OGH 10ObS95/14i; 10ObS1/15t; 10ObS2/15i; 10ObS4/15h; 10ObS151/14z; 10ObS88/18s; 10ObS89/18p; 10ObS151/19g; 10ObS87/20x; 10ObS84/24m (RS0129751)

OGH10ObS95/14i; 10ObS1/15t; 10ObS2/15i; 10ObS4/15h; 10ObS151/14z; 10ObS88/18s; 10ObS89/18p; 10ObS151/19g; 10ObS87/20x; 10ObS84/24m13.8.2024

Rechtssatz

Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4

10 ObS 95/14iOGH30.09.2014

Veröff: SZ 2014/91

10 ObS 1/15tOGH24.02.2015

Auch

10 ObS 2/15iOGH24.02.2015

Auch; Beisatz: Eine (fiktive) Verteilung der über der Tagesgrenze liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht geleistet wurde, ist nicht zulässig. (T1)

10 ObS 4/15hOGH24.02.2015
10 ObS 151/14zOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T1

10 ObS 88/18sOGH20.11.2018
10 ObS 89/18pOGH19.12.2018

Veröff: SZ 2018/109

10 ObS 151/19gOGH16.04.2020
10 ObS 87/20xOGH28.07.2020
10 ObS 84/24mOGH13.08.2024

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung muss im Verfahren nach § 247 Abs 2 ASVG die versicherte Person nachweisen, die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats (§ 4 SchwerarbeitsV) verbraucht zu haben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140930_OGH0002_010OBS00095_14I0000_002

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