OGH 8ObS2/06m

OGH8ObS2/06m19.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Rudolf Vyziblo als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gudrun K*****, vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 437,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2005, GZ 7 Rs 89/05w-9, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2005, GZ 37 Cgs 77/05g-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat: „Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 437,-- netto binnen 14 Tagen zu bezahlen sowie ihr die Prozesskosten zu ersetzen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der Firma B***** GmbH vom 1. 12. 2000 bis zum 15. 4. 2004 als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch fristwidrige Arbeitgeberkündigung. Am 1. 3. 2004 schloss die Klägerin mit der Arbeitgeberin eine Übertragungsvereinbarung im Sinn des § 47 Abs 3 BMVG folgenden Inhalts:

„Mit Stichtag 1. 3. 2004 wird gemäß § 47 (1) BMVG für das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber für die weitere Dauer die Geltung des BMVG an Stelle der Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz festgelegt. Ab dem Stichtag leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer daher laufend Mitarbeitervorsorgekassen-Beiträge an die VBV-Mitarbeitervorsorgekasse AG. Die zu diesem Stichtag bestehende Abfertigungsanwartschaft wird auf die VBV-Mitarbeitervorsorgekasse AG übertragen. Als Überweisungsbetrag legen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich einen einmaligen Betrag in der Höhe von EUR 2.187,-- fest. Die Überweisung des Überweisungsbetrages erfolgt 50 % bis 31. 12. 2004, Rest bis 31. 12. 2005. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung des Übertragungsbetrages ergibt sich aus dieser Vereinbarung und besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Übertragungsbeträge obliegt somit alleine dem Arbeitnehmer. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung und Überweisung des Übertragungsbetrages durch den Arbeitgeber sind alle weiteren Ansprüche aus dem Titel der künftigen Gewährung einer Abfertigung durch den Arbeitgeber für alle Zukunft erloschen und ab diesem Zeitpunkt bestehen Abfertigungsansprüche des Arbeitnehmers nur mehr der Mitarbeitervorsorgekasse gegenüber".

Diese Vereinbarung wurde der VBV-Mitarbeitervorsorgekasse AG am 4. 3. 2004 gemeldet. Mangels Zahlung des Übertragungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse brachte die Klägerin am 12. 10. 2004 zu 9 Cga 133/04i des LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage gegen ihre vormalige Arbeitgeberin auf Bezahlung des Betrages von EUR 2.187,-- ein. Das Klagsvorbringen (soweit hier relevant) lautet: „Die beklagte Partei schuldet der klagenden Partei auf Grund der Vereinbarung vom 1. 3. 2004 (basierend auf den Bestimmungen des BMVG) einen Betrag von EUR 2.187,--. Da die beklagte Partei trotz mehrmaliger Urgenz der klagenden Partei diesen Betrag nicht zur Einzahlung brachte, wird dieser Überweisungsbetrag nunmehr von der klagenden Partei gerichtlich geltend gemacht; diese stützt ihr Klagebegehren auf sämtliche nur erdenklichen Rechtsgründe. Die gegenständliche Forderung war per 15. 4. 2004 zur Zahlung fällig."

Ebenfalls am 12. 10. 2004 wurde über das Vermögen der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin der Konkurs eröffnet und diese Konkurseröffnung am selben Tag bekannt gemacht.

Am 14. 10. 2004 erließ das Erstgericht im Hinblick auf die oben angeführte Klage den Zahlungsbefehl mit antragsgemäßem Zuspruch von Normalkosten nach TP3. Dieser wurde der Masseverwalterin zugestellt, die Einspruch erhob. Am 22. 11. 2004 fasste das Landesgericht Graz als Arbeits- und Sozialgericht den (deklarativen) Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens. Die Fortsetzung erfolgte bislang nicht. Die Klägerin meldete im Konkurs ihrer Arbeitgeberin EUR 14.878,-- netto davon EUR 2.056,-- "Abfertigung zwei Monatsentgelte" sowie die Kosten der arbeitsgerichtlichen Klage von EUR 437,-- als Konkursforderung an. Die Masseverwalterin anerkannte die Forderung. Die Klägerin beantragte in diesem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld. Mit Bescheid vom 15. 4. 2005 wurde ihr Antrag ua hinsichtlich „Abfertigung von EUR 2.056,--" und der (klagsgegenständlichen) Kosten von EUR 437,-- abgelehnt.

