Rechtssatz
Nichtigkeit aus Z 9 des § 345 Abs 1 StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen - also der Wahrspruch (maW die Feststellungsebene) - undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen (im schöffengerichtlichen Verfahren § 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO) den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (WK-StPO § 345 Rz 69).
15 Os 70/17h | OGH | 19.07.2017 |
Auch; Beisatz: Aus Erwägungen zur von den Laienrichtern gemeinsam mit den Berufsrichtern vorgenommenen Strafzumessung kann Nichtigkeit bewirkende Undeutlichkeit iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO nicht abgeleitet werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080213_OGH0002_0130OS00003_08B0000_001
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