Rechtssatz
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
17 Ob 12/07z | OGH | 12.06.2007 |
Beisatz: Hier: Revisionsrekursbeantwortung im Provisorialverfahren. (T2) |
5 Ob 65/13i | OGH | 16.05.2013 |
nur: Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln. (T3) |
5 Ob 53/14a | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beisatz: Die Revisionsrekursbeantwortung war der Antragsgegnerin nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren. (T4) |
1 Ob 49/17p | OGH | 26.04.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung im Aufteilungsverfahren. (T5) |
1 Ob 221/20m | OGH | 28.01.2021 |
Vgl; Beisatz: Langt die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung der beklagten Partei erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000524_OGH0002_0030OB00088_00P0000_001
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