OGH 6Ob283/01p; 6Ob57/06k; 4Ob112/10i; 4Ob203/13a; 4Ob224/13i; 6Ob182/15f; 1Ob116/16i; 6Ob219/16y; 6Ob209/16b; 6Ob61/17i; 6Ob226/16b; 8Ob56/17v; 6Ob176/19d; 6Ob212/20z; 9Ob38/23p; 6Ob212/23d (RS0116720)

OGH6Ob283/01p; 6Ob57/06k; 4Ob112/10i; 4Ob203/13a; 4Ob224/13i; 6Ob182/15f; 1Ob116/16i; 6Ob219/16y; 6Ob209/16b; 6Ob61/17i; 6Ob226/16b; 8Ob56/17v; 6Ob176/19d; 6Ob212/20z; 9Ob38/23p; 6Ob212/23d3.7.2024

Rechtssatz

Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert.

Normen

ABGB §16
ABGB §531
ABGB §1330 A
UrhG §78

6 Ob 283/01pOGH29.08.2002

Veröff: SZ 2002/107

6 Ob 57/06kOGH07.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Bildnisschutz bei Verletzung berechtigter Interessen naher Angehöriger (§ 78 UrhG). Die Frage der Vererblichkeit vermögenswerter Bestandteile eines Persönlichkeitsrechts wurde offengelassen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/171

4 Ob 112/10iOGH13.07.2010

Auch

4 Ob 203/13aOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T2)<br/>Bem: Siehe RS0129339. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/10

4 Ob 224/13iOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z). (T4)<br/>Beisatz: Die Interessen des Verstorbenen spielen bei der Wahrung seines Andenkens eine besondere Rolle. (T5)

6 Ob 182/15fOGH25.09.2015

Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/104

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Auch

6 Ob 219/16yOGH29.11.2016

Auch

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Auch

6 Ob 61/17iOGH29.05.2017

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 226/16bOGH25.10.2017

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt nicht schon davor, in einem Bericht als Täter einer Straftat bezeichnet zu werden, wenn der Verstorbene wegen dieser strafbaren Handlung nicht rechtskräftig verurteilt wurde. (T6)

8 Ob 56/17vOGH23.03.2018

Auch

6 Ob 176/19dOGH25.03.2020
6 Ob 212/20zOGH18.02.2021

Beisatz: Zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts findet sich vielfach die Formulierung, im Rahmen des Schutzes seiner Ehre sei der Verstorbene nur davor geschützt, dass sein Lebensbild nicht nachhaltig in grober Weise negativ entstellt wird. Der Leitentscheidung 6 Ob 283/01p kann diese Einschränkung auf grob entstellende Berichterstattung allerdings nicht entnommen werden. In dieser Entscheidung ist nur davon die Rede, dass das Lebensbild „jedenfalls“ bzw „wenigstens“ gegen grobe Ehrverletzungen geschützt ist. Damit ist aber ein Mindestschutz, nicht der Gesamtumfang des Schutzes angesprochen. (T7)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz keinen herabgesetzten Maßstab in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen lässt. (T8)<br/>

9 Ob 38/23pOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind. Aufgrund des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen ist auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dergleichen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich. (T9)

6 Ob 212/23dOGH03.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_0060OB00283_01P0000_001

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