OGH 4Ob13/01t; 3Ob118/06h; 1Ob159/08a; 2Ob197/11a; 8Ob3/13v; 2Ob64/13w; 10Ob10/15s; 7Ob99/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 3Ob222/17v; 3Ob90/18h; 4Ob142/18p; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a (RS0114658)

OGH4Ob13/01t; 3Ob118/06h; 1Ob159/08a; 2Ob197/11a; 8Ob3/13v; 2Ob64/13w; 10Ob10/15s; 7Ob99/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 3Ob222/17v; 3Ob90/18h; 4Ob142/18p; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a24.4.2024

Rechtssatz

Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. Solange demnach der - arbeitsfähige - Minderjährige sich zielstrebig bemüht, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden, bleibt sein Unterhaltsanspruch bestehen. In einem solchen Fall lässt der, wenn auch verschuldete, Verlust des Arbeitsplatzes nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre.

Normen

ABGB §140 Ca

4 Ob 13/01tOGH30.01.2001
3 Ob 118/06hOGH26.07.2006

nur: Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen. (T1)

1 Ob 159/08aOGH21.10.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4)

2 Ob 197/11aOGH10.11.2011

Vgl auch

8 Ob 3/13vOGH04.03.2013

Vgl

2 Ob 64/13wOGH30.07.2013

Vgl; nur T1

10 Ob 10/15sOGH24.03.2015

Vgl auch

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015

Auch

7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/50

10 Ob 73/16gOGH25.11.2016

Auch

1 Ob 20/17yOGH27.02.2017

Auch

5 Ob 85/17mOGH26.09.2017

Auch; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T5)

3 Ob 222/17vOGH20.12.2017

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 90/18hOGH23.05.2018

nur T1

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch; nur T1

5 Ob 103/18kOGH03.10.2018

Auch

9 Ob 43/19tOGH30.10.2019

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T6)

6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

Vgl

5 Ob 225/20dOGH13.04.2021
1 Ob 153/22iOGH14.09.2022

Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T7)

3 Ob 210/22mOGH15.12.2022

Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, also arbeits‑ und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits‑ oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen. (T8)

9 Ob 25/23aOGH24.04.2024

vgl; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0040OB00013_01T0000_001