OGH 12Ns3/14h

OGH12Ns3/14h19.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Michaela O***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sind von der Entscheidung über die Beschwerden der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 120/13s über Beschwerden der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. November 2013, AZ 14 Os 159/13h, womit eine Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als unzulässig zurückgewiesen worden war, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sind Mitglieder des zuständigen 13. Senats und waren auch an der Entscheidung des 14. Senats beteiligt, weswegen ihre mögliche Ausgeschlossenheit angezeigt wurde.

Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, sind die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig, WK‑StPO Vorbem zu §§ 43-47 Rz 5).

Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen, weil die vorliegenden Beschwerden aufgrund ihrer Unzulässigkeit nicht inhaltlich zu behandeln sind (vgl auch § 285a StPO).

Weil kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vorliegt und bei den nunmehr heranstehenden Entscheidungen auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der die Richter in der selben Sache bereits befasst waren (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a), sind Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer nicht ausgeschlossen.

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