Rechtssatz
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
| 5 Ob 540/79 | OGH | 03.04.1979 |
nur: Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz. (T1) |
| 7 Ob 692/83 | OGH | 01.09.1983 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies betrifft jedoch nur die Qualität, den Zustand, dh die wertbestimmenden Verwendungsmöglichkeiten des Grundstückes. Unstrittig ist jedoch, dass auch Folgeschäden der Enteignung ersetzt werden müssen, soweit sie zum Zeitpunkt der Enteignung bereits nachweisbar sind. (T2) |
| 6 Ob 669/85 | OGH | 04.06.1987 |
nur: Eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (T3) |
| 2 Ob 705/86 | OGH | 27.10.1987 |
nur T1; nur T3; Beisatz: Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung kommt es nicht an. (T4) |
| 7 Ob 674/87 | OGH | 10.12.1987 |
Auch; nur T3; Veröff: SZ 60/269 |
| 4 Ob 213/10t | OGH | 18.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Enteigungsentschädigung muss auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts bezogen festgesetzt werden. (T5) |
| 4 Ob 63/11k | OGH | 21.06.2011 |
Gegenteilig; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich jener der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, siehe RS0085888. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19781206_OGH0002_0010OB00756_7800000_002
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