Die Klägerin begehrt hier die im arbeitsgerichtlichen Verfahren 9 Cga 133/04i des LG für ZRS Graz aufgelaufenen Klagskosten von EUR 437,--. Auf Grund der Übertragungsvereinbarung habe sich die Gemeinschuldnerin verpflichtet, den Übertragungsbetrag von EUR 2.187,-- an die Mitarbeitervorsorgekasse zu bezahlen. Durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses sei diese Schuld fällig geworden und die Klägerin berechtigt gewesen auf Leistung des Übertragungsbetrages zu klagen.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, dass es bereits mit der Überleitungsvereinbarung zur Übertragung der Anwartschaften gekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Anspruch gegen die Mitarbeitervorsorgekasse. Da der Hauptanspruch (Abfertigung) für die Klägerin nicht mehr einklagbar gewesen sei, handle es sich bei den Klagskosten nicht um solche, die nach dem IESG gesichert seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Übertragungsbetrag sei, wenn der Arbeitgeber vor dessen tatsächlicher Überweisung insolvent werde, nach § 13d Abs 3 IESG in der anzuwendenden Fassung durch den Fonds gesichert. Dieser schulde der Mitarbeitervorsorgekasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem in § 1 Abs 4a leg cit angeführten Ausmaß. Beim geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Übertragungsbetrages handle es sich um einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Der Arbeitgeber sei seiner Verpflichtung zur Zahlung des Übertragungsbetrages nicht nachgekommen. Die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Übertragungsbeträge sei somit der Arbeitnehmerin oblegen. Dies habe sie durch die Einbringung der Klage am 12. 10. 2004 getan. Es sei unerheblich, dass das Klagebegehren nicht auf Zahlung an die Mitarbeitervorsorgekasse gerichtet gewesen sei, weil das Begehren einer Präzisierung nach richterlicher Anleitung zugänglich gewesen wäre. Die geltend gemachten tarifmäßig verzeichneten Kosten hätten daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die Klägerin habe nach Abschluss und Rechtswirksamkeit der gemäß § 47 BMVG geschlossenen Übertragungsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf Auszahlung einer Abfertigung gegenüber ihrer Dienstgeberin, wohl aber einen Anspruch dahingehend gehabt, dass der vereinbarte Übertragungsbetrag nach Fälligkeit an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen werde. Im BMVG sei nicht vorgesehen, dass die Mitarbeitervorsorgekasse verpflichtet und befugt wäre, ausständige an sie zu leistende Beträge selbst einzutreiben. Die Sicherung des Anspruches der Klägerin ergebe sich aus § 13d IESG in der am 13. 10. 2004 geltenden Fassung. Aus der Klage vom 12. 10. 2004 (9 Cga 133/04i des LG für ZRS Graz) gehe deutlich hervor, dass die Klägerin nicht einen Abfertigungsanspruch gegen ihre ehemalige Dienstgeberin geltend mache - ein solcher Anspruch habe nicht mehr bestanden - sondern einen solchen auf Bezahlung des vereinbarten Übertragungsbetrages, welcher als nach dem IESG gesicherter Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Klagebegehren über Anleitung des Vorsitzenden auf Zahlung an die Mitarbeitervorsorgekasse umzustellen gewesen wäre. Die Klagskosten seien daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Durchsetzung eines Anspruches aus dem Arbeitsverhältnis dienend anzusehen und daher nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesichert.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da zur Frage, ob die Klagskosten auf Bezahlung eines nach § 47 BMVG zu bezahlenden Übertragungsbetrages nach dem IESG gesichert seien, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Nach Ausführung einer gesetzmäßigen Rechtsrüge ist der Oberste Gerichtshof nicht auf die Nachprüfung des angefochtenen Urteiles im Rahmen der vom Revisionswerber ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt (SZ 2002/152; Zechner in Fasching/Konecny ZPO § 503 Rz 189 mwN). Die Berechtigung der Rechtsrüge ist dann in jeder Hinsicht zu prüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG nur dann gesichert, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, dass eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (SSV-NF 15/11 ua). Bei der anzustellenden ex ante-Betrachtung erweist sich aber die Klage, für die Kosten begehrt wird, zur zweckentsprechenden Verfolgung des angestrebten Rechtsschutzzieles - nämlich die Zahlung des Überweisungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse - in der vorliegenden Form als nicht geeignet. Das Berufungsgericht führt selbst aus, dass die Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 1. 3. 2004 keinen Anspruch (mehr) auf Bezahlung einer Abfertigung gegenüber ihrem Arbeitgeber mehr hatte und daher die Kosten einer gegen den Dienstgeber gerichteten Klage auf Zahlung einer Abfertigung als nach dem IESG nicht gesichert anzusehen seien. In der gegenständlichen Mahnklage stützt sich die Klägerin zwar auf eine Vereinbarung vom 1. 3. 2004 (basierend auf den Bestimmungen des BMVG), ohne diese Vereinbarung jedoch inhaltlich darzulegen. Auch findet sich im gesamten Klagsvorbringen kein Hinweis auf eine bestimmte Mitarbeitervorsorgekasse. Ob eine inhaltliche Verbesserung der Klage durch Umstellung des Begehrens auf Zahlung an die Mitarbeitervorsorgekasse des früheren Arbeitgebers der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren hätte erfolgen dürfen bzw erfolgt wäre, ist hier nicht weiter zu prüfen, da eine Verbesserung gerade nicht erfolgt ist und eine entsprechende Absicht von der Klägerin gar nicht behauptet wurde. Es kann auch nicht als sicher unterstellt werden, dass eine entsprechende Anleitung erfolgt wäre, bejahendenfalls dass die Klägerin einer solchen Anleitung Folge geleistet hätte. Die Klage in ihrer vorliegenden Form ist jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Kosten einer (vor Konkurseröffnung erhobenen) Klage, mit der die Klägerin nach Fälligkeit die Bezahlung des Überweisungsbetrages gemäß § 47 BMVG an die Mitarbeitervorsorgekasse begehrt, überhaupt nach dem IESG gesichert wären, ist daher nicht einzugehen.

Der Revision ist daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden nicht dargelegt.

Stichworte