European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00084.24M.0813.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung muss im Verfahren nach § 247 Abs 2 ASVG die versicherte Person nachweisen, die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats (§ 4 SchwerarbeitsV) verbraucht zu haben (10 ObS 58/20g ErwGr 2.8; 10 ObS 87/20x ErwGr 2.2 ua; vgl RS0129751). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, weil das Erstgericht in keinem Monat einen ausreichenden Kalorienverbrauch feststellen konnte. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T7, T10]), gebunden.
[2] 2. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bei der Ermittlung des Kalorienverbrauchs mangels konkreter Anhaltspunkte zu Unrecht „Leerzeiten“ bzw Zeiten der Unproduktivität im Ausmaß von 10 % der Tagesarbeitszeit berücksichtigt, bekämpft der Kläger in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11] ua). Aus der von ihm ins Treffen geführten Judikatur des Berufungsgerichts (vgl RI0100204) ergibt sich nichts anderes, weil sie die für die Gewinnung entsprechender Feststellungen relevante Frage behandelt, an welche Voraussetzungen die Annahme solcher „Leerzeiten“ in tatsächlicher Hinsicht geknüpft ist.
[3] 3. Den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, weil das Erstgericht gegen die „Leerzeiten“ sprechende Umstände nicht amtswegig erhoben habe, hat das Berufungsgericht geprüft und verneint. Er kann in dritter Instanz daher nicht erneut geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043061). Dies kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsgericht habe aufgrund der Verneinung des Verfahrensmangels seinerseits gegen § 87 Abs 1 ASGG verstoßen.
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