OGH 4Ob203/13a (RS0129339)

OGH4Ob203/13a17.2.2014

Rechtssatz

Für die §§ 77 und 78 UrhG gilt, dass

- das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht,

- es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt,

- diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.

Normen

UrhG §78

4 Ob 203/13aOGH17.02.2014

Beisatz: Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Angehörigen ist daher nicht erforderlich. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/10

4 Ob 224/13iOGH25.03.2014

Beis wie T1; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z). (T2)

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Beisatz: Zweck des Rechts der Angehörigen ist zumindest auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen (so bereits 4 Ob 203/13a). (T3)

6 Ob 61/17iOGH29.05.2017

Auch

6 Ob 176/19dOGH25.03.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20140217_OGH0002_0040OB00203_13A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)