OGH 10ObS117/14z; 10ObS148/14h; 10ObS51/17y; 10ObS96/17s; 10ObS103/18x; 10ObS120/19y; 10ObS160/19f; 10ObS173/19t; 10ObS81/20i; 10ObS104/21y; 10ObS36/21y; 10ObS61/22a; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b; 10ObS13/24w (RS0130043)

OGH10ObS117/14z; 10ObS148/14h; 10ObS51/17y; 10ObS96/17s; 10ObS103/18x; 10ObS120/19y; 10ObS160/19f; 10ObS173/19t; 10ObS81/20i; 10ObS104/21y; 10ObS36/21y; 10ObS61/22a; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b; 10ObS13/24w4.6.2024

Rechtssatz

§ 24 Abs 2 KBGG stellt gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der "Beschäftigung" iSd Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dar.

Normen

KBGG §24
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art1 lita
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art 11

10 ObS 117/14zOGH24.03.2015

Veröff: SZ 2015/30

10 ObS 148/14hOGH22.10.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/120

10 ObS 51/17yOGH10.10.2017

Beisatz: Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt. (T1)<br/>Beisatz: Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Weiterbildungsgeld. (T3)

10 ObS 96/17sOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: § 24 Abs 2 KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil § 24 Abs 2 KBGG die Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt. (T4)

10 ObS 103/18xOGH07.05.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Krankengeld. (T5)<br/>Beisatz: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten von § 24 Abs 3 KBGG. (T6)

10 ObS 120/19yOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Einschränkend: Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist jedoch kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind. (T7)

10 ObS 160/19fOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T7

10 ObS 173/19tOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ist jedoch anders als jener auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beurteilen, da der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht von einer Beschäftigung abhängig ist. (T8)<br/>

10 ObS 81/20iOGH28.07.2020

Beisatz: Maßgeblich für die kollisionsrechtliche Anknüpfung ist die nationale Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ sowie des Begriffs „der einer Beschäftigung gleichgestellten Situation“ in § 24 Abs 2 und 3 KBGG. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Ab der mehr als einmonatigen Inanspruchnahme von (deutscher) Elternzeit durch den Vater und gleichzeitiger Karenzzeit durch die Mutter liegt keine einer „Beschäftigung“ iSd § 11 Abs 2 VO 883/2004 gleichgestellte Situation mehr vor. (T10)

10 ObS 104/21yOGH19.10.2021

Beis wie T4; Beis wie T9

10 ObS 36/21yOGH25.01.2022
10 ObS 61/22aOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T9

10 ObS 64/23vOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T9

10 ObS 2/24bOGH14.05.2024

Beisatz nur wie T9

10 ObS 13/24wOGH04.06.2024

Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_010OBS00117_14Z0000_001

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