European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00170.24T.1219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wies das Berufungsgericht das Begehren der Klägerin auf Abgeltung der von ihr vermeintlich aufgrund eines Zusatzauftrags bei einem Bauvorhaben der Beklagten erbrachten Leistungen (Verpressen der Brandschutzklappen) ab.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[3] 1. Nach den Feststellungen war zwischen den Parteien strittig, ob das Verpressen der Brandschutzklappen Teil des ursprünglich vereinbarten Werkvertrags war. Die Klägerin kündigte der Beklagten mit E‑Mail an, für diese Arbeiten ein Nachtragsangebot zu stellen, weil sie in der Pauschale nicht enthalten seien, und sie bis zur Beauftragung des Nachtragsangebots durch die Beklagte nicht durchzuführen. Die Beklagte hielt dem mit E‑Mail entgegen, dass die Arbeiten im vereinbarten Pauschalpreis enthalten seien, und forderte die Klägerin zu deren Durchführung auf.
[4] Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, ein verständiger Erklärungsempfänger habe das letztgenannte E‑Mail nur so verstehen können, dass die Beklagte die Leistungserbringung im Rahmen des Pauschalpreises gefordert habe. Wäre die Klägerin damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Leistung schlicht unterlassen können, wie sie dies bis zu einer Beauftragung eines Nachtragsangebots durch die Beklagte ja auch angekündigt habe. Stattdessen habe die Klägerin das Angebot der Beklagten jedoch durch Erfüllung angenommen, indem sie das Verpressen der Brandschutzklappen durchgeführt habe. Sie könne dafür somit kein zusätzliches Entgelt begehren.
[5] 2. Die bloße Behauptung der Rechtsmittelwerberin, dass diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts völlig unrichtig sei, stellt keine gehörige Ausführung der Rechtsrüge dar (RS0043605). Vor allem setzt sie sich nicht mit dem Argument auseinander, dass die Klägerin die strittigen Leistungen schließlich doch erbrachte, ohne aber ein Nachtragsangebot zu legen und eine Beauftragung abzuwarten. Allein mit dem Hinweis auf die Feststellung, dass die Klägerin bis zuletzt nicht von ihrem Standpunkt abwich, dass die Beklagte die Leistung zu bezahlen habe, bringt sie nicht zur Darstellung, dass dies der Beklagten auch bekannt oder erkennbar gewesen wäre. Nur dann hätte die Klägerin das Erbringen der Leistungen nicht als Zustimmung zu ihrem Standpunkt verstehen dürfen, dass die strittigen Leistungen schon vom ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis erfasst waren.
[6] Soweit die Klägerin auf divergierende Annahmen der Parteien verweist, übergeht sie, dass das Berufungsgericht von einem normativen Konsens (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 863 Rz 3) zu ihren Lasten und damit von einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Erbringung der Leistungen ohne weiteres Entgelt ausgegangen ist. Das gilt auch für ihre Ausführungen zu einem Bereicherungsanspruch, der in erster Instanz im Übrigen nie behauptet wurde, und zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
[7] 3. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die Revisionsbeantwortung der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (RS0043690; RS0113633).
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