6 Ob 218/03g | OGH | 11.12.2003 |
6 Ob 274/03t | OGH | 11.12.2003 |
6 Ob 190/03i | OGH | 19.02.2004 |
Auch; nur: Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des § 1330 ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T2)<br/>Beisatz: Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Artikel zunächst einige Zeit hindurch auf einer Seite mit aktuellen Nachrichten aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei (so schon 6Ob 218/03g). (T3) |
4 Ob 66/04s | OGH | 06.07.2004 |
Auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest, sondern beschränkt nur die Haftung bezüglich Speicherung fremder Inhalte (Hosting). (T4) |
3 Ob 47/04i | OGH | 20.10.2004 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein Online-Archiv ist mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print-oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden kann. (T5) |
6 Ob 178/04a | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des § 6 Abs 2 Z 3a MedG idF MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T6)<br/>Beisatz: § 18 Abs 1 ECG schließt nicht aus, bei einem entsprechenden Anlass eine besondere Prüfungspflicht des Betreibers des Online-Gästebuchs anzunehmen. (T7) |
6 Ob 244/16z | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Der Betreiber einer Facebook‑Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, ist als Host‑Provider im Sinn des § 16 ECG zu qualifizieren. Der Leser eines derartigen Forums wird regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ‑ etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende ‑ Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Entfernung erst nach neun Tagen nicht fristgerecht. (T9) |
6 Ob 188/16i | OGH | 30.01.2017 |
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Beklagte betreibt ein Online‑Diskussionsforum und ist damit Host‑Provider im Sinn des § 16 ECG, wobei unerheblich ist, ob sie diesen Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt und ob sie (auch) Medieninhaberin ist. (T10) |
6 Ob 116/17b | OGH | 25.10.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 |
6 Ob 204/17v | OGH | 21.12.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ermittelt werden, nach Ablauf welchen Zeitraums ein schuldhaftes Zögern des Host-Providers vorliegt. Diese Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung führt dazu, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, sofern das Berufungsgericht den ihm hier obliegenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Die Beklagten verfassten einen Artikel ausdrücklich mit dem Ziel, die Klägerin zu einer Klagsführung zu provozieren, wobei ihnen auch klar war, dass auf diesen Artikel Reaktionen Dritter (auch) in Form von Kommentaren auf ihrer Facebookseite folgen werden. – Beurteilung einer Untätigkeit von drei Tagen über ein Wochenende als „schuldhaftes Zögern“ keine Fehlbeurteilung. (T12) |
15 Os 50/24b | OGH | 04.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20031211_OGH0002_0060OB00218_03G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)