OGH 6Ob227/99x; 10Ob89/04t; 5Ob135/07z; 7Ob27/09k; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 4Ob88/13i; 7Ob156/14p; 4Ob245/15f; 5Ob93/16m; 5Ob40/16t; 2Ob48/17y; 7Ob63/18t; 9Ob96/18k; 6Ob98/19h; 5Ob125/19x; 4Ob242/19w; 6Ob115/21m; 7Ob74/22s; 2Ob129/22t; 5Ob190/22k; 4Ob34/23p; 1Ob77/23i; 9Ob25/24b (RS0112587)

OGH6Ob227/99x; 10Ob89/04t; 5Ob135/07z; 7Ob27/09k; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 4Ob88/13i; 7Ob156/14p; 4Ob245/15f; 5Ob93/16m; 5Ob40/16t; 2Ob48/17y; 7Ob63/18t; 9Ob96/18k; 6Ob98/19h; 5Ob125/19x; 4Ob242/19w; 6Ob115/21m; 7Ob74/22s; 2Ob129/22t; 5Ob190/22k; 4Ob34/23p; 1Ob77/23i; 9Ob25/24b24.4.2024

Rechtssatz

Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (immolex 1998/178). Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht.

Normen

HVG §2
IMV §2
KSchG §30b Abs2
MaklerG §3

6 Ob 227/99xOGH21.10.1999
10 Ob 89/04tOGH11.01.2005
5 Ob 135/07zOGH28.08.2007
7 Ob 27/09kOGH30.03.2009
4 Ob 186/10xOGH18.01.2011

Auch: nur: Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. (T1)<br/>nur: Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. (T2)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; Beisatz: Erhält der Immobilienmakler vom Verkäufer Informationen über das Errichtungsjahr, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. (T3)<br/>Beisatz: Keine Verpflichtung der Doppelmaklerin zu eigenen Nachforschungen über das Vorhandensein allfälliger nicht sichtbarer Mängel. (T4)

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Auch; nur T1; nur: Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/94

4 Ob 88/13iOGH18.06.2013

nur T1; nur T5

7 Ob 156/14pOGH10.12.2014

Auch

4 Ob 245/15fOGH23.02.2016

Beisatz: Keine Pflicht des Versicherungsmaklers, medizinische Diagnosen dahingehend zu beurteilen, ob aus einem Unfallereignis entgegen den Angaben des Versicherten Dauerfolgen zu erwarten sind. (T6)

5 Ob 93/16mOGH11.07.2016

Auch

5 Ob 40/16tOGH25.08.2016

Auch

2 Ob 48/17yOGH24.10.2017

nur T2; nur: Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben. (T7)

7 Ob 63/18tOGH24.05.2018

Auch

9 Ob 96/18kOGH24.01.2019

Auch; Beis wie T5

6 Ob 98/19hOGH27.06.2019

nur T5

5 Ob 125/19xOGH24.09.2019

nur: Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. (T8); Beis wie T3<br/>Beisatz: Der Immobilienmakler darf keine Informationen erteilen und Zusagen tätigen, die seinen Kenntnisstand übersteigen. (T9)

4 Ob 242/19wOGH28.01.2020

Vgl

6 Ob 115/21mOGH06.08.2021

Vgl; nur T1; nur T2

7 Ob 74/22sOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T3

2 Ob 129/22tOGH06.09.2022

nur T5; Beis wie T3

5 Ob 190/22kOGH21.12.2022

Beis wie T9; Beisatz: Hier: wasserrechtliche Bewilligungspflicht. (T10)

4 Ob 34/23pOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: mangelnde erforderliche Grundabtretung (T11)

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

vgl; Beisatz wie T9; nur T5

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

nur T1; nur T2; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0060OB00227_99X0000_002