OGH 5Ob2/12y; 10Ob17/15w; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 1Ob207/15w; 10Ob107/15f; 6Ob55/16f; 7Ob172/16v; 1Ob151/16m; 10Ob41/17b; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 5Ob189/18g; 4Ob45/19z; 1Ob13/19x; 3Ob101/19b; 10Ob11/21x; 6Ob118/21b; 1Ob89/22b; 2Ob141/22g; 5Ob173/23m; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b (RS0128043)

OGH5Ob2/12y; 10Ob17/15w; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 1Ob207/15w; 10Ob107/15f; 6Ob55/16f; 7Ob172/16v; 1Ob151/16m; 10Ob41/17b; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 5Ob189/18g; 4Ob45/19z; 1Ob13/19x; 3Ob101/19b; 10Ob11/21x; 6Ob118/21b; 1Ob89/22b; 2Ob141/22g; 5Ob173/23m; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b20.3.2024

Rechtssatz

Bei dem rechnerischen Ansatz, pro zusätzlichem Besuchstag des Geldunterhaltspflichtigen (bei unterhaltsneutralen Tagen) zehn Prozent der Unterhaltsleistung abzuziehen, kann es sich nur um eine generalisierende Betrachtungsweise handeln, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakt besteht. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen, nicht zuletzt, weil echte Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steigerung des Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt.

Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.

Geldunterhalt; Naturalunterhalt; Reduktion; übliche Dauer des Besuchsrechts; Besuchsrecht; unterhaltsneutrale Tage; Besuchsrechtstage; Kontaktrecht Home-Schooling — Home Schooling

 

Normen

ABGB aF §140 Ab
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ab
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

5 Ob 2/12yOGH04.07.2012

Beisatz: Hier: Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags. (T1)

10 Ob 17/15wOGH28.04.2015

Auch

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Auch

8 Ob 69/15bOGH25.11.2015

Auch; Beisatz: Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. (T2)

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel. (T3)

10 Ob 107/15fOGH19.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG. (T4)

6 Ob 55/16fOGH30.03.2016

Auch; nur: Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen. (T5)

7 Ob 172/16vOGH13.10.2016

Beis wie T2

1 Ob 151/16mOGH27.02.2017

Auch; nur T5; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Trägt aber die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters bestehen und der von ihm geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T7)

10 Ob 41/17bOGH10.10.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. (T8)

1 Ob 23/18sOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). (T9)<br/>Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T10)<br/>Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T11)

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Auch

5 Ob 189/18gOGH13.12.2018

Auch

4 Ob 45/19zOGH28.05.2019

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an. (T12)

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Beis wie T10 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T13)<br/>Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T14)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T15)

3 Ob 101/19bOGH29.08.2019

Vgl auch; Beis wie T8

10 Ob 11/21xOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12

6 Ob 118/21bOGH22.12.2021

Vgl

1 Ob 89/22bOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T16)

2 Ob 141/22gOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier auch: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning. (T17)

5 Ob 173/23mOGH09.11.2023

Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T18)

4 Ob 133/23xOGH19.03.2024

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T20)<br/>Anm: Vgl 1 Ob 209/08d

6 Ob 26/24bOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht. (T21)

Dokumentnummer

JJR_20120704_OGH0002_0050OB00002_12Y0000_001

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