Rechtssatz
Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (immolex 1998/178). Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht.
4 Ob 186/10x | OGH | 18.01.2011 |
Auch: nur: Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. (T1)<br/>nur: Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. (T2) |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Auch; Beisatz: Erhält der Immobilienmakler vom Verkäufer Informationen über das Errichtungsjahr, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. (T3)<br/>Beisatz: Keine Verpflichtung der Doppelmaklerin zu eigenen Nachforschungen über das Vorhandensein allfälliger nicht sichtbarer Mängel. (T4) |
2 Ob 202/11m | OGH | 20.09.2012 |
Auch; nur T1; nur: Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/94 |
4 Ob 245/15f | OGH | 23.02.2016 |
Beisatz: Keine Pflicht des Versicherungsmaklers, medizinische Diagnosen dahingehend zu beurteilen, ob aus einem Unfallereignis entgegen den Angaben des Versicherten Dauerfolgen zu erwarten sind. (T6) |
2 Ob 48/17y | OGH | 24.10.2017 |
nur T2; nur: Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben. (T7) |
5 Ob 125/19x | OGH | 24.09.2019 |
nur: Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. (T8); Beis wie T3<br/>Beisatz: Der Immobilienmakler darf keine Informationen erteilen und Zusagen tätigen, die seinen Kenntnisstand übersteigen. (T9) |
5 Ob 190/22k | OGH | 21.12.2022 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: wasserrechtliche Bewilligungspflicht. (T10) |
4 Ob 34/23p | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: mangelnde erforderliche Grundabtretung (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0060OB00227_99X0000_002
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