Rechtssatz
Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.
8 ObS 219/99k | OGH | 27.01.2000 |
nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1) |
9 ObA 272/00s | OGH | 25.04.2001 |
Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2) |
9 ObA 121/09y | OGH | 22.10.2010 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/139 |
8 ObA 87/23m | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht dazu verhalten werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00240_98D0000_002
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