OGH 16Bkd6/07; 16Bkd12/09; 2Bkd2/10; 7Bkd4/11; 14Bkd4/12; 22Os1/14h; 28Os7/14k; 20Os5/15h; 20Ds3/19z; 24Ds9/23t; 20Ds10/23k (RS0123722)

OGH16Bkd6/07; 16Bkd12/09; 2Bkd2/10; 7Bkd4/11; 14Bkd4/12; 22Os1/14h; 28Os7/14k; 20Os5/15h; 20Ds3/19z; 24Ds9/23t; 20Ds10/23k21.6.2024

Rechtssatz

Pflichtverletzungen bei Treuhandabwicklungen sind dem Kernbereich anwaltlicher Vertrauensanforderungen zuzuordnen, deren stringente Beachtung eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung und Festigung jener allgemeinen Wertschätzung darstellt, auf die die Rechtsanwaltschaft im Interesse effizienten und von breiter Akzeptanz getragenen beruflichen Wirkens unabdingbar angewiesen ist.

Normen

DSt 1990 §1 C4
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §9b

16 Bkd 6/07OGH19.05.2008

Bemerkung: So bereits 1 Bkd 9/99. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Nahm der Disziplinarbeschuldigte in die Treuhandvereinbarung den Verzicht auf die Abwicklung nach dem Statut des Treuhandverbandes der Rechtsanwaltskammer auf, ohne die Treugeber nachweislich über die möglichen Folgen dieses Verzichtes zu informieren. (T2)

16 Bkd 12/09OGH05.07.2010

Auch; Beisatz: Wenn sich einzelne Mitglieder des Rechtsanwaltsstandes nicht nach den Treuhandpflichten richten, schadet dies dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft, sodass damit auch eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verbunden ist. (T3)

2 Bkd 2/10OGH10.08.2011
7 Bkd 4/11OGH07.05.2012

Auch

14 Bkd 4/12OGH20.11.2012

Auch

22 Os 1/14hOGH11.11.2014

Auch

28 Os 7/14kOGH26.02.2015

Auch

20 Os 5/15hOGH19.02.2015

Auch; Beisatz: Die Schwere eines solchen Disziplinarvergehens gebietet in der Regel die Verhängung einer angemessenen Geldbuße selbst bei Unbescholtenheit und Geständnis eines Disziplinarbeschuldigten. (T4)

20 Ds 3/19zOGH10.12.2019

Beisatz: Die nach § 27 Abs 1 lit g RAO geschaffenen Treuhand-Einrichtungen dienen der Umsetzung der genannten Vorgaben und Ziele. Daher liegt ein Verstoß gegen den Kernbereich der Treuhandanforderungen nicht erst dann vor, wenn der Rechtsanwalt den Treuhandauftrag materiell verletzt, sondern schon dann, wenn er bloß den (formalen) Vorgaben der Treuhand-Einrichtungen, insbesondere den Vorschriften des Treuhandstatuts zuwiderhandelt. (T5)

24 Ds 9/23tOGH03.11.2023

vgl; Beisatz wie T5

20 Ds 10/23kOGH21.06.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20080519_OGH0002_016BKD00006_0700000_001

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