OGH 11Os139/98; 13Os69/03; 11Os123/03; 14Os30/03; 14Os132/03; 14Os111/03; 11Os160/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 14Os41/12d; 12Os77/23z (RS0111531)

OGH11Os139/98; 13Os69/03; 11Os123/03; 14Os30/03; 14Os132/03; 14Os111/03; 11Os160/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 14Os41/12d; 12Os77/23z17.4.2024

Rechtssatz

Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Vertragsparteien, die sich das Recht vorbehalten wollen, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, haben die Möglichkeit der Abgabe eines entsprechenden Vorbehalts zu Art 1 des EurAuslÜbk. Von dieser Möglichkeit haben etwa die Skandinavischen Staaten, die Niederlande und Ungarn Gebrauch gemacht. Österreich hat hingegen keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen.

Normen

ARHG §1
ARHG §22
Eur Auslieferungsübk Art1
MRK Art6 Abs1 II1b
MRK Art6 V4
MRK Art6 VI3
MRK Art8 IV3f
ARHG §70

11 Os 139/98OGH15.12.1998
13 Os 69/03OGH04.06.2003

Vgl; nur: Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben, kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen. (T1); Beisatz: Hier: Ein aus Art 8 MRK erfließendes Auslieferungshindernis ist den im Verhältnis zur Italienischen Republik in Geltung stehenden Auslieferungsverträgen nicht bekannt. (T2)

11 Os 123/03OGH13.10.2003

nur: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Österreich hat keinen entsprechenden Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen. (T3); Beisatz: Grundsätze des zwingenden Völkerrechtes können einer Auslieferung entgegenstehen. (T4)

14 Os 30/03EGMR09.09.2003

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Ein aus Art 8 MRK erfließendes Auslieferungshindernis ist dem Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht bekannt. (T5)

14 Os 132/03OGH21.10.2003

Vgl; Beisatz: Ein aus Art 6 EMRK erfließendes Auslieferungshindernis ist dem im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Auslieferungsvertrag nicht bekannt. (T6)

14 Os 111/03OGH21.10.2003

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein aus Art 8 EMRK erfließendes Auslieferungshindernis ist den im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Auslieferungsverträgen nicht bekannt. (T7)

11 Os 160/03OGH19.02.2004

Vgl; Beisatz: Der die Verletzung von in Art 6 EMRK garantierten Verfahrensrechten relevierende Einwand der Parteilichkeit der an der Entscheidung über den Auslieferungsantrag beteiligten Richter und der Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung eines Vertagungsantrages ist unzulässig, weil die behaupteten Grundrechtsverletzungen nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen kein Auslieferungshindernis darstellen. (T8)

13 Os 34/04OGH07.04.2004

Auch; nur: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Österreich hat keinen Vorbehalt zu Art 1 des Übereinkommens erklärt. (T9)

14 Os 30/04OGH14.04.2004

nur: Dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen BGBl 1983/297 ist ein dem § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis fremd. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen nach § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes haben und vertragliche Auslieferungspflichten grundsätzlich zu erfüllen sind (Art 1 EurAuslÜbk), kann die Härteklausel des § 22 ARHG hier nicht zur Anwendung gelangen. (T10)

14 Os 41/12dOGH16.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Da der Auslieferungsvertrag mit den USA in Bezug auf Verjährung eine (abschließende) Regelung trifft, kommt die subsidiäre Vorschrift des § 18 ARHG nicht zur Anwendung. (T11)

12 Os 77/23zOGH07.09.2023

vgl

15 Os 17/24zOGH17.04.2024

vgl; Beisatz: Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens regelt den Spezialitätsgrundsatz für vor der Übergabe begangene Handlungen abschließend, sodass in dessen Anwendungsbereich ein ergänzender Rückgriff auf § 70 ARHG nicht stattfindet. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0110OS00139_9800000_001