European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00070.17H.0719.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Slobodan C***** anklagekonform zweier Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Juli 2015 in Wien andere zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er mit einer Pistole aus nächster Entfernung Schüsse abfeuerte, und zwar
1./ Aleksandar A*****, indem er diesem nachlief und zumindest drei Schüsse auf diesen abgab, wobei ein Schuss dessen Kopf nur knapp verfehlte und ein weiterer Schuss den Genannten ins Gesäß traf;
2./ Daniel Z*****, indem er zumindest einen Schuss auf diesen abgab, wodurch Genannter in den linken Oberbauch getroffen wurde.
Die Geschworenen hatten die beiden Hauptfragen nach (jeweils) dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB bejaht. Die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 2 in Richtung fahrlässiger Körperverletzung gestellte Eventualfrage blieb demzufolge unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 9 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Fragenrüge (Z 6) vermisst zur Hauptfrage 1 die Stellung von Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB (idF vor dem StRÄG 2015) und nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1 StGB (idF vor dem StRÄG 2015) und verweist dazu auf die Videoaufzeichnung vom Tatort, wonach der Täter auf sein Opfer gewartet habe.
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) erfordert allerdings eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines konkreten, die geforderte Fragestellung indizierenden Sachverhaltsubstrats (RIS‑Justiz RS0119417, RS0117447). Weshalb aber eine von der Beschwerde aus den Bildern der Überwachungskamera abgeleitete Verabredung des Täters mit dem Opfer bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände (Abgabe von mehreren Schüssen mit einer Pistole Browning Kaliber 6,35 mm aus nächster Nähe auf Aleksandar A*****, wobei ein Schuss dessen Kopf nur knapp verfehlte und ein weiterer 20 cm durch dessen linken Gesäßmuskel bis zur Beckenschaufel drang) ein ernstzunehmendes Indiz für einen bedingten Vorsatz oder eine Absicht darstellen soll, den Genannten (bloß) schwer am Körper zu verletzen (anstatt zu töten), lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Die Instruktionsrüge (Z 8) moniert eine aus ihrer Sicht unzureichende Belehrung über die Arten des Vorsatzes und die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit, orientiert sich dabei prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0125434, RS0119549 [T2]) aber nicht am gesamten Inhalt der den Geschworenen tatsächlich erteilten Unterweisung (vgl den allgemeinen Teil der Rechtsbelehrung [S 1 ff] sowie die darauf verweisende Passage bei den Ausführungen zu § 75 StGB [S 6]).
§ 345 Abs 1 Z 9 StPO betrifft ausschließlich die Antwort der Laienrichter auf die ihnen gestellten Haupt‑, Eventual‑ und Zusatzfragen (RIS‑Justiz RS0123182). Indem sich die Undeutlichkeit reklamierende Kritik bloß auf Erwägungen in der von den Laienrichtern gemeinsam mit den Berufsrichtern vorgenommenen Strafzumessung (US 6) und gerade nicht auf den Wahrspruch der Geschworenen bezieht, verfehlt das Rechtsmittel von vornherein den Bezugspunkt des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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