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§ 179 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

§ 179.

(1) Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.

(2) Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146791