OGH 3Ob121/16i; 9Ob82/16y; 3Ob86/17v; 3Ob213/18x; 9Ob12/19h; 3Ob72/19p; 1Ob17/20m; 1Ob149/20y; 5Ob27/24t (RS0130918)

OGH3Ob121/16i; 9Ob82/16y; 3Ob86/17v; 3Ob213/18x; 9Ob12/19h; 3Ob72/19p; 1Ob17/20m; 1Ob149/20y; 5Ob27/24t27.6.2024

Rechtssatz

Auch bei Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung ist aber die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.

Doppelresidenz

 

Normen

ABGB §177 Abs4
ABGB §179 Abs2
ABGB §180 Abs2

3 Ob 121/16iOGH24.08.2016

Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB ebenso wie die mitangefochtenen Bestimmungen im Einklang mit Art 8 EMRK so ausgelegt, dass sie der elterlichen Vereinbarung einer zeitlich gleichteiligen Betreuung oder einer entsprechenden gerichtlichen Festlegung in jenen Fällen, in denen dies aus der Sicht des Gerichts dem Kindeswohl am besten entspricht, nicht entgegenstehen. (VfGH 9.10.2015, G 152/2015). (T1)<br/>Beisatz: Es widerspräche dem Prinzip der anzustrebenden Kontinuität und Stabilität, wenn kurzfristige Wechsel des Anknüpfungspunkts etwa für den Bezug von Transferleistungen aber auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu bestimmen, festgelegt würden. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, welchem Elternteil die hauptsächliche Betreuung zukommen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

9 Ob 82/16yOGH19.12.2016

Beis wie T1; Bem.: Siehe dazu auch RS0130981. (T4)

3 Ob 86/17vOGH04.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nestmodell. (T5)

3 Ob 213/18xOGH21.11.2018

Vgl auch

9 Ob 12/19hOGH28.03.2019

Auch; Beis wie T3

3 Ob 72/19pOGH23.05.2019

Auch; Beis wie T3

1 Ob 17/20mOGH26.02.2020

Vgl

1 Ob 149/20yOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 27/24tOGH27.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20160824_OGH0002_0030OB00121_16I0000_001

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