Normen
15 Os 65/01 | OGH | 28.06.2001 |
13 Ns 20/03 | OGH | 24.09.2003 |
Auch; nur: Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T1) |
12 Os 64/09t | OGH | 28.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2) |
12 Os 96/10z | OGH | 12.08.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Die Erweiterung der in § 43 StPO ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe durch Analogie ist durch die mit dem Strafprozessreformgesetz bewirkte Gesetzesänderung zulässig. (T3) |
12 Ns 96/10d | OGH | 06.12.2010 |
Vgl aber; Beisatz: § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T4) |
12 Ns 3/14h | OGH | 19.02.2014 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, sind die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. (T5) |
12 Ns 40/14z | OGH | 11.06.2014 |
Gegenteilig; Beis wie T5 |
12 Ns 13/19m | OGH | 05.03.2019 |
Gegenteilig; Beis wie T5 |
14 Os 79/24k | OGH | 08.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_003
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